Die Revision ist nicht berechtigt.
Zur Entscheidung über die eingelegte Revision bedarf es keiner mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht (§ 509 Abs 2 ZPO). Der darauf gerichtete Antrag des Revisionswerbers war daher abzuweisen.Zur Entscheidung über die eingelegte Revision bedarf es keiner mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO). Der darauf gerichtete Antrag des Revisionswerbers war daher abzuweisen.
Dem Einwand, das Urteil des Berufungsgerichtes sei im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, ist entgegenzuhalten, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1760; EFSlg.47.258 ua). Mit seinen Ausführungen vermag aber der Kläger keineswegs eine derart lückenhafte Begründung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen, daß diese nicht mit Sicherheit überprüft werden könnte. Auch eine Widersprüchlickeit des Berufungsurteiles wird vom Revisionswerber nicht dargetan. Jedenfalls enthält der Urteilsspruch keinerlei Widerspruch in sich, weshalb insoweit eine Nichtigkeit nicht gegeben sein kann (Fasching a.a.O.). Ob die Begründung des Berufungsgerichtes ausreichend ist, wird bei Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen sein. Eine allfällige mangel- oder lückehafte Begründung bildet keine Nichtigkeit (Fasching a.a.O.). Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor.Dem Einwand, das Urteil des Berufungsgerichtes sei im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig, ist entgegenzuhalten, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1760; EFSlg.47.258 ua). Mit seinen Ausführungen vermag aber der Kläger keineswegs eine derart lückenhafte Begründung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen, daß diese nicht mit Sicherheit überprüft werden könnte. Auch eine Widersprüchlickeit des Berufungsurteiles wird vom Revisionswerber nicht dargetan. Jedenfalls enthält der Urteilsspruch keinerlei Widerspruch in sich, weshalb insoweit eine Nichtigkeit nicht gegeben sein kann (Fasching a.a.O.). Ob die Begründung des Berufungsgerichtes ausreichend ist, wird bei Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen sein. Eine allfällige mangel- oder lückehafte Begründung bildet keine Nichtigkeit (Fasching a.a.O.). Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt daher nicht vor.
Mit seiner Mängelrüge macht der Kläger ausschließlich Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat. Sie können daher in dritter Instanz nicht mehr nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (SZ 48/142; EFSlg.44.102, 49.387 ua).Mit seiner Mängelrüge macht der Kläger ausschließlich Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat. Sie können daher in dritter Instanz nicht mehr nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (SZ 48/142; EFSlg.44.102, 49.387 ua).
Die vom Kläger gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die vom Kläger gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsrüge der Revision erweist sich aus folgenden Gründen als unzutreffend:
Der Kläger machte als Gelegenheitsvermittler einen Provisionsanspruch geltend, der gemäß § 29 Abs 1 HVG in Verbindung mit § 17 Abs 1 HVG in drei Jahren verjährte, wobei er diese Provision gemäß § 29 Abs 2 HVG ohne Verzug abzurechnen hatte, nachdem der unbedingte Anspruch darauf im Sinne des § 6 Abs 2 HVG von ihm erworben worden war. Da der Abschluß des vermittelten Verkaufsgeschäftes und der Eingang der Kaufpreiszahlung bei der Beklagten nach dem Vorbringen des Klägers bereits am 1.6.1980 erfolgt waren, hatte er danach über seine Provision ohne Verzug abzurechnen. Die dreijährige Verjährungsfrist begann somit gemäß § 29 Abs 1 HVG in Verbindung mit § 17 Abs 2 HVG mit dem Schluß des Jahres 1980 zu laufen (vgl. MietSlg.30.625, 35.709). Die Klage wurde daher am 28.5.1982 an sich rechtzeitig erhoben. Gemäß § 1497 ABGB wird aber die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, daß "die Klage gehörig fortgesetzt wird". Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens läßt die Unterbrechungswirkung der Klage nicht eintreten. Nicht gehörige Fortsetzung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und dadurch zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist. Bei der Prüfung, ob ein solches Verhalten des Klägers vorliegt, sind vorallem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Es kommt nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Gründe der Untätigkeit des Klägers an, welche aber immer nur im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen und die nicht von Amts wegen zu erheben sind, sondern auf Grund einer Verjährungseinrede vom Kläger behauptet und bewiesen werden müssen (Schwimann/Mader, ABGB V, § 1497 Rz 20; JBl 1986, 651 uva). Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, dann genügt - besonders wenn die Verjährungsfrist abgesehen vom Verfahren bereits verstrichen wäre - auch der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1497;Der Kläger machte als Gelegenheitsvermittler einen Provisionsanspruch geltend, der gemäß Paragraph 29, Absatz eins, HVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, HVG in drei Jahren verjährte, wobei er diese Provision gemäß Paragraph 29, Absatz 2, HVG ohne Verzug abzurechnen hatte, nachdem der unbedingte Anspruch darauf im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, HVG von ihm erworben worden war. Da der Abschluß des vermittelten Verkaufsgeschäftes und der Eingang der Kaufpreiszahlung bei der Beklagten nach dem Vorbringen des Klägers bereits am 1.6.1980 erfolgt waren, hatte er danach über seine Provision ohne Verzug abzurechnen. Die dreijährige Verjährungsfrist begann somit gemäß Paragraph 29, Absatz eins, HVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, HVG mit dem Schluß des Jahres 1980 zu laufen vergleiche MietSlg.30.625, 35.709). Die Klage wurde daher am 28.5.1982 an sich rechtzeitig erhoben. Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird aber die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, daß "die Klage gehörig fortgesetzt wird". Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens läßt die Unterbrechungswirkung der Klage nicht eintreten. Nicht gehörige Fortsetzung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und dadurch zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist. Bei der Prüfung, ob ein solches Verhalten des Klägers vorliegt, sind vorallem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Es kommt nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Gründe der Untätigkeit des Klägers an, welche aber immer nur im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen und die nicht von Amts wegen zu erheben sind, sondern auf Grund einer Verjährungseinrede vom Kläger behauptet und bewiesen werden müssen (Schwimann/Mader, ABGB römisch fünf, Paragraph 1497, Rz 20; JBl 1986, 651 uva). Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, dann genügt - besonders wenn die Verjährungsfrist abgesehen vom Verfahren bereits verstrichen wäre - auch der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 1497,;
EvBl 1972/201; EvBl 1976/6; JBl 1978, 210; SZ 52/30;
SZ 54/177 = JBl 1983, 148 ua).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß zum Zeitpunkt des Eintrittes der Unterbrechung des Verfahrens durch die zweite Konkurseröffnung am 24.9.1984 die dreijährige Verjährungsfrist - ohne Klage - bereits verstrichen gewesen wäre. Die Konkurseröffnung selbst hatte für die Verjährung hinsichtlich der bereits gerichtlich geltend gemachten Forderung des Gemeinschuldners keine weitere Unterbrechungswirkung. Der Masseverwalter konnte, da es sich um einen Aktivprozeß über eine zur Konkursmasse gehörige Forderung handelte, anstelle des Klägers als Gemeinschuldners, welcher insoweit nicht nur die zivilrechtliche Verfügungsgewalt, sondern auch die Prozeßfähigkeit in Ansehung der geltend gemachten Provisionsforderung verloren hatte (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 194), in den Rechtsstreit eintreten, indem er das Verfahren gemäß § 7 Abs 2 KO aufnahm. Gemäß § 81 Abs 1 KO gehörte die Übernahme des vorliegenden Prozesses durch den Masseverwalter zu seinen Amtspflichten, weil dieser danach Rechtsstreitigkeiten, "welche die Masse ganz oder teilweise betreffen", zu führen hat (SZ 11/19). Insoweit gilt daher auch bei Unterbrechung durch Konkurseröffnung über das Vermögen des Klägers der Grundsatz der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1479 ABGB (Schwimann/Mader a.a.O. Rz 22 am Ende; SZ 42/54). Zwischen der Konkurseröffnung (24.9.1984) und der Aufnahme des Verfahrens durch den Masseverwalter (19.6.1985) liegen nahezu neun Monate. Da der Kläger trifftige (beachtliche, stichhältige) Gründe für dieses lange Zuwarten des Masseverwalters mit der Aufnahmeerklärung, welche überdies nur im Verhältnis zwischen ihm bzw. dem Masseverwalter einerseits und der Beklagten andererseits hätten gelegen sein dürfen, nichtnennen konnte, genügte hier bereits das Verstreichenlassen verhältnismäßig kurzer Zeiträume, um den Eintritt der Verjährung annehmen zu müssen (SZ 43/176; EvBl 1976/6; SZ 54/177 u.a.).Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß zum Zeitpunkt des Eintrittes der Unterbrechung des Verfahrens durch die zweite Konkurseröffnung am 24.9.1984 die dreijährige Verjährungsfrist - ohne Klage - bereits verstrichen gewesen wäre. Die Konkurseröffnung selbst hatte für die Verjährung hinsichtlich der bereits gerichtlich geltend gemachten Forderung des Gemeinschuldners keine weitere Unterbrechungswirkung. Der Masseverwalter konnte, da es sich um einen Aktivprozeß über eine zur Konkursmasse gehörige Forderung handelte, anstelle des Klägers als Gemeinschuldners, welcher insoweit nicht nur die zivilrechtliche Verfügungsgewalt, sondern auch die Prozeßfähigkeit in Ansehung der geltend gemachten Provisionsforderung verloren hatte (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 194), in den Rechtsstreit eintreten, indem er das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO aufnahm. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, KO gehörte die Übernahme des vorliegenden Prozesses durch den Masseverwalter zu seinen Amtspflichten, weil dieser danach Rechtsstreitigkeiten, "welche die Masse ganz oder teilweise betreffen", zu führen hat (SZ 11/19). Insoweit gilt daher auch bei Unterbrechung durch Konkurseröffnung über das Vermögen des Klägers der Grundsatz der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 1479, ABGB (Schwimann/Mader a.a.O. Rz 22 am Ende; SZ 42/54). Zwischen der Konkurseröffnung (24.9.1984) und der Aufnahme des Verfahrens durch den Masseverwalter (19.6.1985) liegen nahezu neun Monate. Da der Kläger trifftige (beachtliche, stichhältige) Gründe für dieses lange Zuwarten des Masseverwalters mit der Aufnahmeerklärung, welche überdies nur im Verhältnis zwischen ihm bzw. dem Masseverwalter einerseits und der Beklagten andererseits hätten gelegen sein dürfen, nichtnennen konnte, genügte hier bereits das Verstreichenlassen verhältnismäßig kurzer Zeiträume, um den Eintritt der Verjährung annehmen zu müssen (SZ 43/176; EvBl 1976/6; SZ 54/177 u.a.).
Schon aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens sowie eine Unterbrechung der Verjährung durch die Klagseinbringung zutreffend verneint, so daß weder auf das nachfolgende Verhalten des Klägers selbst, dem erst mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 5.12.1985 die Klagsforderung gemäß § 119 Abs 5 KO zur freien Verfügung überlassen worden ist, noch auch auf jenes seines neu bestellten Verfahrenshilfeanwaltes mehr näher eingegangen werden muß. Die Revision war vielmehr bereits wegen nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung durch den Masseverwalter ein Erfolg zu versagen.Schon aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens sowie eine Unterbrechung der Verjährung durch die Klagseinbringung zutreffend verneint, so daß weder auf das nachfolgende Verhalten des Klägers selbst, dem erst mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 5.12.1985 die Klagsforderung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO zur freien Verfügung überlassen worden ist, noch auch auf jenes seines neu bestellten Verfahrenshilfeanwaltes mehr näher eingegangen werden muß. Die Revision war vielmehr bereits wegen nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung durch den Masseverwalter ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.