Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, nach § 28 Z 6 MaklerG umfasse die Wahrung der Interessen des Versicherungskunden auch die Verpflichtung des Versicherungsmaklers, den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles zu unterstützen. Es handle sich dabei um eine untrennbar mit dem Provisionsbezug verbundene Verpflichtung jedes Versicherungsmaklers. Die Weiterführung des Beratungsdienstes diene daher der Erhaltung des Kundenbestandes und somit letztlich der Einkommensquelle. Es treffe zwar zu, dass es für den Wegfall des Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der bezogenen Entgelte, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ankomme. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - zum Zwecke der Erhaltung der Einkünfte weiterhin Beratungstätigkeiten erbracht werden, seien die diese Einkünfte erhaltenden Aktivitäten als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, nach Paragraph 28, Ziffer 6, MaklerG umfasse die Wahrung der Interessen des Versicherungskunden auch die Verpflichtung des Versicherungsmaklers, den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles zu unterstützen. Es handle sich dabei um eine untrennbar mit dem Provisionsbezug verbundene Verpflichtung jedes Versicherungsmaklers. Die Weiterführung des Beratungsdienstes diene daher der Erhaltung des Kundenbestandes und somit letztlich der Einkommensquelle. Es treffe zwar zu, dass es für den Wegfall des Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der bezogenen Entgelte, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ankomme. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - zum Zwecke der Erhaltung der Einkünfte weiterhin Beratungstätigkeiten erbracht werden, seien die diese Einkünfte erhaltenden Aktivitäten als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach der gemäß § 298 Abs 8 GSVG auf den vorliegenden Fall weiterhin anzuwendenden Bestimmung des § 131 Abs 2 GSVG (in der hier maßgebenden Fassung nach Art XXX Z 10 StrukturanpassungsG BGBl 1995/297) fällt die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs 1 Z 4 GSVG ausschließen würde. Nach § 131 Abs 1 Z 4 GSVG idF BGBl 1995/297 setzt der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer unter anderem voraus, dass der Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und/oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs 2 lit c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.Nach der gemäß Paragraph 298, Absatz 8, GSVG auf den vorliegenden Fall weiterhin anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 131, Absatz 2, GSVG (in der hier maßgebenden Fassung nach Artikel römisch 30 , Ziffer 10, StrukturanpassungsG BGBl 1995/297) fällt die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausschließen würde. Nach Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung BGBl 1995/297 setzt der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer unter anderem voraus, dass der Versicherte am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und/oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
Es genügt daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG idF BGBl 1995/297 und der erklärten Absicht des Gesetzgebers für das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und damit auch für die auf diese Anspruchsvoraussetzung abstellende Wegfallsbestimmung des § 131 Abs 2 GSVG bereits der „Tatbestand der Pflichtversicherung (in der Pensionsversicherung) an sich" (vgl SSV-NF 14/39 mwN). Diese erste Alternative des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG kommt für den Kläger in dem strittigen Zeitraum vom 1. 1. 2004 bis 30. 11. 2004 jedoch unbestritten nicht in Betracht, weil er für den Zeitraum vom 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 zwar in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG einbezogen war, er aber gleichzeitig von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG gemäß § 273 Abs 8 GSVG („Altersausnahme") ausgenommen war.Es genügt daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung , BGBl 1995/297 und der erklärten Absicht des Gesetzgebers für das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und damit auch für die auf diese Anspruchsvoraussetzung abstellende Wegfallsbestimmung des Paragraph 131, Absatz 2, GSVG bereits der „Tatbestand der Pflichtversicherung (in der Pensionsversicherung) an sich" vergleiche SSV-NF 14/39 mwN). Diese erste Alternative des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kommt für den Kläger in dem strittigen Zeitraum vom 1. 1. 2004 bis 30. 11. 2004 jedoch unbestritten nicht in Betracht, weil er für den Zeitraum vom 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 zwar in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einbezogen war, er aber gleichzeitig von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gemäß Paragraph 273, Absatz 8, GSVG („Altersausnahme") ausgenommen war.
Entscheidend ist somit die Frage, ob der Kläger im Sinne der zweiten Alternative des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG im strittigen Zeitraum vom 1. 1. 2004 bis 30. 11. 2004 aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen hat. Der in § 131 Abs 1 Z 4 GSVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens ist mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des § 60 Abs 1 GSVG zu verstehen. Danach gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Erwerbseinkommen. Da der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Sozialversicherungsgesetzen nicht näher definiert wird, ist es Aufgabe der Gerichte, zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können schon aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze zwischen dem Einkommen im Sinne des EStG und dem Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze (hier: § 131 Abs 1 GSVG) erhebliche Unterschiede bestehen und es können daher die Pensionsversicherungsträger (sowie aufgrund der sukzessiven Kompetenz die Gerichte) bei der Ermittlung des Einkommens zu durchaus anderen Ergebnissen kommen als die Steuerbehörden im Abgabeverfahren. Schon deshalb können die Gerichte, deren Bindung sich überdies nur auf den Spruch über den Bescheidgegenstand (Festsetzung der Einkommensteuer) erstrecken kann, diesbezüglich nicht an einen Einkommensteuerbescheid der Abgabebehörde gebunden sein. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es bei der Frage der Pensionsgewährung im Sozialversicherungsrecht, wie auch die beklagte Partei ausdrücklich einräumt, im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip nicht darauf ankommt, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern ausschlaggebend ist, wann die entsprechende Leistung erbracht wurde (vgl SSV-NF 12/43 = ZAS 1999/8, 83 [Drs]; SSV-NF 10/57; 8/106).Entscheidend ist somit die Frage, ob der Kläger im Sinne der zweiten Alternative des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im strittigen Zeitraum vom 1. 1. 2004 bis 30. 11. 2004 aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen hat. Der in Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens ist mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 60, Absatz eins, GSVG zu verstehen. Danach gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Erwerbseinkommen. Da der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit in den Sozialversicherungsgesetzen nicht näher definiert wird, ist es Aufgabe der Gerichte, zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können schon aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze zwischen dem Einkommen im Sinne des EStG und dem Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze (hier: Paragraph 131, Absatz eins, GSVG) erhebliche Unterschiede bestehen und es können daher die Pensionsversicherungsträger (sowie aufgrund der sukzessiven Kompetenz die Gerichte) bei der Ermittlung des Einkommens zu durchaus anderen Ergebnissen kommen als die Steuerbehörden im Abgabeverfahren. Schon deshalb können die Gerichte, deren Bindung sich überdies nur auf den Spruch über den Bescheidgegenstand (Festsetzung der Einkommensteuer) erstrecken kann, diesbezüglich nicht an einen Einkommensteuerbescheid der Abgabebehörde gebunden sein. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es bei der Frage der Pensionsgewährung im Sozialversicherungsrecht, wie auch die beklagte Partei ausdrücklich einräumt, im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip nicht darauf ankommt, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern ausschlaggebend ist, wann die entsprechende Leistung erbracht wurde vergleiche SSV-NF 12/43 = ZAS 1999/8, 83 [Drs]; SSV-NF 10/57; 8/106).
Im vorliegenden Fall ist im Revisionsverfahren allein noch die Frage strittig, ob es sich bei den im Einkommensteuerbescheid 2004 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesenen Folgeprovisionen des Klägers um ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handelt, welches zum Wegfall des Anspruches des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 131 Abs 2 GSVG führt. Hat ein Versicherungsmakler - wie der Kläger - den Abschluss eines Versicherungsvertrages vermittelt, so schuldet der Versicherer meist während des aufrechten Versicherungsvertrages eine laufende Provision. Dennoch handelt es sich auch bei einer Folgeprovision dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, wobei der Anspruch auf diese mit Abschluss des Versicherungsvertrages erworben wird. Folgeprovisionen gelten daher vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags schon mit dessen Abschluss als verdient (4 Ob 100/02p; ZAS 1992/15, 125 [Schima] jeweils mwN; Noss, Maklerrecht² [2004] Rz 151). Es hat daher bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Einkommensteuerbescheid 2004 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfassten Folgeprovisionen tatsächlich auf Leistungen zurückzuführen sind, die vom Kläger bereits vor dem klagsgegenständlichen Zeitraum erbracht wurden. Nur wenn der Kläger für im strittigen Zeitraum vom 1. 1. 2004 bis 30. 11. 2004 erbrachte Leistungen ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG übersteigendes Einkommen bezogen hätte, wären die Voraussetzungen des § 131 Abs 1 Z 4 und Abs 2 GSVG erfüllt (vgl SSV-NF 12/43 = ZAS 1999/8, 83 [Drs]). Die Ansprüche des Klägers auf Folgeprovision aus Versicherungsverträgen, die noch während der Zeit seiner aktiven Tätigkeit als Versicherungsmakler abgeschlossen wurden, gelten daher nicht als Erwerbseinkommen im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle und führen somit auch nicht zum Wegfall seines Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vgl in diesem Sinne auch Radner ua, BSVG³ Anm 3 zu § 56 unter Hinweis auf die entsprechende Praxis der Sozialversicherungsanstalt der Bauern). In diesem Sinne ist auch die Bestimmung des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG zu verstehen, wonach Folgeprovisionen nicht als „weitergeleistete Bezüge" gelten. Wird daher eine Abschlussprovision (Folgeprovision) für vor Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vermittelte Verträge während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ausgezahlt, so handelt es sich nicht um weitergeleistete Bezüge iSd § 143 Abs 1 Z 3 ASVG, sondern um ein Entgelt für früher erbrachte Leistungen, das nicht zum Ruhen des Krankengeldes führt (SSV-NF 11/42).Im vorliegenden Fall ist im Revisionsverfahren allein noch die Frage strittig, ob es sich bei den im Einkommensteuerbescheid 2004 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesenen Folgeprovisionen des Klägers um ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handelt, welches zum Wegfall des Anspruches des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 131, Absatz 2, GSVG führt. Hat ein Versicherungsmakler - wie der Kläger - den Abschluss eines Versicherungsvertrages vermittelt, so schuldet der Versicherer meist während des aufrechten Versicherungsvertrages eine laufende Provision. Dennoch handelt es sich auch bei einer Folgeprovision dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, wobei der Anspruch auf diese mit Abschluss des Versicherungsvertrages erworben wird. Folgeprovisionen gelten daher vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags schon mit dessen Abschluss als verdient (4 Ob 100/02p; ZAS 1992/15, 125 [Schima] jeweils mwN; Noss, Maklerrecht² [2004] Rz 151). Es hat daher bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Einkommensteuerbescheid 2004 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfassten Folgeprovisionen tatsächlich auf Leistungen zurückzuführen sind, die vom Kläger bereits vor dem klagsgegenständlichen Zeitraum erbracht wurden. Nur wenn der Kläger für im strittigen Zeitraum vom 1. 1. 2004 bis 30. 11. 2004 erbrachte Leistungen ein die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigendes Einkommen bezogen hätte, wären die Voraussetzungen des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, und Absatz 2, GSVG erfüllt vergleiche , SSV-NF 12/43 = ZAS 1999/8, 83 [Drs]). Die Ansprüche des Klägers auf Folgeprovision aus Versicherungsverträgen, die noch während der Zeit seiner aktiven Tätigkeit als Versicherungsmakler abgeschlossen wurden, gelten daher nicht als Erwerbseinkommen im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle und führen somit auch nicht zum Wegfall seines Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer vergleiche in diesem Sinne auch Radner ua, BSVG³ Anmerkung 3, zu Paragraph 56, unter Hinweis auf die entsprechende Praxis der Sozialversicherungsanstalt der Bauern). In diesem Sinne ist auch die Bestimmung des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG zu verstehen, wonach Folgeprovisionen nicht als „weitergeleistete Bezüge" gelten. Wird daher eine Abschlussprovision (Folgeprovision) für vor Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vermittelte Verträge während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ausgezahlt, so handelt es sich nicht um weitergeleistete Bezüge iSd Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, sondern um ein Entgelt für früher erbrachte Leistungen, das nicht zum Ruhen des Krankengeldes führt (SSV-NF 11/42).
Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Für die Revisionsbeantwortung gebührt nur ein einfacher Einheitssatz, weil die Spezialvorschrift des § 23 Abs 9 RATG nur für das Berufungsverfahren gilt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Für die Revisionsbeantwortung gebührt nur ein einfacher Einheitssatz, weil die Spezialvorschrift des Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur für das Berufungsverfahren gilt.