Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Aktivlegitimation der klagenden Partei nach der - weiter gefaßten - Bestimmung des § 12 Abs 1 RabattG zu beurteilen ist, die ebenso wie die korrespondierenden Bestimmungen des § 13 Abs 1 dUWG und des § 2 Abs 1 Satz 1 dZugabeVO anordnet, daß der Anspruch auf Unterlassung gesetzwidrigen Verhaltens auch von "Verbänden zur Förderung gewerblicher Belange" (in § 13 Abs 1 dUWG und § 2 Abs 1 Satz 1 dZugabeVO: "Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen") erhoben werden kann. Die weitere Einschränkung des § 14 UWG, der die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach §§ 1, 2, 3, 6 a und 10 UWG "Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen" nur einräumt, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden (vgl. dazu etwa ÖBl.1974, 65 und ÖBl.1985, 22), ist im § 12 Abs 1 RabattG nicht enthalten, was die Annahme nahelegt, daß damit der Kreis der klageberechtigten Verbände bei Verstößen gegen das Rabattgesetz weiter gezogen ist als bei Zuwiderhandlungen gegen das UWG (ÖBl.1975, 89; ÖBl.1983, 129; dazu Schönherr in ÖBl.1960, 69). Für die Fragen, ob eine Vereinigung (ein Verband) eine Tätigkeit zur Förderung gewerblicher Belange (Interessen) auch tatsächlich ausüben muß und ob dazu die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ausreicht, besteht zwischen Vereinigungen nach § 14 UWG und Verbänden nach § 12 Abs 1 RabG kein Unterschied, sodaß auch die nach § 14 UWG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. Unbestritten ist, daß sowohl nach § 12 Abs 1 RabG als auch nach § 14 UWG ein Verband (eine Vereinigung) nicht nur satzungsgemäß der Förderung gemeinsamer Interessen dienen, sondern eine solche Tätigkeit auch wirklich ausüben muß (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt, 277;Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Aktivlegitimation der klagenden Partei nach der - weiter gefaßten - Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, RabattG zu beurteilen ist, die ebenso wie die korrespondierenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, dUWG und des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 dZugabeVO anordnet, daß der Anspruch auf Unterlassung gesetzwidrigen Verhaltens auch von "Verbänden zur Förderung gewerblicher Belange" (in Paragraph 13, Absatz eins, dUWG und Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 dZugabeVO: "Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen") erhoben werden kann. Die weitere Einschränkung des Paragraph 14, UWG, der die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraphen eins, 2, 3, 6, a und 10 UWG "Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen" nur einräumt, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden vergleiche dazu etwa ÖBl.1974, 65 und ÖBl.1985, 22), ist im Paragraph 12, Absatz eins, RabattG nicht enthalten, was die Annahme nahelegt, daß damit der Kreis der klageberechtigten Verbände bei Verstößen gegen das Rabattgesetz weiter gezogen ist als bei Zuwiderhandlungen gegen das UWG (ÖBl.1975, 89; ÖBl.1983, 129; dazu Schönherr in ÖBl.1960, 69). Für die Fragen, ob eine Vereinigung (ein Verband) eine Tätigkeit zur Förderung gewerblicher Belange (Interessen) auch tatsächlich ausüben muß und ob dazu die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ausreicht, besteht zwischen Vereinigungen nach Paragraph 14, UWG und Verbänden nach Paragraph 12, Absatz eins, RabG kein Unterschied, sodaß auch die nach Paragraph 14, UWG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. Unbestritten ist, daß sowohl nach Paragraph 12, Absatz eins, RabG als auch nach Paragraph 14, UWG ein Verband (eine Vereinigung) nicht nur satzungsgemäß der Förderung gemeinsamer Interessen dienen, sondern eine solche Tätigkeit auch wirklich ausüben muß (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt, 277;
Baumbach-Hefermehl aaO 1353 f., § 13 dUWG Rdn 13; SZ 29/54;Baumbach-Hefermehl aaO 1353 f., Paragraph 13, dUWG Rdn 13; SZ 29/54;
ÖBl.1983, 129; ebenso BGH in GRUR 1973, 73). Wenn für die "Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen" das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen ausreichte, bedürfte es der Prüfung der sonstigen Tätigkeit der klagenden Partei (aus dem Gesichtspunkt der Klagslegitimation) nicht, weil sie nach dem bei Gericht offenkundigen Sachverhalt (§ 269 ZPO) Wettbewerbsverstöße in einem großen Ausmaß gerichtlich verfolgt. Die Frage, ob für die "Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen" das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen ausreicht oder ob im Sinne der deutschen Judikatur die satzungsgemäßen Interessen des Verbandes "auch in anderer Weise durch Einsatz von Mitarbeitern und Sachmitteln gefördert werden müssen", wurde bisher vom Obersten Gerichtshof nicht geprüft (vgl. ÖBl.1983, 129). Pastor, der sich mit der Frage des Mißbrauchs des Klagerechtes (insbesondere) durch Verbraucherverbände im Sinn des § 13 Abs 1 a dUWG auseinandersetzte (GRUR 1969, 571 ff) kam für Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (§ 13 Abs 1 dUWG) zum Ergebnis, daß die Klagstätigkeit allein noch nicht den Charakter eines gewerblichen Verbandes im Sinne des § 13 Abs 1 dUWG verleihen könne. Sie werde vielmehr einem schon bestehenden Verband zur zusätzlichen Interessenwahrnehmung eingeräumt und ergebe sich als Folge daraus, daß der betreffende Kläger ein gewerblicher Verband im Sinne des § 13 Abs 1 dUWG sei. Den der Klagebefugnis nach § 13 Abs 1 dUWG vorgelagerten Charakter als gewerblicher Verband erhalte ein Verein durch die Eigenschaft seiner Mitglieder als Gewerbetreibende und dem aus dieser Mitgliedschaft resultierenden wettbewerblich ausgerichteten Vereinszweck (GRUR 1969, 574). Der Bundesgerichtshof (GRUR 1973, 78 mit zustimmender Besprechung von Utescher) sprach aus, die Klagegefugnis nach § 13 Abs 1 a dUWG setze voraus, daß der Verband die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht nur nach dem Wortlaut der Satzung, sondern auch tatsächlich wahrnehme. Daraus ist jedoch für die in § 13 Abs 1 dUWG genannten Verbände (die den Vereinigungen des § 14 UWG entsprechen) nichts zu gewinnen, weil § 13 Abs 1 a dUWG das Klagerecht nur solchen Verbraucherverbänden einräumt, "zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen".ÖBl.1983, 129; ebenso BGH in GRUR 1973, 73). Wenn für die "Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen" das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen ausreichte, bedürfte es der Prüfung der sonstigen Tätigkeit der klagenden Partei (aus dem Gesichtspunkt der Klagslegitimation) nicht, weil sie nach dem bei Gericht offenkundigen Sachverhalt (Paragraph 269, ZPO) Wettbewerbsverstöße in einem großen Ausmaß gerichtlich verfolgt. Die Frage, ob für die "Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen" das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen ausreicht oder ob im Sinne der deutschen Judikatur die satzungsgemäßen Interessen des Verbandes "auch in anderer Weise durch Einsatz von Mitarbeitern und Sachmitteln gefördert werden müssen", wurde bisher vom Obersten Gerichtshof nicht geprüft vergleiche ÖBl.1983, 129). Pastor, der sich mit der Frage des Mißbrauchs des Klagerechtes (insbesondere) durch Verbraucherverbände im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, a dUWG auseinandersetzte (GRUR 1969, 571 ff) kam für Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Paragraph 13, Absatz eins, dUWG) zum Ergebnis, daß die Klagstätigkeit allein noch nicht den Charakter eines gewerblichen Verbandes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, dUWG verleihen könne. Sie werde vielmehr einem schon bestehenden Verband zur zusätzlichen Interessenwahrnehmung eingeräumt und ergebe sich als Folge daraus, daß der betreffende Kläger ein gewerblicher Verband im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, dUWG sei. Den der Klagebefugnis nach Paragraph 13, Absatz eins, dUWG vorgelagerten Charakter als gewerblicher Verband erhalte ein Verein durch die Eigenschaft seiner Mitglieder als Gewerbetreibende und dem aus dieser Mitgliedschaft resultierenden wettbewerblich ausgerichteten Vereinszweck (GRUR 1969, 574). Der Bundesgerichtshof (GRUR 1973, 78 mit zustimmender Besprechung von Utescher) sprach aus, die Klagegefugnis nach Paragraph 13, Absatz eins, a dUWG setze voraus, daß der Verband die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht nur nach dem Wortlaut der Satzung, sondern auch tatsächlich wahrnehme. Daraus ist jedoch für die in Paragraph 13, Absatz eins, dUWG genannten Verbände (die den Vereinigungen des Paragraph 14, UWG entsprechen) nichts zu gewinnen, weil Paragraph 13, Absatz eins, a dUWG das Klagerecht nur solchen Verbraucherverbänden einräumt, "zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen".
Nach Baumbach-Hefermehl (aaO 1438, § 13 dUWG Rdn 13) reicht es aus, wenn in der Satzung als Zweck eines Verbandes "Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" festgelegt ist, um ihn als "Verband zur Förderung gewerblicher Interessen" zu kennzeichnen. Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen seien daher nicht nur die typischen Fachverbände, sondern auch Vereine, die nach ihrer Satzung (und tatsächlichen Tätigkeit aaO Rdn 13 a) überwiegend oder nur Wettbewerbsverstöße verfolgten. Es seien dies die sogenannten Prozeß- oder Wettbewerbsvereine.Nach Baumbach-Hefermehl (aaO 1438, Paragraph 13, dUWG Rdn 13) reicht es aus, wenn in der Satzung als Zweck eines Verbandes "Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" festgelegt ist, um ihn als "Verband zur Förderung gewerblicher Interessen" zu kennzeichnen. Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen seien daher nicht nur die typischen Fachverbände, sondern auch Vereine, die nach ihrer Satzung (und tatsächlichen Tätigkeit aaO Rdn 13 a) überwiegend oder nur Wettbewerbsverstöße verfolgten. Es seien dies die sogenannten Prozeß- oder Wettbewerbsvereine.
Der Ansicht von Baumbach-Hefermehl kann für den österreichischen Rechtsbereich nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die Zuerkennung des Klagerechtes an Wirtschafts- und Interessenverbände beruht zwar auf der Erwägung, daß Wettbewerbsverstöße auch im öffentlichen Interesse bekämpft werden müssen und ihre Verfolgung nicht ausschließlich dem Verletzten überlassen werden kann (Hohenecker-Friedl aaO 92), zumal dieser wegen des Prozeßrisikos einen Wettbewerbsprozeß oft gar nicht wagen kann und das Einschreiten angesehener und sachkundiger Körperschaften besonders wirksam ist und abschreckt (Baumbach-Hefermehl aaO 1437, § 13 dUWG, Rdn 11). Von einem Wettbewerbsverstoß betroffene Mitglieder sollen auch die Möglichkeit haben, sich wegen dessen Verfolgung an einen Verband zu wenden, um selbst im Hintergrund bleiben zu können. Bei Prüfung der Frage, ob auch sogenannten Prozeß- oder Wettbewerbsvereinen die Klagslegitimation zukommt, muß auch der Zusammensetzung derartiger Verbände nach Zahl und Art ihrer Mitglieder Bedeutung beigemessen werden. Der Gesetzgeber wollte mit der Zuerkennung der Klagslegitimation an Vereinigungen und Verbände, die als solche nicht unmittelbar von der wettbewerbswidrigen Handlung betroffen sind, zwar der Tatsache Rechnung tragen, daß gewisse Begehungsarten unlauteren Wettbewerbes nicht bloß ein einzelnes Unternehmen beeinträchtigen, sondern zugleich die Interessen aller im Wettbewerb stehenden Unternehmen bedrohen, denen deshalb die Möglichkeit geboten werden sollte, zur Abwehr zu greifen. Werde der Unterlassungsanspruch aus diesen Gründen einer Vielheit von Interessenten eingeräumt, so könne es keinem Bedenken unterliegen, zu seiner Geltendmachung auch Interessenvereinigungen zuzulassen und so den Beteiligten die im Interesse einer wirksamen Handhabung des Gesetzes wünschenswerte Verfolgung unlauterer Wettbewerbshandlungen zu erleichtern (vgl. RV zum UWG 464 Blg NR I. GP 3, 13). Der Gesetzgeber beabsichtigte aber nicht, die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen jedermann in Form einer Popularklage zu ermöglichen, sondern - abgesehen von Mittbewerbern - nur solchen Verbänden zu gestatten, welche schon von ihrer Struktur, insbesondere ihrer Mitgliederzusammensetzung her dazu bestimmt und geeignet sind, die Interessen der Unternehmer (die gewerblichen Belange) zu fördern. Eine solche Förderung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen wird bei Vereinigungen (Verbänden), die sich nicht auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beschränken, schon in einer anderweitigen statutengemäßen Förderungstätigkeit von entsprechendem Gewicht liegen. Entfaltet aber eine Vereinigung außer der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen keine sonstige für die Förderung der Unternehmerinteressen erhebliche Tätigkeit, so kann nur eine entsprechende Mitgliederstruktur Gewähr dafür bieten, daß sie allein mit dieser Tätigkeit im Sinne des Gesetzes wirtschaftliche Unternehmerinteressen fördert und damit schon als bloßer Prozeßführungsverein Klagslegitimation hat. Diese Voraussetzung ist zweifellos dann gegeben, wenn dem klagenden Verband nur Unternehmer angehören. Denn in einem solchen Falle ist der Zweck der Einräumung des Klagerechtes, dem einzelnen Unternehmer Mühe und Zeit zu ersparen, das Prozeßrisiko herabzusetzen und Sachkundige mit der Verfolgung derartiger Verstöße zu betrauen, voll gewährleistet. Anders wird es jedoch sein, wenn einem solchen Verband auch oder sogar überwiegend Personen angehören, die keine Unternehmer sind. Denn die Interessen der Konsumenten werden in Österreich - anders als nach deutschem Recht - ausschließlich von den im § 14 Satz 2 UWG aufgezählten Institutionen wahrgenommen. Gehören einem Verband auch Personen an, die keine Unternehmer sind, dann ist zu prüfen, ob er dessenungeachtet nach der Zahl und Art seiner Mitglieder und seinem organisatorischen Aufbau (z.B. dem Einfluß der nicht dem Unternehmerstand angehörenden Mitglieder auf die Geschäftsführung) eine den Zielsetzungen des Gesetzgebers entsprechende Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der Wirtschaft gewährleistet und nicht nur im Eigeninteresse des Verbandes oder im Anwaltsinteresse tätig wird. Gehören etwa dem Verein auch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder deren Gremien oder ähnliche Institutionen an, wird ungeachtet der Zusammensetzung seiner Mitglieder ein den Intentionen des Gesetzgebers entsprechendes Vorgehen in aller Regel gewährleistet sein.Der Ansicht von Baumbach-Hefermehl kann für den österreichischen Rechtsbereich nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die Zuerkennung des Klagerechtes an Wirtschafts- und Interessenverbände beruht zwar auf der Erwägung, daß Wettbewerbsverstöße auch im öffentlichen Interesse bekämpft werden müssen und ihre Verfolgung nicht ausschließlich dem Verletzten überlassen werden kann (Hohenecker-Friedl aaO 92), zumal dieser wegen des Prozeßrisikos einen Wettbewerbsprozeß oft gar nicht wagen kann und das Einschreiten angesehener und sachkundiger Körperschaften besonders wirksam ist und abschreckt (Baumbach-Hefermehl aaO 1437, Paragraph 13, dUWG, Rdn 11). Von einem Wettbewerbsverstoß betroffene Mitglieder sollen auch die Möglichkeit haben, sich wegen dessen Verfolgung an einen Verband zu wenden, um selbst im Hintergrund bleiben zu können. Bei Prüfung der Frage, ob auch sogenannten Prozeß- oder Wettbewerbsvereinen die Klagslegitimation zukommt, muß auch der Zusammensetzung derartiger Verbände nach Zahl und Art ihrer Mitglieder Bedeutung beigemessen werden. Der Gesetzgeber wollte mit der Zuerkennung der Klagslegitimation an Vereinigungen und Verbände, die als solche nicht unmittelbar von der wettbewerbswidrigen Handlung betroffen sind, zwar der Tatsache Rechnung tragen, daß gewisse Begehungsarten unlauteren Wettbewerbes nicht bloß ein einzelnes Unternehmen beeinträchtigen, sondern zugleich die Interessen aller im Wettbewerb stehenden Unternehmen bedrohen, denen deshalb die Möglichkeit geboten werden sollte, zur Abwehr zu greifen. Werde der Unterlassungsanspruch aus diesen Gründen einer Vielheit von Interessenten eingeräumt, so könne es keinem Bedenken unterliegen, zu seiner Geltendmachung auch Interessenvereinigungen zuzulassen und so den Beteiligten die im Interesse einer wirksamen Handhabung des Gesetzes wünschenswerte Verfolgung unlauterer Wettbewerbshandlungen zu erleichtern vergleiche Regierungsvorlage zum UWG 464 Blg NR römisch eins. Gesetzgebungsperiode 3, 13). Der Gesetzgeber beabsichtigte aber nicht, die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen jedermann in Form einer Popularklage zu ermöglichen, sondern - abgesehen von Mittbewerbern - nur solchen Verbänden zu gestatten, welche schon von ihrer Struktur, insbesondere ihrer Mitgliederzusammensetzung her dazu bestimmt und geeignet sind, die Interessen der Unternehmer (die gewerblichen Belange) zu fördern. Eine solche Förderung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen wird bei Vereinigungen (Verbänden), die sich nicht auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beschränken, schon in einer anderweitigen statutengemäßen Förderungstätigkeit von entsprechendem Gewicht liegen. Entfaltet aber eine Vereinigung außer der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen keine sonstige für die Förderung der Unternehmerinteressen erhebliche Tätigkeit, so kann nur eine entsprechende Mitgliederstruktur Gewähr dafür bieten, daß sie allein mit dieser Tätigkeit im Sinne des Gesetzes wirtschaftliche Unternehmerinteressen fördert und damit schon als bloßer Prozeßführungsverein Klagslegitimation hat. Diese Voraussetzung ist zweifellos dann gegeben, wenn dem klagenden Verband nur Unternehmer angehören. Denn in einem solchen Falle ist der Zweck der Einräumung des Klagerechtes, dem einzelnen Unternehmer Mühe und Zeit zu ersparen, das Prozeßrisiko herabzusetzen und Sachkundige mit der Verfolgung derartiger Verstöße zu betrauen, voll gewährleistet. Anders wird es jedoch sein, wenn einem solchen Verband auch oder sogar überwiegend Personen angehören, die keine Unternehmer sind. Denn die Interessen der Konsumenten werden in Österreich - anders als nach deutschem Recht - ausschließlich von den im Paragraph 14, Satz 2 UWG aufgezählten Institutionen wahrgenommen. Gehören einem Verband auch Personen an, die keine Unternehmer sind, dann ist zu prüfen, ob er dessenungeachtet nach der Zahl und Art seiner Mitglieder und seinem organisatorischen Aufbau (z.B. dem Einfluß der nicht dem Unternehmerstand angehörenden Mitglieder auf die Geschäftsführung) eine den Zielsetzungen des Gesetzgebers entsprechende Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der Wirtschaft gewährleistet und nicht nur im Eigeninteresse des Verbandes oder im Anwaltsinteresse tätig wird. Gehören etwa dem Verein auch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder deren Gremien oder ähnliche Institutionen an, wird ungeachtet der Zusammensetzung seiner Mitglieder ein den Intentionen des Gesetzgebers entsprechendes Vorgehen in aller Regel gewährleistet sein.
Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Bestreitungsfall der Kläger beweispflichtig. Ihm obliegt es daher, zu behaupten und zu beweisen, daß der Verband wirtschaftliche Unternehmerinteressen durch erhebliche, über die bloße Prozeßführung hinausgehende anderweitige Tätigkeit fördert oder, falls er ein sogenannter Prozeßführungsverein ist, daß ihm nur Unternehmer angehören oder wegen seiner sonstigen Zusammensetzung die Förderung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen gewährleistet ist. Ob dieser Nachweis auch im Rahmen eines Sicherungsverfahrens in vollem Umfang verlangt werden muß oder ob diesbezüglich an die den Kläger treffende Behauptungs- und Bescheinigungslast geringere Anforderungen zu stellen sind, kann hier unerörtert bleiben. Obgleich die Klägerin diesen ihr obliegenden Beweis bisher nicht angetreten, sondern vielmehr erklärt hat, sie könne die Liste der Vereinsmitglieder nicht vorlegen (ON 6 S.24), ist die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil diese Frage in der bisherigen Judikatur noch nicht entschieden war und der Klägerin daher Gelegenheit gegeben werden muß, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten. Auch hat die Klägerin behauptet, sie fördere ihre Mitglieder auch durch Vorträge und Versammlungen. Auch bei Vorliegen der aktiven Klagslegitimation kann aber die Klagsführung rechtsmißbräuchlich sein.
Rechtsmißbräuchlich ist die Ausnützung der Klageberechtigung, wenn der Verband vorwiegend nicht satzungsgemäße Aufgaben, sondern sachfremde Ziele verfolgt (Baumbach-Hefermehl aaO 1440 § 13 dUWG Rdn 14). Die Berufung auf Rechtsmißbrauch bedeutet nichts anderes als die Behauptung, daß das Verhalten durch das behauptete Recht gerade nicht gedeckt ist (Krejci in Rummel ABGB Rdz 138 zu § 879). Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeutet dies, daß bei "rechtsmißbräuchlicher Ausübung des Klagerechts" die Ziele, zu deren Verfolgung Verbänden das Klagerecht gewährt wird, nicht vorliegen, so daß auch das Klagerecht nicht besteht. Die Umstände, aus denen auf eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Klageberechtigung zu schließen ist, können entweder aus dem Vorgehen des klagenden Verbandes im betreffenden Klagsfall oder ausnahmsweise auch aus seinem Vorgehen in anderen Klagsfällen abgeleitet werden. Sind nämlich die Verstöße so schwerwiegend und offensichtlich, so kann die Rechtsausübung ohne Rücksicht auf die Verhältnisse im Einzelfall als mißbräuchlich anzusehen sein (Baumbach-Hefermehl aaO; BGH in WM 77, 1234 f). Auch aus einer übermäßigen Prozeßtätigkeit kann bei Hinzutreten besonderer Umstände auf eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Klagerechtes geschlossen werden, vor allem wenn sich ergibt, daß die formelle Rechtsstellung derart mißbraucht wird, daß die (provozierten) Wettbewerbsverstöße zum eigenen Nutzen bzw. vorwiegend zur Förderung anwaltlicher Gebühreninteressen ausgebeutet werden (vgl. Pastor in GRUR 1969, 571 f; ferner Baumbach-Hefermehl aaO 1440). Die Grenze zwischen einer noch sachgerechten (der Förderung gewerblicher Interessen dienenden) und einer überwiegend mißbräuchlicher Rechtsausübung wird im Einzelfall schwer zu ziehen sein, weil ja auch die von sachfremden Interessen mitbeeinflußte Klagsführung Wettbewerbsverstöße bekämpft und vielfach erst die nachfolgende Ausbeutung des Wettbewerbsverstoßes durch einen Verband sittenwidrige Elemente in die - von der Rechtsordnung an sich gewünschte - Verfolgung von Wettbewerbsverstößen hineinträgt. Als Indikatoren für anständiges Verhalten bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Verbände - und damit auch als Maß der guten Sitten auf diesem Rechtsgebiet - können auch für den österreichischen Rechtsbereich die "Grundsätze für die Tätigkeit von Wettbewerbsvereinigungen" (Baumbach-Hefermehl aaO 1459 ff, Anhang zu § 13 dUWG) herangezogen werden, die von deutschen Verbänden im Dezember 1981 beschlossen wurden, um der mißbräuchlichen Tätigkeit einiger in den letzten Jahren gegründeter Wettbewerbsvereinigungen entgegenzuwirken (im folgenden kurz: "Grundsätze"). Indizien für den Verdacht, daß ein Verband vornehmlich aus (eigenem oder anwaltlichem) Gebühreninteresse (vgl. nochmals Pastor aaO 571) tätig wird und Wettbewerbsverstöße vor allem aus diesem Grund aufgreift, liegen vor, wenn er von dem Grundsatz abweicht, Wettbewerbsverstöße - unbeschadet des Rechts, diese eigenständig zu verfolgen (wobei es nach der Rechtsprechung nicht einmal darauf ankommt, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Wettbewerbsvereinigung und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht (ÖBl.1970, 70; SZ 44/176; ÖBl.1975, 89 ua; zuletzt 4 Ob 347/85) - in der Regel nur auf Veranlassung von Mitgliedern aufzugreifen (Präambel und Punkt 12 der Grundsätze) und sich zudem die tatsächlichen Grundlagen für eine Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch eine übermäßige Tätigkeit von Kontrollorganen verschafft, ohne daß schon vorher konkrete Verdachtsmomente gegen bestimmte Unternehmen vorlagen; bildet eine solche übermäßige Kontrolltätigkeit die Grundlage einer Vielzahl gleichartiger Klagen, so widerspricht es auch den Grundsätzen, ohne Kontakt mit den zuständigen Kammern und Verbänden vorzugehen (Punkt 10 der Grundsätze); Indiz für rechtsmißbräuchliches Vorgehen kann es auch sein, wenn die Klageführung regelmäßig ohne vorausgehende Abmahnung durch die Wettbewerbsvereinigung selbst (Punkt 4. der Grundsätze) erfolgt, dies insbesondere, wenn die Vereinigung die entsprechenden personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen für ein kostensparendes, der Verhütung künftiger Wettbewersverstöße dienendes Abmahnen gar nicht besitzt (Punkt 1, 4 und 5 der Grundsätze); auf ein rechtsmißbräuchliches Verhalten deutet es auch hin, wenn die Wettbewerbsvereinigung bei der Abmahnung mehr als die tatsächlichen Kosten verrechnet (Punkt 5. der Grundsätze) oder gar für den Verzicht auf die angedrohte Veröffentlichung des Urteilsbegehrens namhafte Beträge verlangt (vgl. dazu Kossak, Die Urteilsveröffentlichung als Ware, RZ 1985, 74); weiters wenn die Streitwerte von Klagen zur Bedeutung und Schwere des Wettbewerbsverstoßes (oder zum Aufwand des Anwaltes bei Einbringung einer Vielzahl gleichartiger Klagen) in einem erheblichen Mißverhältnis stehen (vgl. Punkt 13 der Grundsätze und Tetzner Rabattgesetz 163). Anders als bei der regelmäßig vorliegenden klageweisen Verfolgung eigener rechtlicher Interessen (durch die betroffene physische oder juristische Person) kann es schließlich auch rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Verband von dem ihm zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen durch die Rechtsordnung eingeräumten Klagerecht Gebrauch macht, ohne über die entsprechenden Geldmittel zu verfügen, um Kostenersatzansprüche aus verlorenen Prozessen zu befriedigen.Rechtsmißbräuchlich ist die Ausnützung der Klageberechtigung, wenn der Verband vorwiegend nicht satzungsgemäße Aufgaben, sondern sachfremde Ziele verfolgt (Baumbach-Hefermehl aaO 1440 Paragraph 13, dUWG Rdn 14). Die Berufung auf Rechtsmißbrauch bedeutet nichts anderes als die Behauptung, daß das Verhalten durch das behauptete Recht gerade nicht gedeckt ist (Krejci in Rummel ABGB Rdz 138 zu Paragraph 879,). Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeutet dies, daß bei "rechtsmißbräuchlicher Ausübung des Klagerechts" die Ziele, zu deren Verfolgung Verbänden das Klagerecht gewährt wird, nicht vorliegen, so daß auch das Klagerecht nicht besteht. Die Umstände, aus denen auf eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Klageberechtigung zu schließen ist, können entweder aus dem Vorgehen des klagenden Verbandes im betreffenden Klagsfall oder ausnahmsweise auch aus seinem Vorgehen in anderen Klagsfällen abgeleitet werden. Sind nämlich die Verstöße so schwerwiegend und offensichtlich, so kann die Rechtsausübung ohne Rücksicht auf die Verhältnisse im Einzelfall als mißbräuchlich anzusehen sein (Baumbach-Hefermehl aaO; BGH in WM 77, 1234 f). Auch aus einer übermäßigen Prozeßtätigkeit kann bei Hinzutreten besonderer Umstände auf eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Klagerechtes geschlossen werden, vor allem wenn sich ergibt, daß die formelle Rechtsstellung derart mißbraucht wird, daß die (provozierten) Wettbewerbsverstöße zum eigenen Nutzen bzw. vorwiegend zur Förderung anwaltlicher Gebühreninteressen ausgebeutet werden vergleiche Pastor in GRUR 1969, 571 f; ferner Baumbach-Hefermehl aaO 1440). Die Grenze zwischen einer noch sachgerechten (der Förderung gewerblicher Interessen dienenden) und einer überwiegend mißbräuchlicher Rechtsausübung wird im Einzelfall schwer zu ziehen sein, weil ja auch die von sachfremden Interessen mitbeeinflußte Klagsführung Wettbewerbsverstöße bekämpft und vielfach erst die nachfolgende Ausbeutung des Wettbewerbsverstoßes durch einen Verband sittenwidrige Elemente in die - von der Rechtsordnung an sich gewünschte - Verfolgung von Wettbewerbsverstößen hineinträgt. Als Indikatoren für anständiges Verhalten bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Verbände - und damit auch als Maß der guten Sitten auf diesem Rechtsgebiet - können auch für den österreichischen Rechtsbereich die "Grundsätze für die Tätigkeit von Wettbewerbsvereinigungen" (Baumbach-Hefermehl aaO 1459 ff, Anhang zu Paragraph 13, dUWG) herangezogen werden, die von deutschen Verbänden im Dezember 1981 beschlossen wurden, um der mißbräuchlichen Tätigkeit einiger in den letzten Jahren gegründeter Wettbewerbsvereinigungen entgegenzuwirken (im folgenden kurz: "Grundsätze"). Indizien für den Verdacht, daß ein Verband vornehmlich aus (eigenem oder anwaltlichem) Gebühreninteresse vergleiche nochmals Pastor aaO 571) tätig wird und Wettbewerbsverstöße vor allem aus diesem Grund aufgreift, liegen vor, wenn er von dem Grundsatz abweicht, Wettbewerbsverstöße - unbeschadet des Rechts, diese eigenständig zu verfolgen (wobei es nach der Rechtsprechung nicht einmal darauf ankommt, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Wettbewerbsvereinigung und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht (ÖBl.1970, 70; SZ 44/176; ÖBl.1975, 89 ua; zuletzt 4 Ob 347/85) - in der Regel nur auf Veranlassung von Mitgliedern aufzugreifen (Präambel und Punkt 12 der Grundsätze) und sich zudem die tatsächlichen Grundlagen für eine Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch eine übermäßige Tätigkeit von Kontrollorganen verschafft, ohne daß schon vorher konkrete Verdachtsmomente gegen bestimmte Unternehmen vorlagen; bildet eine solche übermäßige Kontrolltätigkeit die Grundlage einer Vielzahl gleichartiger Klagen, so widerspricht es auch den Grundsätzen, ohne Kontakt mit den zuständigen Kammern und Verbänden vorzugehen (Punkt 10 der Grundsätze); Indiz für rechtsmißbräuchliches Vorgehen kann es auch sein, wenn die Klageführung regelmäßig ohne vorausgehende Abmahnung durch die Wettbewerbsvereinigung selbst (Punkt 4. der Grundsätze) erfolgt, dies insbesondere, wenn die Vereinigung die entsprechenden personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen für ein kostensparendes, der Verhütung künftiger Wettbewersverstöße dienendes Abmahnen gar nicht besitzt (Punkt 1, 4 und 5 der Grundsätze); auf ein rechtsmißbräuchliches Verhalten deutet es auch hin, wenn die Wettbewerbsvereinigung bei der Abmahnung mehr als die tatsächlichen Kosten verrechnet (Punkt 5. der Grundsätze) oder gar für den Verzicht auf die angedrohte Veröffentlichung des Urteilsbegehrens namhafte Beträge verlangt vergleiche dazu Kossak, Die Urteilsveröffentlichung als Ware, RZ 1985, 74); weiters wenn die Streitwerte von Klagen zur Bedeutung und Schwere des Wettbewerbsverstoßes (oder zum Aufwand des Anwaltes bei Einbringung einer Vielzahl gleichartiger Klagen) in einem erheblichen Mißverhältnis stehen vergleiche Punkt 13 der Grundsätze und Tetzner Rabattgesetz 163). Anders als bei der regelmäßig vorliegenden klageweisen Verfolgung eigener rechtlicher Interessen (durch die betroffene physische oder juristische Person) kann es schließlich auch rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Verband von dem ihm zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen durch die Rechtsordnung eingeräumten Klagerecht Gebrauch macht, ohne über die entsprechenden Geldmittel zu verfügen, um Kostenersatzansprüche aus verlorenen Prozessen zu befriedigen.
Grundsätzlich hat der Beklagte den Mißbrauch der Prozeßführungsbefugnis zu beweisen, weil die Vermutung dafür spricht, daß der satzungsgemäße Zweck vom Verband tatsächlich verfolgt wird (Baumbach-Hefermehl aaO 1440; BGH in GRUR 1973, 78 f). Ist aber diese Vermutung - etwa durch ein Zusammentreffen mehrerer für einen Mißbrauch des Klagerechtes sprechender
Umstände - erschüttert, so muß der klagende Verband im einzelnen darlegen und beweisen, daß er tatsächlich gewerbliche Interessen fördert (Baumbach-Hefermehl aaO 1440). Gleiches gilt, wenn wegen der Art des erhobenen Vorwurfs der Beklagte den Beweis nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, der Kläger aber den Gegenbeweis leicht erbringen kann (vgl. ÖBl.1984, 16 und 97; ÖBl.1977, 71 ua).Umstände - erschüttert, so muß der klagende Verband im einzelnen darlegen und beweisen, daß er tatsächlich gewerbliche Interessen fördert (Baumbach-Hefermehl aaO 1440). Gleiches gilt, wenn wegen der Art des erhobenen Vorwurfs der Beklagte den Beweis nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten, der Kläger aber den Gegenbeweis leicht erbringen kann vergleiche ÖBl.1984, 16 und 97; ÖBl.1977, 71 ua).
Die Rechtssache ist somit noch nicht spruchreif, weshalb dem Rekurs der klagenden Partei ein Erfolg zu versagen war. Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf § 52 ZPO.Die Rechtssache ist somit noch nicht spruchreif, weshalb dem Rekurs der klagenden Partei ein Erfolg zu versagen war. Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.