Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage, ob auch Werklieferungen im Sinne des § 381 Abs 2 HGB unter die "Verkaufsgeschäfte" nach § 6 Abs 2 zweiter Satz HVG zu subsumieren seien, fehlt. Die einzige in dieser Richtung ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.Dezember 1953, SZ 26/305, läßt sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwenden, weil dort Geschäftsherr der Besteller des Werkvertrages war und überdies die Provision nicht in Geld, sondern in Garn auszuzahlen war.Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage, ob auch Werklieferungen im Sinne des Paragraph 381, Absatz 2, HGB unter die "Verkaufsgeschäfte" nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz HVG zu subsumieren seien, fehlt. Die einzige in dieser Richtung ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.Dezember 1953, SZ 26/305, läßt sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwenden, weil dort Geschäftsherr der Besteller des Werkvertrages war und überdies die Provision nicht in Geld, sondern in Garn auszuzahlen war.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Nach § 6 Abs 2 HVG entsteht der Provisionsanspruch mangels anderer Vereinbarung endgültig mit dem Geschäftsabschluß. Bei Verkaufsgeschäften wird zusätzlich der Zahlungseingang gefordert; darüberhinaus gebührt die Provision nur im Verhältnis des eingegangenen Betrages. Nach der Absicht des Gesetzgebers (siehe dazu Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 272) wurde die Ausnahme für Verkaufsgeschäfte mit der Gefahr begründet, daß Verkaufsagenten sonst um ihres Provisionsverdienstes willen versuchen könnten, ohne ausreichende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers Verkaufsgeschäfte abzuschließen, wodurch der Geschäftsherr zu Schaden käme. Es sollte daher das Risiko der Zahlungsfähigkeit (und der Zahlungswilligkeit) des vermittelten Dritten von vornherein auch den Handelsvertreter belasten.Nach Paragraph 6, Absatz 2, HVG entsteht der Provisionsanspruch mangels anderer Vereinbarung endgültig mit dem Geschäftsabschluß. Bei Verkaufsgeschäften wird zusätzlich der Zahlungseingang gefordert; darüberhinaus gebührt die Provision nur im Verhältnis des eingegangenen Betrages. Nach der Absicht des Gesetzgebers (siehe dazu Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 272) wurde die Ausnahme für Verkaufsgeschäfte mit der Gefahr begründet, daß Verkaufsagenten sonst um ihres Provisionsverdienstes willen versuchen könnten, ohne ausreichende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers Verkaufsgeschäfte abzuschließen, wodurch der Geschäftsherr zu Schaden käme. Es sollte daher das Risiko der Zahlungsfähigkeit (und der Zahlungswilligkeit) des vermittelten Dritten von vornherein auch den Handelsvertreter belasten.
Die Sonderregelung für Verkaufsgeschäfte greift dann ein, wenn der Geschäftsherr Verkäufer ist und keine abweichende Vereinbarung besteht (Jabornegg aaO 272; EvBl 1961/8; HS 785/39). Eine derartige abweichende Vereinbarung wurde nicht festgestellt.
Zu prüfen ist daher die Frage, ob das vom Kläger vermittelte Geschäft (Lieferung von Bestandteilen für eine Nagelschweißmaschine) unter den Begriff des "Verkaufsgeschäftes" leg cit zu subsumieren ist.
Der Oberste Gerichtshof teilt die von Jabornegg (aaO 275) ausgesprochene Rechtsmeinung, wonach unter "Verkaufsgeschäften" auch Werklieferungen im Sinne des § 381 Abs 2 HGB verstanden werden können, zumal auch bei solchen die Gefahr leichtfertigter Vermittlung nicht ausreichend liquider Geschäftspartner besteht.Der Oberste Gerichtshof teilt die von Jabornegg (aaO 275) ausgesprochene Rechtsmeinung, wonach unter "Verkaufsgeschäften" auch Werklieferungen im Sinne des Paragraph 381, Absatz 2, HGB verstanden werden können, zumal auch bei solchen die Gefahr leichtfertigter Vermittlung nicht ausreichend liquider Geschäftspartner besteht.
Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß das vom Kläger an den Beklagten vermittelte Geschäft als Werklieferungsvertrag anzusehen ist, weil nach herrschender Interpretation der bürgerlich-rechtlichen Abgrenzungsregel des § 1166 ABGB trotz Bereitstellung des Stoffes durch den Werkunternehmer ein Werkvertrag und nicht (wie nach § 1166 ABGB an sich im Zweifel anzunehmen ist) ein Kaufvertrag vorliegt, sofern die Sache gerade für die individuellen Bedürfnisse des Bestellers und entsprechend seinen Wünschen anzufertigen ist (Kramer in Straube, HGB § 381 Rz 4; Krejci in Rummel2, Rz 127 zu §§ 1165, 1166; EvBl 1951/238; JBl 1971, 630). War aber die vom Kläger vermittelte Lieferung von Bestandteilen der Nagelschweißanlage als Werklieferungsvertrag anzusehen, entstand der Anspruch auf die volle Provision erst mit der Zahlung des gesamten Preises.Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß das vom Kläger an den Beklagten vermittelte Geschäft als Werklieferungsvertrag anzusehen ist, weil nach herrschender Interpretation der bürgerlich-rechtlichen Abgrenzungsregel des Paragraph 1166, ABGB trotz Bereitstellung des Stoffes durch den Werkunternehmer ein Werkvertrag und nicht (wie nach Paragraph 1166, ABGB an sich im Zweifel anzunehmen ist) ein Kaufvertrag vorliegt, sofern die Sache gerade für die individuellen Bedürfnisse des Bestellers und entsprechend seinen Wünschen anzufertigen ist (Kramer in Straube, HGB Paragraph 381, Rz 4; Krejci in Rummel2, Rz 127 zu Paragraphen 1165, 1166,; EvBl 1951/238; JBl 1971, 630). War aber die vom Kläger vermittelte Lieferung von Bestandteilen der Nagelschweißanlage als Werklieferungsvertrag anzusehen, entstand der Anspruch auf die volle Provision erst mit der Zahlung des gesamten Preises.
Gemäß § 17 HVG, der nach § 29 Abs 1 leg cit auf diesen Fall anzuwenden ist, verjährt der Anspruch auf Provision in drei Jahren, wobei die Verjährung für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, beginnt; für Ansprüche, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst wurde. Schließlich beginnt die Verjährung für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu pflegen war, mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.Gemäß Paragraph 17, HVG, der nach Paragraph 29, Absatz eins, leg cit auf diesen Fall anzuwenden ist, verjährt der Anspruch auf Provision in drei Jahren, wobei die Verjährung für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, beginnt; für Ansprüche, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst wurde. Schließlich beginnt die Verjährung für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu pflegen war, mit dem Schluß des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bei, wonach die Abrechnung der Provision frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen konnte, als der Geschäftsfall als abgeschlossen - sohin zum Zeitpunkt der letzten Teilzahlung an den Beklagten - anzusehen war. Da tatsächlich eine Abrechnung nicht erfolgte, konnte die Verjährung frühestens mit Ablauf des Endes des Jahres, in dem die Zahlung beim Beklagten eingegangen ist, sohin mit 31.12.1987 beginnen (Jabornegg aaO 422; vgl MietSlg 30.625 = HS 11.737; MietSlg 35.709).Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bei, wonach die Abrechnung der Provision frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen konnte, als der Geschäftsfall als abgeschlossen - sohin zum Zeitpunkt der letzten Teilzahlung an den Beklagten - anzusehen war. Da tatsächlich eine Abrechnung nicht erfolgte, konnte die Verjährung frühestens mit Ablauf des Endes des Jahres, in dem die Zahlung beim Beklagten eingegangen ist, sohin mit 31.12.1987 beginnen (Jabornegg aaO 422; vergleiche MietSlg 30.625 = HS 11.737; MietSlg 35.709).
Soweit sich der Revisionwerber darauf beruft, daß gemäß § 6 Abs 2 Satz 2 HVG der Anspruch bei Verkaufsgeschäften nur nach Verhältnis des eingegangenen Betrages als erworben gilt, ist daraus für ihn nichts gewonnen, weil sich diese Bestimmung lediglich auf die Fälligkeit des Anspruches auf Provision, nicht jedoch auf die Verjährung des erworbenen Provisionsanspruches bezieht. Konnte nämlich der endgültig erworbene Provisionsanspruch erst nach Einlangen der letzten Teilzahlung abgerechnet werden, dann ist für die Verjährung der Schluß des Jahres maßgeblich, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.Soweit sich der Revisionwerber darauf beruft, daß gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Satz 2 HVG der Anspruch bei Verkaufsgeschäften nur nach Verhältnis des eingegangenen Betrages als erworben gilt, ist daraus für ihn nichts gewonnen, weil sich diese Bestimmung lediglich auf die Fälligkeit des Anspruches auf Provision, nicht jedoch auf die Verjährung des erworbenen Provisionsanspruches bezieht. Konnte nämlich der endgültig erworbene Provisionsanspruch erst nach Einlangen der letzten Teilzahlung abgerechnet werden, dann ist für die Verjährung der Schluß des Jahres maßgeblich, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen.
Der unberechtigten Revision war daher zusammenfassend nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.