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Rechtssatz RS0107520×

Rechtssatz RS0107520

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107520

Geschäftszahl

10ObS93/97t; 10ObS16/07m

Entscheidungsdatum

27.02.2007

Rechtssatz

Abschlußprovisionen aus Geschäften, die dem Versicherungsangestellten für vor Eintritt des Versicherungsfalles vermittelten Verträge zustehen, die jedoch erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an ihn ausgezahlt werden, sind nicht dem Begriff der weitergeleisteten Bezüge im Sinne des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG zu unterstellen und führen damit nicht zum Ruhen des Krankengeldes. Es handelt sich dabei um Entgelt für früher erbrachte Leistungen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 93/97t
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 93/97t
  • 10 ObS 16/07m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 ObS 16/07m
    Veröff: SZ 2007/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107520

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19970327_OGH0002_010OBS00093_97T0000_001