Die Revision der Kläger ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage der wasserrechtlichen Bewilligung im Revisionsverfahren keine Bedeutung mehr hat. Lediglich der Erstkläger kommt darauf - in Form einer Wiedergabe seiner Berufungsausführungen - zurück, vertritt jedoch nur ganz allgemein den Standpunkt, es hätte keine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden dürfen, wären im Verfahren die auch zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsvorschriften zum Schutze der im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Liegenschaften vor Grundwasserverschmutzungen aus der Deponie beachtet worden. Dass gerade eine konkrete Beeinträchtigung (auch) seiner Liegenschaft zu besorgen gewesen wäre, behauptet er nicht. Dass die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung auch den Baubeginn verhindert hätte, womit alle damit zusammenhängenden Schäden und Nachteile ausgeblieben wären, ist angesichts des Schutzzwecks des WRG irrelevant; dieses bezweckt nicht (auch) den Schutz vor Nachteilen, die sich aus anderen, nicht das (Grund-)Wasser betreffenden Einwirkungen einer (Betriebs-)Anlage ergeben.
Aber auch bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften im gewerbebehördlichen Betriebsanlageverfahren, wie sie in diesem Verfahren behauptet werden, sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist (JBl 1993, 532 ua; SZ 68/191; SZ 69/145; SZ 71/196). Zutreffend hat das Berufungsgericht grundsätzlich den Schutz benachbarter Liegenschaftseigentümer durch die Vorschriften der GewO bejaht, was sich aus den §§ 74 ff ergibt. Nach § 74 Abs 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit u.a. der Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden (Z 1) - wobei die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums nicht erfasst ist (§ 75 Abs 1 GewO) - oder die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Z 2). Nach § 77 Abs 1 GewO ist die Betriebsanlage (nur) zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Grundsätzlich ersatzfähig wären daher über bloße Wertminderungen hinausgehende Substanzbeeinträchtigungen benachbarter Liegenschaften sowie nachteilige Folgen unzumutbarer (§ 77 Abs 2 GewO) Beeinträchtigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Einwirkungen durch die Betriebsanlage.Aber auch bei unvertretbarer Verletzung von Rechtsvorschriften im gewerbebehördlichen Betriebsanlageverfahren, wie sie in diesem Verfahren behauptet werden, sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist (JBl 1993, 532 ua; SZ 68/191; SZ 69/145; SZ 71/196). Zutreffend hat das Berufungsgericht grundsätzlich den Schutz benachbarter Liegenschaftseigentümer durch die Vorschriften der GewO bejaht, was sich aus den Paragraphen 74, ff ergibt. Nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit u.a. der Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden (Ziffer eins,) - wobei die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums nicht erfasst ist (Paragraph 75, Absatz eins, GewO) - oder die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Ziffer 2,). Nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage (nur) zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Grundsätzlich ersatzfähig wären daher über bloße Wertminderungen hinausgehende Substanzbeeinträchtigungen benachbarter Liegenschaften sowie nachteilige Folgen unzumutbarer (Paragraph 77, Absatz 2, GewO) Beeinträchtigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Einwirkungen durch die Betriebsanlage.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht dem entsprechenden Einwand der beklagten Partei entgegengehalten, dass die durch § 2 Abs 2 AHG normierte "Rettungspflicht" einen Ersatzanspruch nur insoweit ausschließen bzw beschränken kann, als die in Betracht kommende Abhilfemaßnahme überhaupt geeignet ist, den Schaden zu verhindern. Die Bekämpfung eines letztinstanzlichen Verwaltungsbescheids durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne aufschiebende Wirkung muss zwar im Falle der Rechtswidrigkeit zu dessen Aufhebung und damit letztlich zur Einstellung eines allenfalls bereits aufgenommenen Betriebs führen. Dies bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass der rechtswidrige Bescheid bis zu diesem Zeitpunkt keinen Schaden herbeigeführt haben könnte: Ein allenfalls bereits eingetretener Schaden konnte durch eine Beschwerde nicht im Sinne des § 2 Abs 1 AHG verhindert werden (vgl nur Schragel, AHG3, Rz 181 mwN). Soweit das Berufungsgericht ausgesprochen hat, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den VwGH sei keine taugliche Grundlage für die Ableitung eines Amtshaftungsanspruchs, ist festzuhalten, dass die Kläger ihr Begehren gar nicht auf diese Entscheidung des VwGH, sondern vielmehr auf den letztinstanzlichen Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde stützen. Die Entscheidung im Aufschiebungsverfahren hat auch insoweit keine Präjudizialwirkung, als eine Verneinung der Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG nicht bedeutet, dass ein Schaden des Beschwerdeführers auszuschließen ist. Sollte den Klägern durch eine unvertretbare Rechtsansicht im gewerbebehördlichen Verfahren daher tatsächlich ein vom Schutzzweck der einschlägigen Normen erfasster Schaden im Zeitraum von der Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids bis zu dessen materiellem Außerkrafttreten entstanden sein, so kämen Ansprüche aus dem Titel der Amtshaftung grundsätzlich in Betracht.Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht dem entsprechenden Einwand der beklagten Partei entgegengehalten, dass die durch Paragraph 2, Absatz 2, AHG normierte "Rettungspflicht" einen Ersatzanspruch nur insoweit ausschließen bzw beschränken kann, als die in Betracht kommende Abhilfemaßnahme überhaupt geeignet ist, den Schaden zu verhindern. Die Bekämpfung eines letztinstanzlichen Verwaltungsbescheids durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne aufschiebende Wirkung muss zwar im Falle der Rechtswidrigkeit zu dessen Aufhebung und damit letztlich zur Einstellung eines allenfalls bereits aufgenommenen Betriebs führen. Dies bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass der rechtswidrige Bescheid bis zu diesem Zeitpunkt keinen Schaden herbeigeführt haben könnte: Ein allenfalls bereits eingetretener Schaden konnte durch eine Beschwerde nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AHG verhindert werden vergleiche nur Schragel, AHG3, Rz 181 mwN). Soweit das Berufungsgericht ausgesprochen hat, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den VwGH sei keine taugliche Grundlage für die Ableitung eines Amtshaftungsanspruchs, ist festzuhalten, dass die Kläger ihr Begehren gar nicht auf diese Entscheidung des VwGH, sondern vielmehr auf den letztinstanzlichen Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde stützen. Die Entscheidung im Aufschiebungsverfahren hat auch insoweit keine Präjudizialwirkung, als eine Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht bedeutet, dass ein Schaden des Beschwerdeführers auszuschließen ist. Sollte den Klägern durch eine unvertretbare Rechtsansicht im gewerbebehördlichen Verfahren daher tatsächlich ein vom Schutzzweck der einschlägigen Normen erfasster Schaden im Zeitraum von der Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids bis zu dessen materiellem Außerkrafttreten entstanden sein, so kämen Ansprüche aus dem Titel der Amtshaftung grundsätzlich in Betracht.
Da die Kläger zusammen mit anderen Gemeindebewohnern den Bau und Betrieb der geplanten (und bewilligten) Deponie durch die festgestellten Maßnahmen verhindert haben, war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Schaden an ihren in Betracht kommenden Rechtsgütern nicht eingetreten. Konsequenterweise begehren sie auch nicht den Ersatz dieses (hypothetischen) Schadens, sondern vielmehr die (teilweise) Abgeltung ihres zur Verhinderung bzw Abwendung des Schadens getätigten Aufwands. Es entspricht nun ständiger Rechtsprechung (vgl nur SZ 67/35 unter Hinweis auf EvBl 1960/161, JBl 1989, 46 ua; 4 Ob 42/04m), dass ein derartiger Rettungsaufwand als positiver Schaden ersatzfähig ist, sofern er als zweckmäßig anzusehen ist; als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat dabei das Vorgehen eines vernünftigen Menschen bei gleicher Sachlage zu dienen.Da die Kläger zusammen mit anderen Gemeindebewohnern den Bau und Betrieb der geplanten (und bewilligten) Deponie durch die festgestellten Maßnahmen verhindert haben, war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Schaden an ihren in Betracht kommenden Rechtsgütern nicht eingetreten. Konsequenterweise begehren sie auch nicht den Ersatz dieses (hypothetischen) Schadens, sondern vielmehr die (teilweise) Abgeltung ihres zur Verhinderung bzw Abwendung des Schadens getätigten Aufwands. Es entspricht nun ständiger Rechtsprechung vergleiche nur SZ 67/35 unter Hinweis auf EvBl 1960/161, JBl 1989, 46 ua; 4 Ob 42/04m), dass ein derartiger Rettungsaufwand als positiver Schaden ersatzfähig ist, sofern er als zweckmäßig anzusehen ist; als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat dabei das Vorgehen eines vernünftigen Menschen bei gleicher Sachlage zu dienen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass den Aufwendungen der Kläger und ihrer Mitstreiter ein ganzes Bündel von Motiven zugrunde lag, wobei bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen haben, dass es den Klägern darum ging, Bau und Betrieb der vorgesehenen Deponie unter allen Umständen und somit ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen rechtmäßigen oder einen rechtswidrigen Betrieb handeln würde, zu verhindern; dies ist ihrem Vorbringen in allen Instanzen deutlich zu entnehmen. Soweit es den Klägern bei deren Aufwendungen (auch) um die Verhinderung einer den gewerberechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften ging, trachteten sie damit nicht bloß, Schäden infolge konsensgemäßen Betriebs der Anlage abzuwenden, sondern sie befürchteten darüber hinaus auch Schäden aus konsenswidrigem, somit durch den Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb; die Vermeidung solcher Schäden geht aber gleichfalls über den Schutzzweck der in Betracht kommenden Normen hinaus. Diese Umstände haben bei der Beurteilung, ob ihr Vorgehen insoweit als zweckmäßig zu betrachten wäre, als ein vernünftiger Mensch bei gleicher Sachlage gleichermaßen gehandelt hätte, außer Betracht zu bleiben. Zu fragen ist vielmehr nur, ob ein durchschnittlicher vernünftiger Liegenschaftseigentümer in der Situation der Kläger den hier zu beurteilenden Rettungsaufwand getätigt hätte, wären andernfalls für einen gewissen Zeitraum Beeinträchtigungen zu erwarten gewesen, die aus einer rechtswidrigen Betriebsanlagengenehmigung resultieren. Bei dieser (hypothetischen) Entscheidung einer objektivierten Vergleichsperson hat auch die subjektive Befürchtung außer Betracht zu bleiben, die Verwaltungsbehörden würden nach der (von den Klägern erwarteten) Aufhebung des letztinstanzlichen Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich eine rechtswidrige Genehmigung erteilen: Abgesehen davon, dass eine derartige Prognose rein spekulativer Natur ist, ist stets nur für tatsächliches schuldhaft rechtswidriges, nicht aber für bloß hypothetisches Organhandeln Ersatz zu leisten. Als Alternative wäre den betroffenen Liegenschaftseigentümern die Möglichkeit verblieben, eine zeitweilige Belästigung durch den Bau und den Betrieb der Deponie über sich ergehen zu lassen und danach den - bis zur Betriebseinstellung infolge der Bescheidaufhebung - entstandenen Schaden im Amtshaftungsweg insoweit ersetzt zu begehren, als die beeinträchtigten Rechtsgüter in den Schutzbereich der von der Behörde missachteten Normen fallen.
Entgegen der Darstellung in der Revision war auf Grund des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheids vom 8. 3. 1996 - unter Annahme seiner Rechtswidrigkeit - keinesfalls mit einer Bau- und Betriebstätigkeit über mehrere Jahrzehnte, sondern nur für wenige Jahre, zu rechnen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Betriebsanlage gemäß § 359c GewO längstens bis zu einem Jahr nach Aufhebung des Genehmigungsbescheids hätte weiter betrieben werden dürfen, war doch - selbst bei unverzüglichem Baubeginn - im Falle einer aufhebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mit einer Betriebseinstellung nach spätestens drei Jahren zu rechnen (tatsächlich wurde der bekämpfte Bescheid vom 8. 3. 1996 vom VwGH am 22. 4. 1997 aufgehoben), sofern es nicht früher zu einer neuerlichen Bewilligung gekommen wäre. Wenn man zudem bedenkt, dass auf der fraglichen Liegenschaft vorher ein Steinbruch betrieben wurde, was erfahrungsgemäß ebenfalls nicht ohne gewisse Beeinträchtigungen der Anrainer vor sich geht, wäre aus der Sicht vernünftiger Vergleichspersonen die Aufwendung hoher Geldbeträge zur Abwendung der objektiv zu befürchtenden Nachteile aus einer gesetzwidrig bewilligten Deponie für einen überschaubaren Zeitraum nicht ins Auge gefasst worden, sofern nicht weitere - für die amtshaftungsrechtliche Beurteilung jedoch unmaßgebliche - Erwägungen entscheidend gewesen wären. Insgesamt ist die "Rettungsmaßnahme" der Kläger somit als unzweckmäßiger, und damit grundsätzlich nicht zu ersetzender, Vermögensaufwand zu qualifizieren.Entgegen der Darstellung in der Revision war auf Grund des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheids vom 8. 3. 1996 - unter Annahme seiner Rechtswidrigkeit - keinesfalls mit einer Bau- und Betriebstätigkeit über mehrere Jahrzehnte, sondern nur für wenige Jahre, zu rechnen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Betriebsanlage gemäß Paragraph 359 c, GewO längstens bis zu einem Jahr nach Aufhebung des Genehmigungsbescheids hätte weiter betrieben werden dürfen, war doch - selbst bei unverzüglichem Baubeginn - im Falle einer aufhebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mit einer Betriebseinstellung nach spätestens drei Jahren zu rechnen (tatsächlich wurde der bekämpfte Bescheid vom 8. 3. 1996 vom VwGH am 22. 4. 1997 aufgehoben), sofern es nicht früher zu einer neuerlichen Bewilligung gekommen wäre. Wenn man zudem bedenkt, dass auf der fraglichen Liegenschaft vorher ein Steinbruch betrieben wurde, was erfahrungsgemäß ebenfalls nicht ohne gewisse Beeinträchtigungen der Anrainer vor sich geht, wäre aus der Sicht vernünftiger Vergleichspersonen die Aufwendung hoher Geldbeträge zur Abwendung der objektiv zu befürchtenden Nachteile aus einer gesetzwidrig bewilligten Deponie für einen überschaubaren Zeitraum nicht ins Auge gefasst worden, sofern nicht weitere - für die amtshaftungsrechtliche Beurteilung jedoch unmaßgebliche - Erwägungen entscheidend gewesen wären. Insgesamt ist die "Rettungsmaßnahme" der Kläger somit als unzweckmäßiger, und damit grundsätzlich nicht zu ersetzender, Vermögensaufwand zu qualifizieren.
Den Klägern stünde daher allenfalls (nur) der Ersatz ihrer Aufwendungen bis zur Höhe eines durch den (hypothetischen) Betrieb bis längstens April 1998 entstandenen Vermögensnachteils wegen Verletzung ihrer durch § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO geschützten Rechtsgüter zu, sofern ihr Vorwurf einer Genehmigung aufgrund unvertretbarer Rechtsansicht zuträfe. Auf derartige Schäden berufen sie sich jedoch nicht ausreichend. Sie legen insbesondere nicht dar, welche konkreten Schäden ihnen in diesem Zeitraum entstanden wären. Die Behauptung, bis Juni 1999 wären irreparable Schäden "an der Umwelt" eingetreten, reicht nicht aus; Gleiches gilt für das Vorbringen, das bewilligte Projekt und der begonnene Bau seien geeignet gewesen, den Image der örtlichen Fremdenverkehrswirtschaft so zu schädigen, dass ein irreversibler Schaden eintreten hätte können. Damit wird ein (bleibender) Substanzschaden gerade an den Liegenschaften der Kläger weder dem Grunde noch der Höhe nach dargetan. Soweit sie in ihrer Revision in erster Linie ins Treffen führen, bereits durch die behördliche Genehmigung und den Baubeginn wäre eine erhebliche Minderung des Werts ihrer Liegenschaften eingetreten, übersehen sie, dass dieser Nachteil - soweit er überhaupt zu ersetzen wäre (vgl § 75 Abs 1 GewO) - mit der Einstellung des Deponiebetriebs (und der Rückführung der Liegenschaft in den vorherigen Zustand) bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in diesem Verfahren längst wieder weggefallen wäre. Erweist sich nun der geltend gemachte Anspruch jedenfalls als unberechtigt, erübrigt sich eine Prüfung des Organverschuldens im Sinne einer Beurteilung der Vertretbarkeit der von der Verwaltungsbehörde der Bewilligung zugrunde gelegten Rechtsansicht.Den Klägern stünde daher allenfalls (nur) der Ersatz ihrer Aufwendungen bis zur Höhe eines durch den (hypothetischen) Betrieb bis längstens April 1998 entstandenen Vermögensnachteils wegen Verletzung ihrer durch Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 GewO geschützten Rechtsgüter zu, sofern ihr Vorwurf einer Genehmigung aufgrund unvertretbarer Rechtsansicht zuträfe. Auf derartige Schäden berufen sie sich jedoch nicht ausreichend. Sie legen insbesondere nicht dar, welche konkreten Schäden ihnen in diesem Zeitraum entstanden wären. Die Behauptung, bis Juni 1999 wären irreparable Schäden "an der Umwelt" eingetreten, reicht nicht aus; Gleiches gilt für das Vorbringen, das bewilligte Projekt und der begonnene Bau seien geeignet gewesen, den Image der örtlichen Fremdenverkehrswirtschaft so zu schädigen, dass ein irreversibler Schaden eintreten hätte können. Damit wird ein (bleibender) Substanzschaden gerade an den Liegenschaften der Kläger weder dem Grunde noch der Höhe nach dargetan. Soweit sie in ihrer Revision in erster Linie ins Treffen führen, bereits durch die behördliche Genehmigung und den Baubeginn wäre eine erhebliche Minderung des Werts ihrer Liegenschaften eingetreten, übersehen sie, dass dieser Nachteil - soweit er überhaupt zu ersetzen wäre vergleiche , Paragraph 75, Absatz eins, GewO) - mit der Einstellung des Deponiebetriebs (und der Rückführung der Liegenschaft in den vorherigen Zustand) bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in diesem Verfahren längst wieder weggefallen wäre. Erweist sich nun der geltend gemachte Anspruch jedenfalls als unberechtigt, erübrigt sich eine Prüfung des Organverschuldens im Sinne einer Beurteilung der Vertretbarkeit der von der Verwaltungsbehörde der Bewilligung zugrunde gelegten Rechtsansicht.
Auf den Verjährungseinwand, auf den die beklagte Partei übrigens weder in der Berufungs- noch in der Revisionsbeantwortung zurückkommt, muss deshalb nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1, 46 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins,, 46 Absatz eins, ZPO.