Rechtssatz RS0034325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034325
Entscheidungsdatum
05.06.2007
Rechtssatz
§ 1489 ABGB ist auf alle Entschädigungsansprüche ohne Unterschied des Rechtsgrundes anzuwenden (hier: Verpflichtung zum Ersatz von Detektivkosten).Paragraph 1489, ABGB ist auf alle Entschädigungsansprüche ohne Unterschied des Rechtsgrundes anzuwenden (hier: Verpflichtung zum Ersatz von Detektivkosten).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 44/66
Entscheidungstext OGH 16.02.1966 6 Ob 44/66
Veröff: SZ 39/29
- 3 Ob 640/86
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 640/86
Auch; nur: § 1489 ABGB ist auf alle Entschädigungsansprüche ohne Unterschied des Rechtsgrundes anzuwenden. (T1) Beisatz: Hier: Anspruch auf Ersatz von Mängelbehebungskosten. (T2)
- 7 Ob 655/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 655/90
nur T1
- 10 Ob 55/07x
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 55/07x
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist die Geltendmachung eines Anspruchs im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung eine „gerichtliche Belangung des Schuldners" im Sinn des §1497 ABGB und unterbricht daher die Verjährung, sofern nach Abschluss des Strafverfahrens die Anspruchsverfolgung-falls erforderlich (Verweisung auf den Zivilrechtsweg)-gehörig fortgesetzt wird. Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung kommt es aber nur dann zur Unterbrechung der Verjährung, wenn der Privatbeteiligte seinen Anspruch seiner Art nach individualisiert und beziffert hat. (T3); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Kläger die klagsgegenständlichen Ansprüche auf Ersatz der Detektivkosten innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert in dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend gemacht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0034325
Dokumentnummer
JJR_19660216_OGH0002_0060OB00044_6600000_001