Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein engetragener Verein, der sich mit der Förderung und Sicherung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs befaßt. Vereinszweck ist nach den Statuten die Erreichung des eingangs genannten Zieles, die Bekämpfung aller Erscheinungsformen unlauteren Wettbewerbs, auch durch Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 UWG. Der Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Sport- und Textilwaren über zwei Geschäfte in Gmunden und Vöcklabruck.Die Klägerin ist ein engetragener Verein, der sich mit der Förderung und Sicherung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs befaßt. Vereinszweck ist nach den Statuten die Erreichung des eingangs genannten Zieles, die Bekämpfung aller Erscheinungsformen unlauteren Wettbewerbs, auch durch Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 14, UWG. Der Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Sport- und Textilwaren über zwei Geschäfte in Gmunden und Vöcklabruck.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten im Sinne des Klagebegehrens schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelverkauf von Skiern an Letztverbraucher einen 3 % übersteigenden Barzahlungsnachlaß dadurch zu gewähren, daß bei der Abgabe von Einkaufswertgutscheinen ein 3 % übersteigender Nachlaß auf das Nominale des Kaufgutscheines eingeräumt wird. Die Klägerin wurde ermächtigt, den Spruch dieses Urteils binnen 6 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten des Beklagten im Text einer der Ausgaben der periodischen Druckschriften "Oberösterreichische Nachrichten" und "Neue Kronen Zeitung" Ausgabe für Oberösterreich, veröffentlichen zu lassen. Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin wurde als Verein am 9.2.1982 gegründet. Sie hatte sich u.a. zum Ziel gesetzt, ungesetzliche Rabattgewährungen mittels Testkäufen aufzuspüren und zu verfolgen. Sie tritt dabei mit Informationsbroschüren an den Fachhandel heran, verfaßt Rundschreiben, proponiert ihre Ziele über die Fachpresse und informiert durch Vorträge.
Nachdem der Bezirksobmann des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Gmunden, Otto L***, an den Beklagten mit dem Wunsch herangetreten war, für verschiedene Ehrungen in den Betrieben des Salzkammergutes und im Kollegenkreis von Vöcklabruck Geschenkgutscheine und Gutscheine überhaupt für die Mitglieder des ÖGB zum verbilligten Einkauf zu erwerben, bot der Beklagte mit Schreiben vom 16.11.1982 dem ÖGB Gmunden eine Gutscheinaktion für die Gewerkschaftsmitglieder an, bei der Gutscheine zum Einkaufswert von S 500,--, S 1.000,--, S 1.500,-- und S 2.000,-- um den Preis von S 460,--, S 900,--, S 1.315,-- und S 1.700,-- gekauft werden könnten. Schon zuvor hatte der Beklagte an Einzelpersonen Gutscheine mit einem Rabattsatz von 5 % bei fünf Gutscheinen und 10 % bei Abnahme von 10 Gutscheinen abgegeben, wobei diese Gutscheine nur an Sportvereine oder Betriebe gingen. Auf Grund des Anbotes vom 16.11.1982 erwarb der ÖGB Gmunden im November 1982 Gutscheine im Gegenwert von S 200.000,-- und schrieb mit Brief vom 23.11.1982 die Betriebsratsobmänner mit der Mitteilung an, der Beklagte biete zum günstigen Einkauf allen Kollegen Gutscheine zu den oben genannten verbilligten Sätzen an. Ein weiteres Schreiben folgte am 30.11.1982, in dem darauf hingewiesen wurde, daß Voraussetzung für den verbilligten Einkauf mittels Gutschein die Abholung desselben beim ÖGB Bezirk Gmunden sei. Dieser benötigte für Ehrungen und Jubiläen Geschenkgutscheine im Gegenwert von S 12.000,-- bis S 15.000,--. Der Rest wurde an Interessenten, die sich im Büro des ÖGB Gmunden meldeten, zu den bereits erwähnten verbilligten Sätzen abgegeben. Die Entgegennahme (Einlösung) derselben durch den Beklagten erfolgte ohne zeitliche Begrenzung. Als ein Gewerkschaftsmitglied im Geschäft des Beklagten 10 % Rabatt ohne Vorweisung eines Gutscheines wünschte, machte der Beklagte L*** in einem Schreiben vom 13.12.1982 darauf aufmerksam, daß 10 % Rabatt nur auf die Weihnachtsgutscheine gewährt würden, nicht jedoch bei Käufen direkt im Geschäft in Abzug gebracht werden könnten. Der Bezirk Gmunden ist der gewerkschaftlich bestorganisierte in ganz Österreich. 83 % der Werktätigen sind Gewerkschaftsmitglieder. Das entspricht einer Mitgliederzahl von 24.012.
Am 16.11.1982 kaufte Alois H*** kartellpreisgeregelte Kästle Ski im Geschäft des Beklagten in Gmunden. Der ursprüngliche Preis der Skier betrug S 2.600,-- (inkl. S 110,-- Versicherungsprämie). Auf diesen Preis wurde zuerst ein Rabatt von S 60,-- gewährt. Der somit reduzierte Kaufpreis von S 2.540,-- wurde durch Hingabe zweier Gutscheine für je S 1.000,-- (vom Beklagten erworben zu je S 900,--) und durch eine Barzahlung von S 540,-- beglichen. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das Erstgericht ferner fest, daß L*** wußte, daß er für Ehrungen und Weihnachtsgeschenke nur Gutscheine im Wert von S 12.000,-- bis S 15.000,-- benötigen würde, den Rest auf S 200.000,-- jedoch an die Mitglieder unentgeltlich weitergeben wollte, und daß der Beklagte dies wußte.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Aktivlegitimation des klagenden Vereins. Der Einwand, der Verein der Klägerin setze sich aus Mitgliederfirmen zusammen, die wegen der gleichen Wettbewerbsverstöße bereits mehrfach gerichtlich verurteilt worden seien, gehe ins Leere, weil der Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze. Der Beklagte habe von der entgeltlichen Weiterveräußerung der Gutscheine durch den ÖGB gewußt, ihm sei also klar gewesen, daß es sich um eine Aktion des ÖGB im Interesse seiner Mitglieder gehandelt habe. Der ÖGB sei daher nicht als Großverbraucher im Sinn des § 9 Z 2 RabG anzusehen, da er durch Weitergabe der verbilligten Gutscheine nur dem eigentlichen Verbraucher Gelegenheit zu verbilligtem Einkauf verschafft habe. Der Beklagte habe sich somit durch Gewähren eines 3 % übersteigenden Nachlasses eines Verstoßes gegen § 2 RabG gemeinsam mit § 1 UWG schuldig gemacht.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Aktivlegitimation des klagenden Vereins. Der Einwand, der Verein der Klägerin setze sich aus Mitgliederfirmen zusammen, die wegen der gleichen Wettbewerbsverstöße bereits mehrfach gerichtlich verurteilt worden seien, gehe ins Leere, weil der Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze. Der Beklagte habe von der entgeltlichen Weiterveräußerung der Gutscheine durch den ÖGB gewußt, ihm sei also klar gewesen, daß es sich um eine Aktion des ÖGB im Interesse seiner Mitglieder gehandelt habe. Der ÖGB sei daher nicht als Großverbraucher im Sinn des Paragraph 9, Ziffer 2, RabG anzusehen, da er durch Weitergabe der verbilligten Gutscheine nur dem eigentlichen Verbraucher Gelegenheit zu verbilligtem Einkauf verschafft habe. Der Beklagte habe sich somit durch Gewähren eines 3 % übersteigenden Nachlasses eines Verstoßes gegen Paragraph 2, RabG gemeinsam mit Paragraph eins, UWG schuldig gemacht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, welche seiner Ansicht nach auf einem mangelfreien Verfahren beruhten und führte rechtlich aus, die Klägerin sei gemäß § 12 Abs. 1 RabG klagslegitimiert. Richtig sei, daß ein Verband nicht nur satzungsgemäß der Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen dienen, sondern eine solche Tätigkeit auch wirklich ausüben müsse. Dafür, daß ein Verband im Sinne des Satzungszweckes tätig werde, spreche eine tatsächliche Vermutung. Erst wenn sie auf Grund des Sach- und Streitstoffes erschüttert sei, müsse der klagende Verband im einzelnen darlegen und beweisen, daß er tatsächlich gewerbliche Interessen fördere. Der Beklagte habe die tatsächliche Vermutung in keiner Weise erschüttert, sodaß davon auszugehen sei, daß die Klägerin die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördere. Der Beklagte habe selbst vorgebracht, daß dem klagenden Verband eine Reihe von Sportartikelhändlern angehörten. Es komme nicht darauf an, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der klagenden Interessenvereinigung und dem Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Verwirkungseinwand des Beklagten gehe fehl, das Klagerecht des Mitbewerbers werde auch durch eigene gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt. Was die Warengutscheinaktion betreffe, könne die Frage, ob der Österreichische Gewerkschaftsbund, der Gutscheine zur unentgeltlichen oder entgeltlichen Weitergabe an Gewerkschaftsmitglieder erwerbe, überhaupt als Letztverbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 RabG anzusehen sei, ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, ob es sich bei den festgestellten Preisnachlässen bei der Großabnahme von Gutscheinen durch den Gewerkschaftsbund um einen nach § 9 Z 2 RabG zulässigen Sonderpreis oder um einen nach § 7 RabG erlaubten Mengennachlaß handle. Es stehe nämlich fest, daß der Beklagte gewußt habe, daß die Gutscheine überwiegend nicht zu Geschenkzwecken verwendet würden, sondern unter Weitergabe des Preisvorteiles entgeltlich an Gewerkschaftsmitglieder überlassen werden sollten. Dadurch liege aber tatsächlich eine Umgehung des Rabattgesetzes vor, die den Unterlassungsanspruch rechtfertige. Da die Warengutscheinaktion einer großen Bevölkerungszahl bekannt geworden sei, erweise sich auch das Veröffentlichungsbegehren im Sinne des § 25 UWG als berechtigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit den Anträgen, es im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, welche seiner Ansicht nach auf einem mangelfreien Verfahren beruhten und führte rechtlich aus, die Klägerin sei gemäß Paragraph 12, Absatz eins, RabG klagslegitimiert. Richtig sei, daß ein Verband nicht nur satzungsgemäß der Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen dienen, sondern eine solche Tätigkeit auch wirklich ausüben müsse. Dafür, daß ein Verband im Sinne des Satzungszweckes tätig werde, spreche eine tatsächliche Vermutung. Erst wenn sie auf Grund des Sach- und Streitstoffes erschüttert sei, müsse der klagende Verband im einzelnen darlegen und beweisen, daß er tatsächlich gewerbliche Interessen fördere. Der Beklagte habe die tatsächliche Vermutung in keiner Weise erschüttert, sodaß davon auszugehen sei, daß die Klägerin die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördere. Der Beklagte habe selbst vorgebracht, daß dem klagenden Verband eine Reihe von Sportartikelhändlern angehörten. Es komme nicht darauf an, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der klagenden Interessenvereinigung und dem Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Verwirkungseinwand des Beklagten gehe fehl, das Klagerecht des Mitbewerbers werde auch durch eigene gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt. Was die Warengutscheinaktion betreffe, könne die Frage, ob der Österreichische Gewerkschaftsbund, der Gutscheine zur unentgeltlichen oder entgeltlichen Weitergabe an Gewerkschaftsmitglieder erwerbe, überhaupt als Letztverbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, RabG anzusehen sei, ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, ob es sich bei den festgestellten Preisnachlässen bei der Großabnahme von Gutscheinen durch den Gewerkschaftsbund um einen nach Paragraph 9, Ziffer 2, RabG zulässigen Sonderpreis oder um einen nach Paragraph 7, RabG erlaubten Mengennachlaß handle. Es stehe nämlich fest, daß der Beklagte gewußt habe, daß die Gutscheine überwiegend nicht zu Geschenkzwecken verwendet würden, sondern unter Weitergabe des Preisvorteiles entgeltlich an Gewerkschaftsmitglieder überlassen werden sollten. Dadurch liege aber tatsächlich eine Umgehung des Rabattgesetzes vor, die den Unterlassungsanspruch rechtfertige. Da die Warengutscheinaktion einer großen Bevölkerungszahl bekannt geworden sei, erweise sich auch das Veröffentlichungsbegehren im Sinne des Paragraph 25, UWG als berechtigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit den Anträgen, es im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.