Die Revision gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung ist im Gegensatz zur Meinung der Klägerin gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil zur Frage der Anwendbarkeit des § 17 Abs 3 HVG auf den Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Die Revision gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung ist im Gegensatz zur Meinung der Klägerin gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 3, HVG auf den Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Dies betrifft auch die gleichzeitig gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung erhobene Revision. Zwar ist hier nicht der Geldwert des bekämpften Zinsenzuspruches maßgeblich, weil der Beschwerdegegenstand an Geld einer solchen Nebenforderung gleich Null ist. Nebenforderungen bleiben nämlich auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes wie bisher gemäß § 54 Abs 2 JN (in Verbindung mit § 55 Abs 4 JN) unberücksichtigt (Petrasch in ÖJZ 1983, 173 und ÖJZ 1985, 294). Doch ist ausnahmsweise eine Teilabänderung bis S 15.000,-- für jene Partei anfechtbar, die - wieDies betrifft auch die gleichzeitig gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung erhobene Revision. Zwar ist hier nicht der Geldwert des bekämpften Zinsenzuspruches maßgeblich, weil der Beschwerdegegenstand an Geld einer solchen Nebenforderung gleich Null ist. Nebenforderungen bleiben nämlich auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes wie bisher gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN (in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 4, JN) unberücksichtigt (Petrasch in ÖJZ 1983, 173 und ÖJZ 1985, 294). Doch ist ausnahmsweise eine Teilabänderung bis S 15.000,-- für jene Partei anfechtbar, die - wie
hier - gleichzeitig eine Teilbestätigung über S 60.000,-- bekämpft, sofern die mehreren Ansprüche im Sinne des § 55 JN zusammenzurechnen sind (Petrasch in ÖJZ 1983, 174 und ÖJZ 1985, 294). Dies muß auch dann gelten, wenn mehrere selbständige Ansprüche gar nicht vorliegen, wenn also zugleich sowohl die erfolgte Teilbestätigung der Hauptforderung als auch die Teilabänderung der Nebenforderungen bekämpft wird, weil letztere im Verhältnis zur Hauptforderung akzessorisch sind. Nur dann, wenn mit der Revision lediglich der Zuspruch oder die Aberkennung von Zinsen bekämpft würde, wäre dies ohne Rücksicht auf deren wirklichen Geldwert unzulässig (Petrasch in ÖJZ 1985, 294).hier - gleichzeitig eine Teilbestätigung über S 60.000,-- bekämpft, sofern die mehreren Ansprüche im Sinne des Paragraph 55, JN zusammenzurechnen sind (Petrasch in ÖJZ 1983, 174 und ÖJZ 1985, 294). Dies muß auch dann gelten, wenn mehrere selbständige Ansprüche gar nicht vorliegen, wenn also zugleich sowohl die erfolgte Teilbestätigung der Hauptforderung als auch die Teilabänderung der Nebenforderungen bekämpft wird, weil letztere im Verhältnis zur Hauptforderung akzessorisch sind. Nur dann, wenn mit der Revision lediglich der Zuspruch oder die Aberkennung von Zinsen bekämpft würde, wäre dies ohne Rücksicht auf deren wirklichen Geldwert unzulässig (Petrasch in ÖJZ 1985, 294).
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 29 Abs 1 HVG in Verbindung mit § 17 Abs 1 HVG verjährt der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers in drei Jahren, wobei der Makler die Provision gemäß § 29 Abs 2 HVG ohne Verzug abzurechnen hat, nachdem er den unbedingten Anspruch darauf im Sinne des § 6 Abs 2 HVG erworben hat. Der unbedingte Anspruch auf die Provision ist gemäß dem ausdrücklich genannten § 6 Abs 2 HVG dann erworben, wenn das vermittelte Geschäft abgeschlossen worden ist (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 554), im vorliegenden Fall daher am 3. Dezember 1976. Hiezu wurde bereits ausgesprochen, daß sich der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des Provisionsanspruches eines Immobilienmaklers mangels einer abweichenden Parteienvereinbarung - wie hier - nach § 17 Abs 2 HVG richtet und nicht etwa nach dem allgemeinen Grundsatz, daß die Verjährung einer Schuldforderung erst mit der objektiven Möglichkeit zu klagen, das heißt in der Regel mit der Fälligkeit, beginnt. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in dem der die Verjährung auslösende Umstand eingetreten ist (MietSlg 30.625, 35.709; 6 Ob 683/87). Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend erkannt, daß gemäß § 29 Abs 1 HVG der gesamte § 17 HVG - also auch dessen Abs 3 - anwendbar ist (Lewisch in ImmZ. 1963, 164). Danach ist aber die Verjährung des Provisionsanspruches eines Immobilienmaklers, der diesen beim Geschäftsherrn angemeldet hat, bis zum Einlangen einer schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn gehemmt. Es handelt sich dabei um eine Fortlaufshemmung (vgl. dazu Koziol-Welser, Grundriß8, I, 179), bei der der Lauf der Verjährungsfrist ruht und ab Beendigung des Hemmungsgrundes die restliche Zeit verstreichen muß, damit Verjährung eintritt (Jabornegg aaO 424). Da diese Fortlaufshemmung stets zur Anwendung kommen muß, wenn der Provisionsanspruch bei dem Geschäftsherrn angemeldet worden ist und eine schriftliche Stellungnahme des letzteren fehlt (Jabornegg aaO 425), braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob die Verjährung dann, wenn der Immobilienmakler vom Geschäftsabschluß keine Kenntnis erhalten hat und deshalb seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Abrechnung über die Provision nicht nachkommen konnte, nicht etwa erst vor dem Schluß jenes Kalenderjahres beginnen kann, in welchem er vom Geschäftsabschluß Kenntnis erlangt hat (vgl. Lewisch aaO 165). Selbst wenn man nämlich zugunsten des Beklagten annähme, daß die dreijährige Verjährungsfrist im vorliegenden Fall mit Ablauf des 31. Dezember 1976 begonnen hätte, so hat die Klägerin ihren Provisionsanspruch doch jedenfalls Ende September 1977 - also noch vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist - beim Beklagten angemeldet. Damit war ab diesem Zeitpunkt der Fortlauf der Verjährungsfrist gehemmt und diese Hemmung zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch aufrecht, weil der Beklagte bis dahin keine schriftliche Antwort gegeben hatte.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, HVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, HVG verjährt der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers in drei Jahren, wobei der Makler die Provision gemäß Paragraph 29, Absatz 2, HVG ohne Verzug abzurechnen hat, nachdem er den unbedingten Anspruch darauf im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, HVG erworben hat. Der unbedingte Anspruch auf die Provision ist gemäß dem ausdrücklich genannten Paragraph 6, Absatz 2, HVG dann erworben, wenn das vermittelte Geschäft abgeschlossen worden ist (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 554), im vorliegenden Fall daher am 3. Dezember 1976. Hiezu wurde bereits ausgesprochen, daß sich der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des Provisionsanspruches eines Immobilienmaklers mangels einer abweichenden Parteienvereinbarung - wie hier - nach Paragraph 17, Absatz 2, HVG richtet und nicht etwa nach dem allgemeinen Grundsatz, daß die Verjährung einer Schuldforderung erst mit der objektiven Möglichkeit zu klagen, das heißt in der Regel mit der Fälligkeit, beginnt. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in dem der die Verjährung auslösende Umstand eingetreten ist (MietSlg 30.625, 35.709; 6 Ob 683/87). Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend erkannt, daß gemäß Paragraph 29, Absatz eins, HVG der gesamte Paragraph 17, HVG - also auch dessen Absatz 3, - anwendbar ist (Lewisch in ImmZ. 1963, 164). Danach ist aber die Verjährung des Provisionsanspruches eines Immobilienmaklers, der diesen beim Geschäftsherrn angemeldet hat, bis zum Einlangen einer schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn gehemmt. Es handelt sich dabei um eine Fortlaufshemmung vergleiche dazu Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 179), bei der der Lauf der Verjährungsfrist ruht und ab Beendigung des Hemmungsgrundes die restliche Zeit verstreichen muß, damit Verjährung eintritt (Jabornegg aaO 424). Da diese Fortlaufshemmung stets zur Anwendung kommen muß, wenn der Provisionsanspruch bei dem Geschäftsherrn angemeldet worden ist und eine schriftliche Stellungnahme des letzteren fehlt (Jabornegg aaO 425), braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob die Verjährung dann, wenn der Immobilienmakler vom Geschäftsabschluß keine Kenntnis erhalten hat und deshalb seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Abrechnung über die Provision nicht nachkommen konnte, nicht etwa erst vor dem Schluß jenes Kalenderjahres beginnen kann, in welchem er vom Geschäftsabschluß Kenntnis erlangt hat vergleiche Lewisch aaO 165). Selbst wenn man nämlich zugunsten des Beklagten annähme, daß die dreijährige Verjährungsfrist im vorliegenden Fall mit Ablauf des 31. Dezember 1976 begonnen hätte, so hat die Klägerin ihren Provisionsanspruch doch jedenfalls Ende September 1977 - also noch vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist - beim Beklagten angemeldet. Damit war ab diesem Zeitpunkt der Fortlauf der Verjährungsfrist gehemmt und diese Hemmung zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch aufrecht, weil der Beklagte bis dahin keine schriftliche Antwort gegeben hatte.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, daß die dreijährige Verjährungsfrist am 3. September 1986 noch keinesfalls abgelaufen war. Soweit sich der Beklagte im übrigen gegen die ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes wendet, so übersieht er, daß Tatsachenfeststellungen, wenn sie nicht mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung in einem unvereinbaren Gegensatz stehen, nicht revisibel sind (EFSlg 52.240 uva).
Da der Beklagte die Rechtsrüge nur zur Frage der Verjährung der Hauptforderung ausgeführt hat, zur Abänderung des Ersturteiles in Ansehung des Zinsenzuspruches aber nicht mehr Stellung nimmt und diese mit keinerlei gesonderten Argumenten bekämpft, ist auf die Berechtigung des Zuspruches der Nebenforderung durch das Berufungsgericht nicht mehr einzugehen (vgl. EvBl 1985/154 mwN). Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.Da der Beklagte die Rechtsrüge nur zur Frage der Verjährung der Hauptforderung ausgeführt hat, zur Abänderung des Ersturteiles in Ansehung des Zinsenzuspruches aber nicht mehr Stellung nimmt und diese mit keinerlei gesonderten Argumenten bekämpft, ist auf die Berechtigung des Zuspruches der Nebenforderung durch das Berufungsgericht nicht mehr einzugehen vergleiche EvBl 1985/154 mwN). Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch für die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch für die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.