Rechtssatz RS0034429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034429
Geschäftszahl
6Ob745/78; 8Ob570/82; 6Ob683/87; 6Ob697/88; 2Ob522/93; 5Ob2105/96m
Entscheidungsdatum
11.09.1997
Rechtssatz
Der Beginn der Verjährung ist bei Fehlen einer abweichenden Parteienvereinbarung nach § 17 Abs 2 HVG und nicht etwa nach dem allgemeinen Grundsatz, daß die Verjährung einer Schuldforderung mit dem Eintritt der objektiven Möglichkeit zu klagen, dh in der Regel mit der Fälligkeit, beginnt, zu beurteilen. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in dem der die Verjährung auslösende Umstand eingetreten ist.Der Beginn der Verjährung ist bei Fehlen einer abweichenden Parteienvereinbarung nach Paragraph 17, Absatz 2, HVG und nicht etwa nach dem allgemeinen Grundsatz, daß die Verjährung einer Schuldforderung mit dem Eintritt der objektiven Möglichkeit zu klagen, dh in der Regel mit der Fälligkeit, beginnt, zu beurteilen. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in dem der die Verjährung auslösende Umstand eingetreten ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 745/78
Entscheidungstext OGH 07.12.1978 6 Ob 745/78
- 8 Ob 570/82
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 570/82
- 6 Ob 683/87
Entscheidungstext OGH 12.11.1987 6 Ob 683/87
nur: Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in dem der die Verjährung auslösende Umstand eingetreten ist. (T1)
- 6 Ob 697/88
Entscheidungstext OGH 12.01.1989 6 Ob 697/88
- 2 Ob 522/93
Entscheidungstext OGH 11.03.1993 2 Ob 522/93
Auch; nur T1; RdW 1993, 276 = EvBl 1993/178 S 739
- 5 Ob 2105/96m
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 5 Ob 2105/96m
nur T1; Veröff: SZ 70/178
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034429
Dokumentnummer
JJR_19781207_OGH0002_0060OB00745_7800000_001