Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, daß eine nach den § 5 ZugG, § 14 UWG klageberechtigte Vereinigung nicht nur satzungsmäßig der Förderung von wirtschaftlichen Interessen von Unternehmern dienen, sondern eine solche Tätigkeit auch ausüben muß (OGH 10.12.1985, 4 Ob 382/85 - Wecker-Rabatt - ÖBl.1986, 9); doch ist es hinsichtlich des klagenden Verbandes bereits gerichtsbekannt (OGH 4.2.1986, 4 Ob 407/85 - Rabattgutscheine - ÖBl.1986, 100 = JBl.1986, 396), daß er sich aus führenden Sportartikelunternehmungen Österreichs zusammensetzt und mit Informationsbroschüren an den Fachhandel herantritt, Rundschreiben verfaßt, durch Vorträge informiert und seine Ziele über die Fachpresse propagiert. Ob im Einzelfall ein Mitglied des Verbandes durch den Wettbewerbsverstoß der Beklagten beeinträchtigt wird, ist für die Aktivlegitimation ebenso unerheblich wie die Tatsache, daß ein Testkäufer entsendet wurde. Es ist daher, da insoweit zwischen Vereinigungen nach § 14 UWG und Verbänden nach § 12 Abs.1 RabG kein Unterschied besteht (vgl. ÖBl.1986, 13), von der Aktivlegitimation des klagenden Verbandes auszugehen.Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, daß eine nach den Paragraph 5, ZugG, Paragraph 14, UWG klageberechtigte Vereinigung nicht nur satzungsmäßig der Förderung von wirtschaftlichen Interessen von Unternehmern dienen, sondern eine solche Tätigkeit auch ausüben muß (OGH 10.12.1985, 4 Ob 382/85 - Wecker-Rabatt - ÖBl.1986, 9); doch ist es hinsichtlich des klagenden Verbandes bereits gerichtsbekannt (OGH 4.2.1986, 4 Ob 407/85 - Rabattgutscheine - ÖBl.1986, 100 = JBl.1986, 396), daß er sich aus führenden Sportartikelunternehmungen Österreichs zusammensetzt und mit Informationsbroschüren an den Fachhandel herantritt, Rundschreiben verfaßt, durch Vorträge informiert und seine Ziele über die Fachpresse propagiert. Ob im Einzelfall ein Mitglied des Verbandes durch den Wettbewerbsverstoß der Beklagten beeinträchtigt wird, ist für die Aktivlegitimation ebenso unerheblich wie die Tatsache, daß ein Testkäufer entsendet wurde. Es ist daher, da insoweit zwischen Vereinigungen nach Paragraph 14, UWG und Verbänden nach Paragraph 12, Absatz eins, RabG kein Unterschied besteht vergleiche ÖBl.1986, 13), von der Aktivlegitimation des klagenden Verbandes auszugehen.
Wird aber die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, dann ist der Unterlassungsanspruch begründet. Nach § 1 ZugG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. Daß es sich bei einer Gratis-Bindungsmontage beim Kauf von Skischuhen um keine handelsübliche Nebenleistung iS des § 2 Abs 1 lit d ZugG handelt, wird im Rechtsmittelverfahren auch von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen; sie hält aber auch in dritter Instanz daran fest, daß die Begriffe des "Ankündigens" und des "Gewährens" im Rabattgesetz nicht jenen des "Anbietens" und des "Gewährens" im Zugabengesetz gleichgestellt werden dürfen; hier komme es letztlich darauf an, von wem die Initiative zur Zugabe ausgehe. Richtig ist, daß "Anbieten", "Ankündigen" und "Gewähren" drei selbständige, voneinander begrifflich zu trennende Werbehandlungen sind. Unter dem "Anbieten" einer Zugabe versteht das Gesetz jedes Verhalten, das nach richtiger Verkehrsauffassung den Schluß rechtfertigt, daß Zugaben gegeben werden; "Ankündigen" bedeutet eine öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung für einen größeren Personenkreis, die das Gewähren von Zugaben in Aussicht stellt (ÖBl. 1976, 84); unter dem "Gewähren" versteht man die tatsächliche Zuwendung (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 71 ff; ÖBl.1958, 42). Entscheidend ist hier entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Wortauslegung, sondern der sich aus dem Zweck der Norm ergebende Sinngehalt. Der mit der Zugabe gewährte Vorteil muß mit der Hauptware in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen; die Zugabe muß daher die Eigenschaft eines Werbe- und Lockmittels haben. Das Verbot unentgelticher Zugaben soll eine durch solche Zugaben bewirkte Preisverschleierung und eine aus diesen Gründen bedenkliche Beeinflussung des Kunden zum Erwerb der Hauptware vermeiden. Wird daher einem Kunden noch vor Abschluß des Geschäftes eine Zugabe "angeboten", dh für den Fall des Vertragsabschlusses in Aussicht gestellt, dann treten eben jene Gefahren der Preisverschleierung und der Beeinflussung des Kunden auf, die das Gesetz vermeiden will. Das Anbieten der Gratismontage von Skibindungen als Zugabe verfolgt in einem solchen Fall gerade den verpönten Zweck, den Kunden auf diese Weise zum Abschluß eines Kaufvertrages über die Skischuhe zu beeinflussen. Diese Gefahr besteht bereits für jeden einzelnen Kunden und wird vom Normzweck des Zugabengesetzes unmittelbar erfaßt. Daraus folgt, daß das "Anbieten" im Gegensatz zum "Ankündigen" von Zugaben keinen größeren Personenkreis voraussetzt. Dabei spielt es auch keine Rolle, daß die von der Beklagten als wesentlich erachtete Initiative zu der angestrebten Zugabe vom Kaufinteressenten selbst ausgeht, da auch hier der Kaufentschluß erst dem Anbieten der Zugabe durch den Verkäufer folgt. Der Beklagten fällt daher ein Verstoß gegen § 1 Abs.1 ZugG zur Last, wobei das anschließende Gewähren der zunächst als Kaufanreiz angebotene Zugabe für die zugabenrechtliche Beurteilung belanglos ist (OGH 10.7.1984, 4 ObWird aber die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, dann ist der Unterlassungsanspruch begründet. Nach Paragraph eins, ZugG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. Daß es sich bei einer Gratis-Bindungsmontage beim Kauf von Skischuhen um keine handelsübliche Nebenleistung iS des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugG handelt, wird im Rechtsmittelverfahren auch von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen; sie hält aber auch in dritter Instanz daran fest, daß die Begriffe des "Ankündigens" und des "Gewährens" im Rabattgesetz nicht jenen des "Anbietens" und des "Gewährens" im Zugabengesetz gleichgestellt werden dürfen; hier komme es letztlich darauf an, von wem die Initiative zur Zugabe ausgehe. Richtig ist, daß "Anbieten", "Ankündigen" und "Gewähren" drei selbständige, voneinander begrifflich zu trennende Werbehandlungen sind. Unter dem "Anbieten" einer Zugabe versteht das Gesetz jedes Verhalten, das nach richtiger Verkehrsauffassung den Schluß rechtfertigt, daß Zugaben gegeben werden; "Ankündigen" bedeutet eine öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung für einen größeren Personenkreis, die das Gewähren von Zugaben in Aussicht stellt (ÖBl. 1976, 84); unter dem "Gewähren" versteht man die tatsächliche Zuwendung (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 71 ff; ÖBl.1958, 42). Entscheidend ist hier entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Wortauslegung, sondern der sich aus dem Zweck der Norm ergebende Sinngehalt. Der mit der Zugabe gewährte Vorteil muß mit der Hauptware in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen; die Zugabe muß daher die Eigenschaft eines Werbe- und Lockmittels haben. Das Verbot unentgelticher Zugaben soll eine durch solche Zugaben bewirkte Preisverschleierung und eine aus diesen Gründen bedenkliche Beeinflussung des Kunden zum Erwerb der Hauptware vermeiden. Wird daher einem Kunden noch vor Abschluß des Geschäftes eine Zugabe "angeboten", dh für den Fall des Vertragsabschlusses in Aussicht gestellt, dann treten eben jene Gefahren der Preisverschleierung und der Beeinflussung des Kunden auf, die das Gesetz vermeiden will. Das Anbieten der Gratismontage von Skibindungen als Zugabe verfolgt in einem solchen Fall gerade den verpönten Zweck, den Kunden auf diese Weise zum Abschluß eines Kaufvertrages über die Skischuhe zu beeinflussen. Diese Gefahr besteht bereits für jeden einzelnen Kunden und wird vom Normzweck des Zugabengesetzes unmittelbar erfaßt. Daraus folgt, daß das "Anbieten" im Gegensatz zum "Ankündigen" von Zugaben keinen größeren Personenkreis voraussetzt. Dabei spielt es auch keine Rolle, daß die von der Beklagten als wesentlich erachtete Initiative zu der angestrebten Zugabe vom Kaufinteressenten selbst ausgeht, da auch hier der Kaufentschluß erst dem Anbieten der Zugabe durch den Verkäufer folgt. Der Beklagten fällt daher ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, ZugG zur Last, wobei das anschließende Gewähren der zunächst als Kaufanreiz angebotene Zugabe für die zugabenrechtliche Beurteilung belanglos ist (OGH 10.7.1984, 4 Ob
346/84 - Tennisschläger - ÖBl.1985, 47; 16.12.1975, 4 Ob 357/75 ÖBl.1976, 84 ua).
Was schließlich den Einwand der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens betrifft, so ist nicht ein allfälliges außergerichtliches Vergleichsangebot der klagenden Partei - das gar nicht festgestellt wurde - beachtlich, sondern lediglich die Versäumung der Tagsatzung vom 6.Mai 1985 durch die Klagevertreterin. Diese stellte aber bereits unmittelbar nach Ablauf der Frist des § 168 ZPO einen Fortsetzungsantrag und brachte zur Entschuldigung vor, daß sie durch einen Verkehrsstau am rechtzeitigen Erscheinen zur Tagsatzung gehindert gewesen sei. Der Erstrichter bestätigte, daß die Klagevertreterin tatsächlich ca. 10 bis 15 Minuten nach dem Aufruf der Sache in den Verhandlungssaal gekommen sei. Abgesehen davon, daß Ruhen des Verfahrens allein die Unterbrechungswirkung noch nicht beseitigt (EvBl.1971/230), liegen daher keinerlei Gründe für die Annahme der Beklagten vor, die klagende Partei hätte an der Fortsetzung des Verfahrens kein Interesse mehr gezeigt (Schubert in Rummel, ABGB § 1497 Rz 10).Was schließlich den Einwand der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens betrifft, so ist nicht ein allfälliges außergerichtliches Vergleichsangebot der klagenden Partei - das gar nicht festgestellt wurde - beachtlich, sondern lediglich die Versäumung der Tagsatzung vom 6.Mai 1985 durch die Klagevertreterin. Diese stellte aber bereits unmittelbar nach Ablauf der Frist des Paragraph 168, ZPO einen Fortsetzungsantrag und brachte zur Entschuldigung vor, daß sie durch einen Verkehrsstau am rechtzeitigen Erscheinen zur Tagsatzung gehindert gewesen sei. Der Erstrichter bestätigte, daß die Klagevertreterin tatsächlich ca. 10 bis 15 Minuten nach dem Aufruf der Sache in den Verhandlungssaal gekommen sei. Abgesehen davon, daß Ruhen des Verfahrens allein die Unterbrechungswirkung noch nicht beseitigt (EvBl.1971/230), liegen daher keinerlei Gründe für die Annahme der Beklagten vor, die klagende Partei hätte an der Fortsetzung des Verfahrens kein Interesse mehr gezeigt (Schubert in Rummel, ABGB Paragraph 1497, Rz 10).
Diese Erwägungen führen zur klagestattgebenden Sachentscheidung (§ 519 Abs.2 ZPO) im Sinne der Berufung des Klägers (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1983).Diese Erwägungen führen zur klagestattgebenden Sachentscheidung (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) im Sinne der Berufung des Klägers (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1983).
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz auf § 43 Abs.2 ZPO, hinsichtlich des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den §§ 50 und 41 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, hinsichtlich des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 50 und 41 Absatz eins, ZPO.