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Entscheidung 1 Ob 1006/96×

Entscheidung 1 Ob 1006/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1006/96 (1Ob1007/96)

Entscheidungsdatum

04.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Alfons U***** und 2.) Christine U*****, vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Land Oberösterreich, Linz, Klosterstraße 7, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Dr.Michael Krüger, Dr.Franz Haunschmidt und Dr.Georg Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, 2.) Gemeinde A*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Dr.Walter Müller und Dr.Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 300.000,-

s. A. und Feststellung (Feststellungsinteresse S 50.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.Dezember 1995, GZ 12 R 45/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Paragraph 6, Absatz eins, AHG normiert - entgegen früherer Lehrmeinung (Loebenstein/Kaniak, AHG 96) - nicht, daß die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen könne, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB eine Ablaufhemmung vor (RZ 1964, 79; EvBl 1964/125; SZ 60/27 Schragel, AHG2 Rz 225). Ersatzansprüche für Schäden, die auch durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden können, beginnen mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens oder mit dem Eintritt der ersten Schadensfolge, die nicht mehr abgewendet werden kann, zu verjähren. Die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen solche Bescheide hat aber zur Folge, daß die Verjährungsfrist erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet, unabhängig davon, ob ein Schaden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG noch abgewendet werden könnte (SZ 61/173).

Schadensauslösendes Element für alle von den Klägern geltend gemachten Ansprüche war nicht die letztlich erfolgte Bewilligung, sondern die vorherige zweimalige Versagung der Baubewilligung. Daß diese Bescheide rechtswidrig waren, wurde den Klägern spätestens mit Zustellung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. Damit begann für sie die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Daß die Verjährungsfrist (frühestens) ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet, ist in diesem Fall unerheblich (1 Ob 17/93).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E42483 01A10066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB01006.96.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19960604_OGH0002_0010OB01006_9600000_000

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