Rechtssatz RS0108187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108187
Entscheidungsdatum
11.09.1997
Rechtssatz
Die Verjährung kann nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Makler vom Vertragsabschluß Kenntnis erlangt hat, zu laufen beginnen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2252/96g
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2252/96g
- 5 Ob 2105/96m
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 5 Ob 2105/96m
Gegenteilig; Beisatz: Der Provisionsanspruch des Realitätenvermittlers verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das vermittelte Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und vom abrechnungspflichtigen Geschäftsherrn abgerechnet hätte werden müssen. Auf die Kenntnis des Maklers vom Geschäftsabschluß kommt es nicht an. (T1) Veröff: SZ 70/178
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108187
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0020OB02252_96G0000_001