Rechtssatz RS0108418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108418
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
Der Provisionsanspruch des Realitätenvermittlers verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das vermittelte Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und vom abrechnungspflichtigen Geschäftsherrn abgerechnet hätte werden müssen. Auf die Kenntnis des Maklers vom Geschäftsabschluss kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2105/96m
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 5 Ob 2105/96m
Veröff: SZ 70/178
- 4 Ob 100/02p
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 100/02p
Auch; Beisatz: Folgeprovisionen gelten vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags schon mit dessen Abschluss als verdient, sodass solche, die auf Vertragsabschlüssen vor dem 1.7.1977 beruhen, unter die Verjährungsbestimmung des § 17 HVG 1921 fallen. (T1)
- 10 ObS 16/07m
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 ObS 16/07m
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Folgeprovision handelt es sich dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, wobei der Anspruch auf diese mit Abschluss des Versicherungsvertrages erworben wird. Folgeprovisionen gelten daher vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags schon mit dessen Abschluss als verdient. (T2); Beis wie T1 nur: Folgeprovisionen gelten vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags schon mit dessen Abschluss als verdient. (T3); Veröff: SZ 2007/31
- 3 Ob 138/14m
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 138/14m
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/98
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108418
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0050OB02105_96M0000_001