Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen die aktive Klagelegitimation unrichtig beurteilt haben; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft in ihrem Rechtsmittel nur die Auffassung des Rekursgerichtes, das Logo sei kein Werk im urheberrechtlichen Sinn.
Im Rahmen der - zufolge gehörig ausgeführter Rechtsrüge gebotenen - allseitigen rechtlichen Prüfung ist zunächst zu prüfen, wer als Urheber des strittigen Zeichens anzusehen ist. Dazu hat die Klägerin vorgebracht, "sie persönlich" habe das Logo entworfen und sei dessen Urheber. Dieses Vorbringen ist begrifflich unmöglich (persönliches Handeln einer juristischen Person ist nicht denkbar); es kann aus dem Zusammenhang aber etwa dahin verstanden werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Logo entworfen habe. Auf den Erwerb von Verwertungsrechten iS der §§ 14 ff UrhG, insbesondere des Rechtes auf Verbreitung gemäß § 16 UrhG, vom Urheber ist der Sicherungsantrag jedenfalls nicht gestützt.Im Rahmen der - zufolge gehörig ausgeführter Rechtsrüge gebotenen - allseitigen rechtlichen Prüfung ist zunächst zu prüfen, wer als Urheber des strittigen Zeichens anzusehen ist. Dazu hat die Klägerin vorgebracht, "sie persönlich" habe das Logo entworfen und sei dessen Urheber. Dieses Vorbringen ist begrifflich unmöglich (persönliches Handeln einer juristischen Person ist nicht denkbar); es kann aus dem Zusammenhang aber etwa dahin verstanden werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Logo entworfen habe. Auf den Erwerb von Verwertungsrechten iS der Paragraphen 14, ff UrhG, insbesondere des Rechtes auf Verbreitung gemäß Paragraph 16, UrhG, vom Urheber ist der Sicherungsantrag jedenfalls nicht gestützt.
Gemäß § 10 Abs 1 UrhG ist Urheber eines Werks nur, "wer es geschaffen hat"; der Ausdruck "Urheber" wird im UrhG, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf § 10 Abs 1 UrhG das Gegenteil ergibt, außer für den Schöpfer des Werkes nur für Personen verwendet, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist (§ 10 Abs 2 UrhG). Da § 1 Abs 1 UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können (EB zu § 10 UrhG, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 497), kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht (Kucsko, Österreichisches und europäisches Urheberrecht4 30; Dillenz, Praxiskommentar zum UrhG 40; SZ 65/19 = EvBl 1992/92 = ecolex 1992, 346 [Kucsko] = MR 1992, 117 [Walter] = ÖBl 1992, 184 - Wienerwald mwN; SZ 65/51 = MR 1992, 199 [Walter] = ÖBl 1992, 81 - Bundesheer-Formblatt; MR 1993, 72 - Programmzeitschrift; MR 1995, 62 - Österreichischer Bautagesbericht; MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UrhG ist Urheber eines Werks nur, "wer es geschaffen hat"; der Ausdruck "Urheber" wird im UrhG, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, UrhG das Gegenteil ergibt, außer für den Schöpfer des Werkes nur für Personen verwendet, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist (Paragraph 10, Absatz 2, UrhG). Da Paragraph eins, Absatz eins, UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können (EB zu Paragraph 10, UrhG, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 497), kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht (Kucsko, Österreichisches und europäisches Urheberrecht4 30; Dillenz, Praxiskommentar zum UrhG 40; SZ 65/19 = EvBl 1992/92 = ecolex 1992, 346 [Kucsko] = MR 1992, 117 [Walter] = ÖBl 1992, 184 - Wienerwald mwN; SZ 65/51 = MR 1992, 199 [Walter] = ÖBl 1992, 81 - Bundesheer-Formblatt; MR 1993, 72 - Programmzeitschrift; MR 1995, 62 - Österreichischer Bautagesbericht; MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas).
Als juristische Person kann somit die klagende GmbH kein Urheberrecht an dem Logo erworben haben. Ob aber der Geschäftsführer der Klägerin oder jemand anderer das Logo entworfen hat, spielt für die hier zu beurteilende Frage der aktiven Klagelegitimation keine Rolle. Die Klägerin hat nämlich weder behauptet, dass ihr Werknutzungsrechte am Logo von ihrem Geschäftsführer (oder sonst einem Berechtigten) übertragen worden seien, noch dass sie das Logo benütze. Damit kann aber die Frage, ob das Logo urheberrechtlich geschützt ist, auf sich beruhen. Die Vorinstanzen haben den allein auf eine Urheberrechtsverletzung gestützten Sicherungsantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.