Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß der vorliegende Sachverhalt noch vor Inkrafttreten (1.7.1996) des Maklergesetzes BGBl 1996/262 verwirklicht wurde und daher nach den Bestimmungen des HVG zu beurteilen ist.
Nach § 29 Abs 1 HVG iVm § 17 Abs 1 HVG verjährt der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers in drei Jahren, wobei die Verjährung für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, zu laufen beginnt; für Ansprüche, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst wurde. Der Oberste Gerichtshof hat zum Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers bereits ausgesprochen, daß der Makler die Provision nach § 29 Abs 2 HVG ohne Verzug abzurechnen habe, nach dem er den unbedingten Anspruch darauf im Sinne des § 6 Abs 2 HVG erworben habe. Der unbedingte Anspruch auf die Provision sei dann erworben, wenn das vermittelte Geschäft abgeschlossen worden sei. Die Verjährungsfrist beginne daher mit Schluß des Jahres zu laufen, in dem der die Verjährung auslösendeNach Paragraph 29, Absatz eins, HVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, HVG verjährt der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers in drei Jahren, wobei die Verjährung für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, zu laufen beginnt; für Ansprüche, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst wurde. Der Oberste Gerichtshof hat zum Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers bereits ausgesprochen, daß der Makler die Provision nach Paragraph 29, Absatz 2, HVG ohne Verzug abzurechnen habe, nach dem er den unbedingten Anspruch darauf im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, HVG erworben habe. Der unbedingte Anspruch auf die Provision sei dann erworben, wenn das vermittelte Geschäft abgeschlossen worden sei. Die Verjährungsfrist beginne daher mit Schluß des Jahres zu laufen, in dem der die Verjährung auslösende
Umstand eingetreten sei (EvBl 1993/178, 739 = NRsp 1993/172, 176 =
JUS-Extra Z 1346 = HS 24.097 = HS 24.337 = HS 24.562 = HS 24.599). InJUS-Extra Ziffer 1346, = HS 24.097 = HS 24.337 = HS 24.562 = HS 24.599). In
dieser Entscheidung ließ der Oberste Gerichtshof ausdrücklich die Frage offen, ob die Verjährung dann, wenn der Immobilienmakler vom Geschäftsabschluß keine Kenntnis erzielt und deshalb seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Abrechnung über die Provision nicht nachkommen konnte, nicht etwa erst vor dem Schluß jenes Kalenderjahres beginnen könne, in welchem er vom Geschäftsabschluß Kenntnis erlangt hat.
Diese Entscheidung ist von Jabornegg (Zum Provisionsanspruch des Immobilienmaklers ÖJZ 1992, 644 ff [655]) insoweit bezweifelt worden, als darin von einer Abrechnungspflicht des Maklers und nicht des Geschäftsherrn ausgegangen wurde. Es könne gar kein Zweifel bestehen, daß nach dem HVG stets nur der Geschäftsherr, beim Maklervertrag also der Auftraggeber, abrechnungspflichtig sei.
Ob die in der zitierten Entscheidung vertretene Rechtsansicht weiterhin aufrechterhalten werden kann, muß im gegenständlichen Fall nicht erörtert werden. Selbst bei Annahme einer Abrechnungspflicht des Vermittlers in dem Sinne, daß er seine Ansprüche beim Auftraggeber anzumelden habe wird nämlich jedenfalls vorausgesetzt, daß der Makler überhaupt vom Abschluß des Kaufvertrages und somit vom Entstehen seines Provisionsanspruches Kenntnis erlangt hat, weil er früher seinen Anspruch nicht geltend machen kann. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der auch von der Lehre vertretenen Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes bei, wonach die Verjährung auf keinen Fall vor dem Zeitpunkt, in dem der Makler vom Vertragsabschluß Kenntnis erlangt hat, zu laufen beginnen könne (vgl Jabornegg, ÖJZ 1992, 655; ders, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht [1987] 424; Lewisch, Die Verjährung der Maklerprovision, ImmZ 1963, 10 f), weil sonst der Geschäftsherr für ein erfolgreiches Verheimlichen von Geschäftsabschlüssen geradezu belohnt würde.Ob die in der zitierten Entscheidung vertretene Rechtsansicht weiterhin aufrechterhalten werden kann, muß im gegenständlichen Fall nicht erörtert werden. Selbst bei Annahme einer Abrechnungspflicht des Vermittlers in dem Sinne, daß er seine Ansprüche beim Auftraggeber anzumelden habe wird nämlich jedenfalls vorausgesetzt, daß der Makler überhaupt vom Abschluß des Kaufvertrages und somit vom Entstehen seines Provisionsanspruches Kenntnis erlangt hat, weil er früher seinen Anspruch nicht geltend machen kann. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der auch von der Lehre vertretenen Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes bei, wonach die Verjährung auf keinen Fall vor dem Zeitpunkt, in dem der Makler vom Vertragsabschluß Kenntnis erlangt hat, zu laufen beginnen könne vergleiche Jabornegg, ÖJZ 1992, 655; ders, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht [1987] 424; Lewisch, Die Verjährung der Maklerprovision, ImmZ 1963, 10 f), weil sonst der Geschäftsherr für ein erfolgreiches Verheimlichen von Geschäftsabschlüssen geradezu belohnt würde.
Diese Rechtsansicht entspricht im übrigen der nunmehr geltenden Bestimmung des § 11 MaklerG, wonach Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis zwar in drei Jahren ab Fälligkeit verjähren, die Verjährung aber gehemmt ist, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäftes keine Kenntnis erlangen konnte. Dadurch wird der Makler vor Verlust seines Provisionsanspruches geschützt, wenn ihm der Auftraggeber das Zustandekommen des vermittelten Rechtsgeschäftes - wie hier - verschweigt (Ostermayer/Schuster, Kommentar des Maklergesetzes [1996] § 11 Anm 3).Diese Rechtsansicht entspricht im übrigen der nunmehr geltenden Bestimmung des Paragraph 11, MaklerG, wonach Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis zwar in drei Jahren ab Fälligkeit verjähren, die Verjährung aber gehemmt ist, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäftes keine Kenntnis erlangen konnte. Dadurch wird der Makler vor Verlust seines Provisionsanspruches geschützt, wenn ihm der Auftraggeber das Zustandekommen des vermittelten Rechtsgeschäftes - wie hier - verschweigt (Ostermayer/Schuster, Kommentar des Maklergesetzes [1996] Paragraph 11, Anmerkung 3).
Im vorliegenden Fall ist überdies zu beachten, daß der Rechtsvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 23.1.1995 erklärte, vor dem rechtskräftigen Abschluß eines gegen den Käufer der Liegenschaft gerichteten Verfahrens keine Zahlung vorzunehmen und vorschlug, einstweilen den rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Nach Ansicht der Beklagten war der Anspruch der klagenden Partei bereits verjährt. Dieses Schreiben ist somit auch als Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede anzusehen. Ein solcher ist bei bereits eingetretener Verjährung zulässig (SZ 63/29 uva; Mader in Schwimann2 Rz 2 zu § 1502).Im vorliegenden Fall ist überdies zu beachten, daß der Rechtsvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 23.1.1995 erklärte, vor dem rechtskräftigen Abschluß eines gegen den Käufer der Liegenschaft gerichteten Verfahrens keine Zahlung vorzunehmen und vorschlug, einstweilen den rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Nach Ansicht der Beklagten war der Anspruch der klagenden Partei bereits verjährt. Dieses Schreiben ist somit auch als Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede anzusehen. Ein solcher ist bei bereits eingetretener Verjährung zulässig (SZ 63/29 uva; Mader in Schwimann2 Rz 2 zu Paragraph 1502,).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.