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Rechtssatz RS0034325×

Rechtssatz RS0034325

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034325

Entscheidungsdatum

05.06.2007

Rechtssatz

Paragraph 1489, ABGB ist auf alle Entschädigungsansprüche ohne Unterschied des Rechtsgrundes anzuwenden (hier: Verpflichtung zum Ersatz von Detektivkosten).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 44/66
    Entscheidungstext OGH 16.02.1966 6 Ob 44/66
    Veröff: SZ 39/29
  • 3 Ob 640/86
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 640/86
    Auch; nur: § 1489 ABGB ist auf alle Entschädigungsansprüche ohne Unterschied des Rechtsgrundes anzuwenden. (T1) Beisatz: Hier: Anspruch auf Ersatz von Mängelbehebungskosten. (T2)
  • 7 Ob 655/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 655/90
    nur T1
  • 10 Ob 55/07x
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 55/07x
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist die Geltendmachung eines Anspruchs im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung eine „gerichtliche Belangung des Schuldners" im Sinn des §1497 ABGB und unterbricht daher die Verjährung, sofern nach Abschluss des Strafverfahrens die Anspruchsverfolgung-falls erforderlich (Verweisung auf den Zivilrechtsweg)-gehörig fortgesetzt wird. Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung kommt es aber nur dann zur Unterbrechung der Verjährung, wenn der Privatbeteiligte seinen Anspruch seiner Art nach individualisiert und beziffert hat. (T3); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Kläger die klagsgegenständlichen Ansprüche auf Ersatz der Detektivkosten innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend gemacht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0034325

Dokumentnummer

JJR_19660216_OGH0002_0060OB00044_6600000_001