Rechtssatz RS0084328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084328
Geschäftszahl
4Ob346/84; 4Ob404/86
Entscheidungsdatum
19.05.1987
Rechtssatz
Das Verbot unentgeltlicher Zuwendungen soll eine durch solche Zuwendungen bewirkte Preisverschleierung (§ 1 Abs 2 ZugG) und eine aus diesen Gründen bedenkliche Beeinflussung des Kunden zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) vermeiden. Eine solche Gefahr besteht aber dann nicht, wenn nur gelegentlich einem Kunden - also nicht Zustandekommen des Geschäftes gewährt wird. Schlagwort:Das Verbot unentgeltlicher Zuwendungen soll eine durch solche Zuwendungen bewirkte Preisverschleierung (Paragraph eins, Absatz 2, ZugG) und eine aus diesen Gründen bedenkliche Beeinflussung des Kunden zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) vermeiden. Eine solche Gefahr besteht aber dann nicht, wenn nur gelegentlich einem Kunden - also nicht Zustandekommen des Geschäftes gewährt wird. Schlagwort:
Tennisschläger - Tennisbälle
Entscheidungstexte
- 4 Ob 346/84
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 346/84
Veröff: RdW 1984,373 = ÖBl 1985,47
- 4 Ob 404/86
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 404/86
Beisatz: Wird daher einem Kunden noch vor Abschluß des Geschäftes eine Zugabe "angeboten", dh für den Fall des Vertragsabschlusses in Aussicht gestellt, dann treten eben jene Gefahren der Preisverschleierung und der Beeinflussung des Kunden auf, die das Gesetz vermeiden will. Gratis-Montage von Schibindungen II. (T1) Veröff: WBl 1987,307 = ÖBl 1988,130
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084328
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0040OB00346_8400000_003