Rechtssatz RS0071831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071831
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Norm
RabG §12
UWG §1 C2
UWG §14 A1
ZugG §5 Satz2
Rechtssatz
Der Regelung des § 14 UWG, wonach die Unterlassungsklage in den Fällen der §§ 1, 2, 3 und 10 UWG von allen Mitbewerbern sowie von bestimmten Interessenverbänden erhoben werden kann, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Interessen der Allgemeinheit an der Lauterkeit des Wettbewerbs regelmäßig mit denen der Mitbewerber konform laufen, an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesamtheit der Mitbewerber richten, also auch ein eminentes allgemeines Interesse besteht. Das - an sich dem Privatrecht zugehörige - Klagerecht der Mitbewerber und Verbände dient also dem Schutz beider Interessenbereiche. Die gleichen Erwägungen gelten naturgemäß auch für die Verfolgung von Zugabenverstößen und Rabattverstößen.Der Regelung des Paragraph 14, UWG, wonach die Unterlassungsklage in den Fällen der Paragraphen eins, 2, 3 und 10 UWG von allen Mitbewerbern sowie von bestimmten Interessenverbänden erhoben werden kann, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Interessen der Allgemeinheit an der Lauterkeit des Wettbewerbs regelmäßig mit denen der Mitbewerber konform laufen, an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesamtheit der Mitbewerber richten, also auch ein eminentes allgemeines Interesse besteht. Das - an sich dem Privatrecht zugehörige - Klagerecht der Mitbewerber und Verbände dient also dem Schutz beider Interessenbereiche. Die gleichen Erwägungen gelten naturgemäß auch für die Verfolgung von Zugabenverstößen und Rabattverstößen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 380/77
Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 380/77
Veröff: SZ 50/139 = ÖBl 1978,18
- 4 Ob 399/77
Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 399/77
Beisatz: Kronenzeitung - NZ "Steiermark-Vereinbarung". (T1) Veröff: ÖBl 1978,101
- 4 Ob 382/85
Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 382/85
Auch; Veröff: SZ 58/200 = EvBl 1986/76 S 276 = JBl 1986,251 = MR 1986,24 (mit Anmerkung S 11) = ÖBl 1986,9 = GRURInt 1986,656 (Knaak)
- 4 Ob 384/85
Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 384/85
Auch; Veröff: RZ 1986/71 S 249
- 4 Ob 113/08h
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 113/08h
Auch; Beisatz: Das Lauterkeitsrecht schützt zugleich Unternehmer-, Verbraucher- und allgemeine Interessen. Das Klagerecht von Mitbewerbern dient daher nicht nur dem Schutz ihrer eigenen Interessen. (T2)
- 4 Ob 134/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 4 Ob 134/24w
vgl; nur: Der Regelung, wonach die Unterlassungsklage von allen Mitbewerbern sowie von bestimmten Interessenverbänden erhoben werden kann, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Interessen der Allgemeinheit an der Lauterkeit des Wettbewerbs regelmäßig mit denen der Mitbewerber konform laufen, an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesamtheit der Mitbewerber richten, also auch ein eminentes allgemeines Interesse besteht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071831
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0040OB00380_7700000_003