Begründung:
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zum Ziel hat und Verstöße gegen diesbezügliche gesetzliche Normen im Interesse der Mitglieder verfolgt. Mitglieder können physische und juristische Personen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie deren Organisation werden. Zu ihren Mitgliedern zählen auch der Österreichische Reisebüroverband, der Fachverband der Reisebüros, mehrere Landesfachgruppen, einzelne Reiseveranstalter, sowie Mitglieder aus anderen Bereichen wie z.B. Kreditwirtschaft, Versicherungswirtschaft, Verlagsbranche, Arzneimittelhandel und Lebensmittelindustrie.
Die beklagte Partei ist zu HRB 25.301 im Handelsregister eingetragen. Sie stellt gegen Entrichtung einer einmaligen Gebühr von S 200,- und Bezahlung von S 650,- für 12 Monate eine F G-Karte aus. Die Karte berechtigt den Inhaber zur bargeldlosen Bezahlung von Warenlieferungen und Dienstleistungen in beliebiger Höhe bei allen Unternehmen, die F G Partner sind. Die Gewerbetreibenden erhalten die tatsächliche Bezahlung vom Kreditunternehmen erst nach einigen Wochen, wobei noch ein bestimmter Provisionssatz in Abzug gebracht wird. Bemessungsgrundlage ist der im Letztverbrauchergeschäft unter Verwendung der F G-Karte erzielte Umsatz. Die Provision beträgt in der Reisebürobranche in der Regel 3 %. Die 10 %-ige Händlerspanne des Reisebüros ergibt sich daraus, daß die Reiseveranstalter einen Preisnachlaß gewähren. Die Unternehmen, die F G Partner sind, können jederzeit ohne Angabe von Gründen aus der Organisation ausscheiden. Am 5.11.1984 verfaßte der Leiter des Marketings der Beklagten ein an alle Clubmitglieder gerichtetes Schreiben, in dem ein 'weiterer ganz besonders interessanter Vorteil' angepriesen wird:
'Bei jedem Einkauf, mit jeder Rechnung, die Sie mit der F G-Karte bezahlen, haben Sie die Chance, S 500,- zu gewinnen, und: jeder Zahlungsbeleg nimmt außerdem am 31.12.1984 an der Verlosung einer Weltreise im Wert von S 100.000,- teil!
Wenn Sie also - nehmen wir an - 10 mal in den kommenden Wochen mit Ihrer F G-Karte bezahlen, haben sie 10 mal(!) die Chance, S 500,- zu gewinnen und nehmen mit ihren 10 Belegen an der Verlosung der Weltreise teil!
Natürlich brauchen Sie zum Gewinn auch ein wenig Glück... Gerade zur Weihnachtszeit werden Sie viele Gelegenheiten haben, Ihre F G-Karte zur Bezahlung vorzulegen - und haben damit automatisch viele Gewinnchancen'.
Es folgt nun eine Aufzählung von Branchen, unter deren Mitgliedern sich F G Vertragspartner befinden. Angekündigt wurden Verlosungen in jeder Woche vom 11.11.1984 beginnend bis zum 22.12.1984 und zusätzlich noch am 23.12.1984.
Es sollten jeweils 100 mal S 500,- zur Verteilung gelangen, wobei der Gewinn auf das Konto des Gewinners gebucht wird. Die Beklagte informierte von dem Shopping-Spiel ausschließlich Inhaber einer gültigen F G-Karte. In jeder Ausgabe der Mitglieder-Zeitung sind Werbegeschenke für die Werbung neuer Mitglieder angekündigt. Die Klägerin beantragte auf Grund dieses unbestrittenen Sachverhaltes im Rahmen ihrer auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gerichteten Klage, der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab sofort beim Betrieb des F G Kreditkartensystems zu unterlassen:
1. Die Ankündigung eines sogenannten 'Shopping-Spieles' oder eines ähnlich bezeichneten Glückspieles bei dem Preise nicht unbedeutenden Wertes, wie insbesondere Gutschriften in der Höhe von S 500,- und eine Weltreise im Wert von S 100.000,- im Wege von Verlosungen von Inhabern einer F G-Karte gewonnen werden können, wobei jeder Zahlungsbeleg, der auf Grund einer unter Verwendung der F G-Karte geleisteten Zahlung bei der beklagten Partei einlangt, an einer Verlosung teilnimmt.
2. Die Verlosung oder Ziehung von solchen bei F G H GesmbH einlangenden Zahlungsbelegen und das Verteilen von solchen Wettgewinnen.
Die Klägerin brachte vor, das Gewinnspiel stelle ein starkes Anlockmittel zum Erwerb einer F G-Karte dar. Insbesondere könnten Angehörige, Freunde und Bekannte derzeitiger Karteninhaber als neue Kunden gewonnen werden. Darüber hinaus werde auch der derzeitige Karteninhaber motiviert, die Karte nach Ablauf der Gültigkeitsperiode zu erneuern, weil auch in Hinkunft mit derartigen Veranstaltungen zu rechnen sei. Es liege ein Verstoß gegen die §§ 28, 29 und subsidiär auch gegen § 1 UWG vor.Die Klägerin brachte vor, das Gewinnspiel stelle ein starkes Anlockmittel zum Erwerb einer F G-Karte dar. Insbesondere könnten Angehörige, Freunde und Bekannte derzeitiger Karteninhaber als neue Kunden gewonnen werden. Darüber hinaus werde auch der derzeitige Karteninhaber motiviert, die Karte nach Ablauf der Gültigkeitsperiode zu erneuern, weil auch in Hinkunft mit derartigen Veranstaltungen zu rechnen sei. Es liege ein Verstoß gegen die Paragraphen 28, 29 und subsidiär auch gegen Paragraph eins, UWG vor.
Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus und wendete ein, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da Interessen ihrer Mitglieder nicht berührt würden. Das von der Klägerin beanstandete Gewinnspiel sei auch zulässig. Die Ankündigung sei ausschließlich an Inhaber von F G-Karten gerichtet gewesen, sie könne daher kein Anlockmittel zum Erwerb einer Kreditkarte durch Dritte sein. Es fehle jede Verbindung der Gewinnmöglichkeit mit dem Erwerb einer F G-Karte bzw. mit dem Kauf einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Klägerin ab. Es beurteilte den unbestrittenen Sachverhalt dahin, daß ein Verstoß gegen § 28 UWG nicht vorliege. Da die Bekanntmachung des Spieles auf den Kreis der Mitglieder der Beklagten beschränkt gewesen sei, sei keine Ausweitung des Kundenstockes erreicht worden, zumal die Verlosungen knapp nach der Ankündigung stattgefunden hätten. Eine Verbindung zwischen der Aufforderung, neue Mitglieder zu werben und dem Gewinnspiel sei nicht gegeben. Von der Ausübung eines 'psychologischen' Zwanges an die Mitglieder, allenfalls nicht benötigte Waren zu erwerben um die Gewinnchance zu vergrößeren, könne nicht gesprochen werden. Vielmehr seien die Mitglieder nur dazu angeregt worden, Einkäufe, die sie ohnedies vorzunehmen gedachten, bei Vertragsunternehmen der Beklagten zu tätigen. Der Erwerb einer Gewinnchance sei nur ein Nebeneffekt.Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus und wendete ein, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da Interessen ihrer Mitglieder nicht berührt würden. Das von der Klägerin beanstandete Gewinnspiel sei auch zulässig. Die Ankündigung sei ausschließlich an Inhaber von F G-Karten gerichtet gewesen, sie könne daher kein Anlockmittel zum Erwerb einer Kreditkarte durch Dritte sein. Es fehle jede Verbindung der Gewinnmöglichkeit mit dem Erwerb einer F G-Karte bzw. mit dem Kauf einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Klägerin ab. Es beurteilte den unbestrittenen Sachverhalt dahin, daß ein Verstoß gegen Paragraph 28, UWG nicht vorliege. Da die Bekanntmachung des Spieles auf den Kreis der Mitglieder der Beklagten beschränkt gewesen sei, sei keine Ausweitung des Kundenstockes erreicht worden, zumal die Verlosungen knapp nach der Ankündigung stattgefunden hätten. Eine Verbindung zwischen der Aufforderung, neue Mitglieder zu werben und dem Gewinnspiel sei nicht gegeben. Von der Ausübung eines 'psychologischen' Zwanges an die Mitglieder, allenfalls nicht benötigte Waren zu erwerben um die Gewinnchance zu vergrößeren, könne nicht gesprochen werden. Vielmehr seien die Mitglieder nur dazu angeregt worden, Einkäufe, die sie ohnedies vorzunehmen gedachten, bei Vertragsunternehmen der Beklagten zu tätigen. Der Erwerb einer Gewinnchance sei nur ein Nebeneffekt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, der Kreis der Personen, die von der Ankündigung des Gewinnspieles Kenntnis erlangten, ginge zweifellos über den Kreis der jeweiligen Mitglieder hinaus, zumal angenommen werden könne, daß auch Haushaltsangehörige und zum Teil Verwandte und Bekannte davon informiert wurden. Das Gewinnspiel sei daher durchaus geeignet bei Nichtmitgliedern wegen der Gewinnchance den Entschluß zu wecken, bei der Beklagten eine Kreditkarte zu erwerben, wobei allenfalls das Streben, einen Preis zu gewinnen, spürbar mitbestimmend wirkte. Daß die Dauer des Gewinnspieles beschränkt gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, weil die Ausstellung einer Kreditkarte innerhalb weniger Tage erfolgen könne. Ob auch ein Wettbewerbsverstoß darin liege, daß die Beklagte ihre Mitglieder durch das Gewinnspiel dazu anleitete, ihre Leistungen, nämlich die 'Kreditgewährung' vermehrt in Anspruch zu nehmen, um die Gewinnchancen zu erhöhen, brauche nicht weiter erörtert zu werden. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen. Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.