Zutreffend ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß auf den Zivilmaklervertrag trotz des Auslandsbezuges (der vermittelte Kaufvertrag wäre nach der lex loci zu beurteilen) gemäß § 36 IPRG österreichisches Recht anzuwenden ist (MietSlg 38.734/50). Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß für den Maklervertrag die Bestimmungen des HVG BGBl 1921/348 in der vor dem HVG 1993 geltenden Fassung maßgeblich sind (§ 29 Abs 2 HVG 1993). Die Verjährung des Provisionsanspruchs des Immobilienmaklers ist nach übereinstimmender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung nach § 17 HVG zu beurteilen. § 29 Abs 1 HVG in der anzuwendenden Fassung verweist für nicht ständig betraute Makler ausdrücklich (ua) auf die Bestimmungen der §§ 6 und 17 HVG. Der Provisionsanspruch wird mangels anderer Vereinbarung mit dem Abschluß des Geschäfts erworben (§ 6 Abs 2 HVG). Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, daß dieser Abschluß im Juli 1988 erfolgte. Das Gesetz legt den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 17 Abs 1 HVG) für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres fest, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche, die nicht in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst wurde. Für Ansprüche, die erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses abzurechnen sind, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen (§ 17 Abs 2 HVG). Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß die Verjährungsvorschrift des § 17 HVG auf den Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers voll anzuwenden ist und daß danach die Verjährungsfrist mit dem Schluß des Jahres zu laufen beginnt, in dem der die Verjährung auslösende Umstand eingetreten ist (6 Ob 697/88 = ImmZ 1990, 121; EvBl 1993/178 ua). Gemäß § 29 Abs 2 HVG ist über die Provision ohne Verzug abzurechnen, nachdem der unbedingte Anspruch auf die Provision erworben worden ist (§ 6 Abs 2 leg cit). In der Entscheidung 6 Ob 697/88 wurde zwar eine Abrechnungspflicht des Maklers erwähnt (wogegen sich Jabornegg in ÖJZ 1992, 644 [655] wandte), diese Ansicht war aber für den dort zu entscheidenden Fall nicht entscheidungswesentlich, weil die Verjährung infolge Anmeldung der Provision durch den Makler gemäß § 17 Abs 3 HVG gehemmt war. Jabornegg kann jedenfalls insofern zugestimmt werden, daß das HVG für den Beginn der Verjährung von der Abrechnungspflicht des Geschäftsherrn ausgeht, den diese Pflicht vor allem in den typischen Fällen des Handelsvertreterrechtes trifft, bei denen der Geschäftsherr selbst ohne weitere Mitwirkung und Kenntnis des Handelsvertreters die vermittelten Geschäfte abschließt. Ob daneben auch den Handelsvertreter (oder Makler) eine Abrechnungspflicht trifft (die sich ja nur in der Anmeldung der Provisionsforderungen erschöpfen könnte), kann dahingestellt bleiben. Für die Verjährung maßgeblich ist jedenfalls die Abrechnung des Geschäftsherrn, worauf der Handelsvertreter (Makler) einen - neben dem im außerstreitigen Verfahren durchzusetzenden Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 15 HVG - klagbaren Anspruch hat (§ 14 HVG; SZ 63/118, 65/165). Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, daß die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis des Maklers vom Abschluß des vermittelten Rechtsgeschäfts zu laufen beginne und kann dafür die Meinung Jaborneggs (aaO 655 f) ins Treffen führen. Dem kann darin gefolgt werden, daß das Maklervertragsverhältnis mit dem Abschluß des vermittelten Geschäfts, also dem Vermittlungserfolg, beendet wird, daß der Auftraggeber danach unverzüglich abzurechnen hat und daß die dreijährige Verjährung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und abgerechnet hätte werden müssen, beginnt. Hingegen kann die Ansicht, daß zusätzlich für den Verjährungsbeginn auch noch die Kenntnis des Handelsvertreters (des Maklers) vom Abschluß des Rechtsgeschäfts und der Abrechnungspflicht des Geschäftsherrn vorliegen müsse, nicht geteilt werden. Jabornegg begründet seine Meinung damit, daß andernfalls der Geschäftsherr für ein erfolgreiches Verheimlichen von Geschäftsabschlüssen geradezu belohnt würde (Jabornegg, HVG 424). Ein Rechtsschutzdefizit des provisionsberechtigten Maklers (Handelsvertreters), daß er also gar nicht in der Lage wäre, seinen Provisionsanspruch infolge Unkenntnis des Abschlusses des vermittelten Geschäfts durchzusetzen, liegt nicht vor. Dem Handelsvertreter ist im § 17 Abs 3 HVG die Möglichkeit eingeräumt, seinen Anspruch beim Geschäftsherrn (formlos) anzumelden. Bis zum Einlangen einer schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn ist die Verjährung gehemmt. Diese gesetzliche Vorschrift wäre überflüssig, wenn es ohnehin (auch) auf die Kenntnis des Handelsvertreters über den Geschäftsabschluß als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ankäme. Ein Verheimlichen des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn durch eine wahrheitswidrige Antwort auf die Anmeldung der Provisionsforderung hätte zwar zur Folge, daß wegen dieser Antwort die Fortlaufshemmung der Verjährung weggefallen wäre, der Verjährungseinrede des Geschäftsherrn könnte der Handelsvertreter aber den Einwand der Arglist oder des Rechtsmißbrauchs erfolgreich entgegensetzen (SZ 61/233). § 17 HVG normiert verschiedene Verjährungstatbestände. Die Kenntnis des Provisionsgläubigers über die Anspruchsvoraussetzungen ist nicht als Verjährungsvoraussetzung angeführt (vgl für den Verjährungsbeginn von Schadenersatzforderungen § 1489 ABGB, der die Kenntnis über Schaden und Schädiger voraussetzt). Eine ergänzungsbedürftige, planwidrige Gesetzeslücke kann nicht erkannt werden. Die Verjährungsvorschriften bezwecken die Rechtssicherheit und wollen den zeitbedingten Beweisschwierigkeiten begegnen. Sie benachteiligen den sorglosen Gläubiger und den, der von seinem Recht innerhalb der Verjährungsfrist bei bestem Willen keine Kenntnis erlangen konnte. Der sorglose Gläubiger ist nicht schutzwürdig. Die Verjährung ist auch ein Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung. Selbst im Schadenersatzrecht, das für den Beginn der Verjährung die Kenntnis des Gläubigers von Schaden und Schädiger voraussetzt, wird die Auffassung vertreten, daß die Verjährung schon ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Geschädigte die Tatsachen in zumutbarer Weise feststellen hätte können (SZ 50/87 uva; zur Erkundigungspflicht des Gläubigers: JBl 1990, 648). Zum Schutz des Provisionsgläubigers vor unbilligen Verjährungsfolgen normiert das Gesetz den angeführten Hemmungsgrund. Wenn der Makler von seinem Anmeldungsrecht keinen Gebrauch macht, handelt er sorglos und hat die Verjährungsfolgen gegen sich gelten zu lassen. Wenn man über den Gesetzestext hinaus die Kenntnis des Gläubigers über den Abschluß des den Provisionsanspruch auslösenden Geschäftsfalls als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn bejahte, liefe dies darauf hinaus, daß es im Belieben des Provisionsgläubigers stünde, die Verjährung hinauszuschieben. Dies kann mit den angeführten, vom Gesetzgeber beabsichtigten Zwecken der Verjährungsvorschriften nicht in Einklang gebracht werden. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Verjährung des Provisionsanspruchs bejaht.Zutreffend ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß auf den Zivilmaklervertrag trotz des Auslandsbezuges (der vermittelte Kaufvertrag wäre nach der lex loci zu beurteilen) gemäß Paragraph 36, IPRG österreichisches Recht anzuwenden ist (MietSlg 38.734/50). Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß für den Maklervertrag die Bestimmungen des HVG BGBl 1921/348 in der vor dem HVG 1993 geltenden Fassung maßgeblich sind (Paragraph 29, Absatz 2, HVG 1993). Die Verjährung des Provisionsanspruchs des Immobilienmaklers ist nach übereinstimmender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung nach Paragraph 17, HVG zu beurteilen. Paragraph 29, Absatz eins, HVG in der anzuwendenden Fassung verweist für nicht ständig betraute Makler ausdrücklich (ua) auf die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 17 HVG. Der Provisionsanspruch wird mangels anderer Vereinbarung mit dem Abschluß des Geschäfts erworben (Paragraph 6, Absatz 2, HVG). Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, daß dieser Abschluß im Juli 1988 erfolgte. Das Gesetz legt den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (Paragraph 17, Absatz eins, HVG) für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres fest, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche, die nicht in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst wurde. Für Ansprüche, die erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses abzurechnen sind, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen (Paragraph 17, Absatz 2, HVG). Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß die Verjährungsvorschrift des Paragraph 17, HVG auf den Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers voll anzuwenden ist und daß danach die Verjährungsfrist mit dem Schluß des Jahres zu laufen beginnt, in dem der die Verjährung auslösende Umstand eingetreten ist (6 Ob 697/88 = ImmZ 1990, 121; EvBl 1993/178 ua). Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, HVG ist über die Provision ohne Verzug abzurechnen, nachdem der unbedingte Anspruch auf die Provision erworben worden ist (Paragraph 6, Absatz 2, leg cit). In der Entscheidung 6 Ob 697/88 wurde zwar eine Abrechnungspflicht des Maklers erwähnt (wogegen sich Jabornegg in ÖJZ 1992, 644 [655] wandte), diese Ansicht war aber für den dort zu entscheidenden Fall nicht entscheidungswesentlich, weil die Verjährung infolge Anmeldung der Provision durch den Makler gemäß Paragraph 17, Absatz 3, HVG gehemmt war. Jabornegg kann jedenfalls insofern zugestimmt werden, daß das HVG für den Beginn der Verjährung von der Abrechnungspflicht des Geschäftsherrn ausgeht, den diese Pflicht vor allem in den typischen Fällen des Handelsvertreterrechtes trifft, bei denen der Geschäftsherr selbst ohne weitere Mitwirkung und Kenntnis des Handelsvertreters die vermittelten Geschäfte abschließt. Ob daneben auch den Handelsvertreter (oder Makler) eine Abrechnungspflicht trifft (die sich ja nur in der Anmeldung der Provisionsforderungen erschöpfen könnte), kann dahingestellt bleiben. Für die Verjährung maßgeblich ist jedenfalls die Abrechnung des Geschäftsherrn, worauf der Handelsvertreter (Makler) einen - neben dem im außerstreitigen Verfahren durchzusetzenden Anspruch auf Bucheinsicht gemäß Paragraph 15, HVG - klagbaren Anspruch hat (Paragraph 14, HVG; SZ 63/118, 65/165). Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, daß die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis des Maklers vom Abschluß des vermittelten Rechtsgeschäfts zu laufen beginne und kann dafür die Meinung Jaborneggs (aaO 655 f) ins Treffen führen. Dem kann darin gefolgt werden, daß das Maklervertragsverhältnis mit dem Abschluß des vermittelten Geschäfts, also dem Vermittlungserfolg, beendet wird, daß der Auftraggeber danach unverzüglich abzurechnen hat und daß die dreijährige Verjährung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und abgerechnet hätte werden müssen, beginnt. Hingegen kann die Ansicht, daß zusätzlich für den Verjährungsbeginn auch noch die Kenntnis des Handelsvertreters (des Maklers) vom Abschluß des Rechtsgeschäfts und der Abrechnungspflicht des Geschäftsherrn vorliegen müsse, nicht geteilt werden. Jabornegg begründet seine Meinung damit, daß andernfalls der Geschäftsherr für ein erfolgreiches Verheimlichen von Geschäftsabschlüssen geradezu belohnt würde (Jabornegg, HVG 424). Ein Rechtsschutzdefizit des provisionsberechtigten Maklers (Handelsvertreters), daß er also gar nicht in der Lage wäre, seinen Provisionsanspruch infolge Unkenntnis des Abschlusses des vermittelten Geschäfts durchzusetzen, liegt nicht vor. Dem Handelsvertreter ist im Paragraph 17, Absatz 3, HVG die Möglichkeit eingeräumt, seinen Anspruch beim Geschäftsherrn (formlos) anzumelden. Bis zum Einlangen einer schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn ist die Verjährung gehemmt. Diese gesetzliche Vorschrift wäre überflüssig, wenn es ohnehin (auch) auf die Kenntnis des Handelsvertreters über den Geschäftsabschluß als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ankäme. Ein Verheimlichen des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn durch eine wahrheitswidrige Antwort auf die Anmeldung der Provisionsforderung hätte zwar zur Folge, daß wegen dieser Antwort die Fortlaufshemmung der Verjährung weggefallen wäre, der Verjährungseinrede des Geschäftsherrn könnte der Handelsvertreter aber den Einwand der Arglist oder des Rechtsmißbrauchs erfolgreich entgegensetzen (SZ 61/233). Paragraph 17, HVG normiert verschiedene Verjährungstatbestände. Die Kenntnis des Provisionsgläubigers über die Anspruchsvoraussetzungen ist nicht als Verjährungsvoraussetzung angeführt vergleiche für den Verjährungsbeginn von Schadenersatzforderungen Paragraph 1489, ABGB, der die Kenntnis über Schaden und Schädiger voraussetzt). Eine ergänzungsbedürftige, planwidrige Gesetzeslücke kann nicht erkannt werden. Die Verjährungsvorschriften bezwecken die Rechtssicherheit und wollen den zeitbedingten Beweisschwierigkeiten begegnen. Sie benachteiligen den sorglosen Gläubiger und den, der von seinem Recht innerhalb der Verjährungsfrist bei bestem Willen keine Kenntnis erlangen konnte. Der sorglose Gläubiger ist nicht schutzwürdig. Die Verjährung ist auch ein Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung. Selbst im Schadenersatzrecht, das für den Beginn der Verjährung die Kenntnis des Gläubigers von Schaden und Schädiger voraussetzt, wird die Auffassung vertreten, daß die Verjährung schon ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Geschädigte die Tatsachen in zumutbarer Weise feststellen hätte können (SZ 50/87 uva; zur Erkundigungspflicht des Gläubigers: JBl 1990, 648). Zum Schutz des Provisionsgläubigers vor unbilligen Verjährungsfolgen normiert das Gesetz den angeführten Hemmungsgrund. Wenn der Makler von seinem Anmeldungsrecht keinen Gebrauch macht, handelt er sorglos und hat die Verjährungsfolgen gegen sich gelten zu lassen. Wenn man über den Gesetzestext hinaus die Kenntnis des Gläubigers über den Abschluß des den Provisionsanspruch auslösenden Geschäftsfalls als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn bejahte, liefe dies darauf hinaus, daß es im Belieben des Provisionsgläubigers stünde, die Verjährung hinauszuschieben. Dies kann mit den angeführten, vom Gesetzgeber beabsichtigten Zwecken der Verjährungsvorschriften nicht in Einklang gebracht werden. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Verjährung des Provisionsanspruchs bejaht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.