Rechtssatz RS0107520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107520
Entscheidungsdatum
27.02.2007
Rechtssatz
Abschlußprovisionen aus Geschäften, die dem Versicherungsangestellten für vor Eintritt des Versicherungsfalles vermittelten Verträge zustehen, die jedoch erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an ihn ausgezahlt werden, sind nicht dem Begriff der weitergeleisteten Bezüge im Sinne des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG zu unterstellen und führen damit nicht zum Ruhen des Krankengeldes. Es handelt sich dabei um Entgelt für früher erbrachte Leistungen.Abschlußprovisionen aus Geschäften, die dem Versicherungsangestellten für vor Eintritt des Versicherungsfalles vermittelten Verträge zustehen, die jedoch erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an ihn ausgezahlt werden, sind nicht dem Begriff der weitergeleisteten Bezüge im Sinne des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG zu unterstellen und führen damit nicht zum Ruhen des Krankengeldes. Es handelt sich dabei um Entgelt für früher erbrachte Leistungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107520
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19970327_OGH0002_010OBS00093_97T0000_001