Rechtssatz RS0103725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103725
Geschäftszahl
1Ob1006/96 (1Ob1007/96)
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Wird dem Kläger spätestens mit Zustellung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit des schadensauslösenden Bescheides bekannt, dann beginnt damit für ihn die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Daß die Verjährungsfrist (frühestens) ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet, ist in diesem Fall unerheblich (vgl 1 Ob 17/93).Wird dem Kläger spätestens mit Zustellung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit des schadensauslösenden Bescheides bekannt, dann beginnt damit für ihn die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Daß die Verjährungsfrist (frühestens) ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet, ist in diesem Fall unerheblich vergleiche 1 Ob 17/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103725
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB01006_9600000_001