Rechtssatz RS0065077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0065077
Geschäftszahl
4Ob547/81 (4Ob548/81); 2Ob532/86 (2Ob533/86); 11Os51/88; 2Ob574/88; 11Os75/89 (11Os76/89); 7Ob655/90; 8Ob516/91
Entscheidungsdatum
15.10.1992
Rechtssatz
Auch bei der zivilrechtlichen Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist eine redliche wirtschaftliche Gebarung des Schuldners zugrundezulegen (vgl zum strafgerichtlichen Begriff der Zahlungsunfähigkeit Leukauf-Steininger StGB 2.Auflage 1058; Liebscher in WK RdN 1 zu § 159 StGB; SSt 2/20; SSt 26/76; EvBl 1978/42, EvBl 1981/43 ua; 8 Ob 117/78). Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wird nicht dadurch hinausgeschoben, daß es einem unredlichen Schuldner gelingt, sich durch Täuschung immer wieder Kreditmittel von neuen Gläubigern zu verschaffen, deren Rückzahlung ihm unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr möglich ist, mag er auch damit seinen laufenden Zahlungsverkehr aufrechterhalten können.Auch bei der zivilrechtlichen Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist eine redliche wirtschaftliche Gebarung des Schuldners zugrundezulegen vergleiche zum strafgerichtlichen Begriff der Zahlungsunfähigkeit Leukauf-Steininger StGB 2.Auflage 1058; Liebscher in WK RdN 1 zu Paragraph 159, StGB; SSt 2/20; SSt 26/76; EvBl 1978/42, EvBl 1981/43 ua; 8 Ob 117/78). Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wird nicht dadurch hinausgeschoben, daß es einem unredlichen Schuldner gelingt, sich durch Täuschung immer wieder Kreditmittel von neuen Gläubigern zu verschaffen, deren Rückzahlung ihm unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr möglich ist, mag er auch damit seinen laufenden Zahlungsverkehr aufrechterhalten können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 547/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 547/81
Veröff: EvBl 1982/164 S 521
- 2 Ob 532/86
Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 532/86
nur: Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wird nicht dadurch hinausgeschoben, daß es einem unredlichen Schuldner gelingt, sich durch Täuschung immer wieder Kreditmittel von neuen Gläubigern zu verschaffen, deren Rückzahlung ihm unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr möglich ist, mag er auch damit seinen laufenden Zahlungsverkehr aufrechterhalten können. (T1) Veröff: ÖBA 1987,341
- 11 Os 51/88
Entscheidungstext OGH 08.11.1988 11 Os 51/88
Beisatz: Zwar ist bei Beurteilung der Zahlungsfähigkeit in der Regel auch die Möglichkeit des Schuldners zu berücksichtigen, zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten weiteren ("gesunden") Kredit aufzunehmen (vgl JBl 1978,158); außer Betracht zu bleiben hat jedoch eine noch bestehende Kreditmöglichkeit, von welcher ein redlicher Kaufmann mangels Rückzahlungsfähigkeit keinen Gebrauch machen würde. (T2)
- 2 Ob 574/88
Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 574/88
- 11 Os 75/89
Entscheidungstext OGH 01.06.1990 11 Os 75/89
Beis wie T2
- 7 Ob 655/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 655/90
nur T1
- 8 Ob 516/91
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 516/91
nur T1; Veröff: ÖBA 1993,415
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065077
Dokumentnummer
JJR_19811117_OGH0002_0040OB00547_8100000_005