Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil eine Klarstellung zur Frage erforderlich ist, ob eine Bearbeitung auch dann zu Unterlassungsansprüchen gegen Dritte führt, wenn sie ohne Zustimmung des Urhebers des Originals erfolgte; sie ist - allerdings nicht aus diesem Grund - teilweise berechtigt.
1. Die Klägerin macht (jedenfalls auch) ein Leistungsschutzrecht an den von ihr bearbeiteten Lichtbildern geltend.
1.1. Nach § 74 Abs 1 UrhG hat der Hersteller eines Lichtbilds unter anderem das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.1.1. Nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG hat der Hersteller eines Lichtbilds unter anderem das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
1.2. Das Leistungsschutzrecht iSv § 74 Abs 1 UrhG gilt nach § 74 Abs 7 iVm § 5 Abs 1 UrhG auch für die Bearbeitung von Lichtbildern (4 Ob 58/04i = MR 2004, 331 [Walter] - Fragespiel mwN). Dabei bedingt der geringere Schutzumfang von Lichtbildern gegenüber Lichtbildwerken eine Erleichterung in Bezug auf die sonst für das Entstehen einer geschützten Bearbeitung geforderte eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters. Es reichen bereits geringere Umgestaltungen aus, sofern sie über die bloße Vervielfältigung hinausgehen, etwa das Auswechseln von Farben oder das Ersetzen einzelner Teile des Bildes (4 Ob 58/04i mwN; RIS-Justiz RS0119004).1.2. Das Leistungsschutzrecht iSv Paragraph 74, Absatz eins, UrhG gilt nach Paragraph 74, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, UrhG auch für die Bearbeitung von Lichtbildern (4 Ob 58/04i = MR 2004, 331 [Walter] - Fragespiel mwN). Dabei bedingt der geringere Schutzumfang von Lichtbildern gegenüber Lichtbildwerken eine Erleichterung in Bezug auf die sonst für das Entstehen einer geschützten Bearbeitung geforderte eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters. Es reichen bereits geringere Umgestaltungen aus, sofern sie über die bloße Vervielfältigung hinausgehen, etwa das Auswechseln von Farben oder das Ersetzen einzelner Teile des Bildes (4 Ob 58/04i mwN; RIS-Justiz RS0119004).
Eine solche Bearbeitung haben Mitarbeiter der Klägerin im vorliegenden Fall vorgenommen. Zwar war das Abfotografieren der Passbilder ein bloßer Vervielfältigungsakt; die darauf folgende Umgestaltung durch Farbänderungen genügte jedoch, um ein eigenständiges Leistungsschutzrecht an der Bearbeitung entstehen zu lassen.
1.3. Eine gewerbsmäßige Herstellung iSv § 74 Abs 1 Satz 2 UrhG liegt immer dann vor, wenn im Betrieb eines Unternehmens für dessen Zwecke Lichtbilder hergestellt oder - wie hier - bearbeitet werden; das trifft insbesondere bei Zeitungen und Zeitschriften zu (4 Ob 152/90 = SZ 63/169 = MR 1992, 114 [Walter] - Fußballerfoto). Als Hersteller der nach § 74 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 UrhG geschützten Bearbeitungen hat daher im vorliegenden Fall die Klägerin zu gelten.1.3. Eine gewerbsmäßige Herstellung iSv Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 UrhG liegt immer dann vor, wenn im Betrieb eines Unternehmens für dessen Zwecke Lichtbilder hergestellt oder - wie hier - bearbeitet werden; das trifft insbesondere bei Zeitungen und Zeitschriften zu (4 Ob 152/90 = SZ 63/169 = MR 1992, 114 [Walter] - Fußballerfoto). Als Hersteller der nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, UrhG geschützten Bearbeitungen hat daher im vorliegenden Fall die Klägerin zu gelten.
2. Die Klägerin kann Verletzungen des Leistungsschutzrechts an den Bearbeitungen unabhängig vom Hersteller der Originallichtbilder (Passfotos) geltend machen.
2.1. Der Senat hat zu § 5 Abs 1 UrhG mehrfach ausgesprochen, dass die Bearbeitung urheberrechtlich ein „doppeltes Gesicht" habe; sie sei einerseits - ihren eigentümlichen Charakter vorausgesetzt - selbst urheberrechtlich geschützt; andererseits seien aber auch die Rechte des Urhebers des benützten Originalwerks im Spiel. Der Bearbeiter sei daher zu jeder Art der Verwertung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks befugt (4 Ob 13/92 = SZ 65/49 = MR 1992, 238 [Walter] - Servus DU; 4 Ob 51/94 = SZ 67/70 = MR 1994, 200 [Walter] - Hundertwasserhaus; RIS-Justiz RS0076443). Wohl daraus leitet die Beklagte im vorliegenden Fall ab, dass der Bearbeiter keine Ansprüche gegen Dritte geltend machen könne, wenn der Hersteller der Originale der Bearbeitung nicht zugestimmt habe.2.1. Der Senat hat zu Paragraph 5, Absatz eins, UrhG mehrfach ausgesprochen, dass die Bearbeitung urheberrechtlich ein „doppeltes Gesicht" habe; sie sei einerseits - ihren eigentümlichen Charakter vorausgesetzt - selbst urheberrechtlich geschützt; andererseits seien aber auch die Rechte des Urhebers des benützten Originalwerks im Spiel. Der Bearbeiter sei daher zu jeder Art der Verwertung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks befugt (4 Ob 13/92 = SZ 65/49 = MR 1992, 238 [Walter] - Servus DU; 4 Ob 51/94 = SZ 67/70 = MR 1994, 200 [Walter] - Hundertwasserhaus; RIS-Justiz RS0076443). Wohl daraus leitet die Beklagte im vorliegenden Fall ab, dass der Bearbeiter keine Ansprüche gegen Dritte geltend machen könne, wenn der Hersteller der Originale der Bearbeitung nicht zugestimmt habe.
2.2. Damit verkennt die Beklagte, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine Verwertung der bearbeiteten Lichtbilder, sondern um die Abwehr eines Eingriffs in daran bestehende Rechte geht.
Zwar sieht § 14 Abs 2 UrhG ausdrücklich vor, dass der Urheber einer Bearbeitung diese nur soweit auf die ihm vorbehaltene Art verwerten darf, als ihm der Urheber des bearbeiteten Werks das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu erteilt hat. Dies folgt daraus, dass die Verwertung einer Bearbeitung notwendig zugleich eine Verwertung des bearbeiteten Werks ist, sodass eine Verwertungshandlung des Bearbeiters zwingend in das entsprechende Verwertungsrecht des Urhebers des Originals eingreift (4 Ob 13/92 - Robert-Stolz-Biografie; 4 Ob 274/02a = MR 2003, 162 - Felsritzbild).Zwar sieht Paragraph 14, Absatz 2, UrhG ausdrücklich vor, dass der Urheber einer Bearbeitung diese nur soweit auf die ihm vorbehaltene Art verwerten darf, als ihm der Urheber des bearbeiteten Werks das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu erteilt hat. Dies folgt daraus, dass die Verwertung einer Bearbeitung notwendig zugleich eine Verwertung des bearbeiteten Werks ist, sodass eine Verwertungshandlung des Bearbeiters zwingend in das entsprechende Verwertungsrecht des Urhebers des Originals eingreift (4 Ob 13/92 - Robert-Stolz-Biografie; 4 Ob 274/02a = MR 2003, 162 - Felsritzbild).
Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Bearbeiter auch Ansprüche gegen Dritte nur mit Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werks geltend machen könnte. Die Verwertungshandlung des Dritten greift in beide Urheberrechte ein; sie ist daher nur rechtmäßig, wenn sowohl der Urheber des bearbeiteten Werks als auch jener der Bearbeitung zustimmen. Daraus folgt aber zwingend, dass beide Urheber ihre Untersagungsansprüche getrennt geltend machen können; denn sonst könnte die Zustimmung des einen den Eingriff in das Recht des anderen sanieren. Das kann aber schon deshalb nicht zutreffen, weil sich auch der Bearbeiter aufgrund seines mit der Bearbeitung entstandenen eigenen Urheberrechts gegen eine Verwertung der Bearbeitung durch den Urheber des bearbeiteten Werks zur Wehr setzen könnte (so zum insofern vergleichbaren deutschen Recht die einhellige Rsp des BGH; I ZR 143/52 = BGHZ 15, 338 = GRUR 1955, 351 - Indeta; I ZR 53/58 = GRUR 1960, 619 - Künstlerlizenz; I ZR 27/60 = GRUR 1962, 370 - Schallplatteneinblendung; zum österreichischen Recht idS Schumacher in Kucsko [Hrsg], urheber.recht [2008] 161 mwN).Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Bearbeiter auch Ansprüche gegen Dritte nur mit Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werks geltend machen könnte. Die Verwertungshandlung des Dritten greift in beide Urheberrechte ein; sie ist daher nur rechtmäßig, wenn sowohl der Urheber des bearbeiteten Werks als auch jener der Bearbeitung zustimmen. Daraus folgt aber zwingend, dass beide Urheber ihre Untersagungsansprüche getrennt geltend machen können; denn sonst könnte die Zustimmung des einen den Eingriff in das Recht des anderen sanieren. Das kann aber schon deshalb nicht zutreffen, weil sich auch der Bearbeiter aufgrund seines mit der Bearbeitung entstandenen eigenen Urheberrechts gegen eine Verwertung der Bearbeitung durch den Urheber des bearbeiteten Werks zur Wehr setzen könnte (so zum insofern vergleichbaren deutschen Recht die einhellige Rsp des BGH; römisch eins ZR 143/52 = BGHZ 15, 338 = GRUR 1955, 351 - Indeta; römisch eins ZR 53/58 = GRUR 1960, 619 - Künstlerlizenz; römisch eins ZR 27/60 = GRUR 1962, 370 - Schallplatteneinblendung; zum österreichischen Recht idS Schumacher in Kucsko [Hrsg], urheber.recht [2008] 161 mwN).
2.3. Dieses Ergebnis entspricht auch der § 11 Abs 2 Satz 1 UrhG zugrunde liegenden Wertung. Nach dieser Bestimmung ist bei einer - hier mangels bewussten Zusammenwirkens nicht vorliegenden (4 Ob 409/87 = MR 1988, 54 [Walter] - Codo) - Miturheberschaft jeder Miturheber für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechts zu verfolgen. Gründe dafür, die (selbständig geschützte) Bearbeitung eines Werks anders zu behandeln, sind nicht erkennbar.2.3. Dieses Ergebnis entspricht auch der Paragraph 11, Absatz 2, Satz 1 UrhG zugrunde liegenden Wertung. Nach dieser Bestimmung ist bei einer - hier mangels bewussten Zusammenwirkens nicht vorliegenden (4 Ob 409/87 = MR 1988, 54 [Walter] - Codo) - Miturheberschaft jeder Miturheber für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechts zu verfolgen. Gründe dafür, die (selbständig geschützte) Bearbeitung eines Werks anders zu behandeln, sind nicht erkennbar.
2.4. Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung daher nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. Sie sind aber selbständig befugt, Verletzungen ihrer von einander getrennt bestehenden Urheberrechte zu verfolgen. Das gilt wegen des in § 74 Abs 5 UrhG enthaltenen Verweises auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers und des Bearbeiters.2.4. Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung daher nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. Sie sind aber selbständig befugt, Verletzungen ihrer von einander getrennt bestehenden Urheberrechte zu verfolgen. Das gilt wegen des in Paragraph 74, Absatz 5, UrhG enthaltenen Verweises auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers und des Bearbeiters.
2.5. Der Umstand, dass die Klägerin im vorliegenden Fall (anscheinend) nicht über die Rechte an den bearbeiteten Lichtbildern verfügte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar mag die Klägerin in Rechte des Herstellers der Originallichtbilder eingegriffen haben, als sie die von ihr bearbeiteten Lichtbilder veröffentlichte. Die Beklagte zeigt aber nicht auf, weshalb dies zum Wegfall des mit der Bearbeitung begründeten eigenen Leistungsschutzrechts der Klägerin führen sollte. Der (mögliche) Eingriff in das Recht eines Dritten lässt die Verwertungshandlung der Beklagten nicht rechtmäßig werden. Einen Rechtsmissbrauchseinwand, dessen Berechtigung allerdings ohnehin zweifelhaft wäre, hat die Beklagte nicht ausgeführt.
3. Damit besteht der Unterlassungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach zurecht. Allerdings bedarf er zweier Einschränkungen.
3.1. Das Begehren erfasst auch Lichtbilder, an denen der Klägerin „Urheberrechte" zustehen, somit Lichtbildwerke iSv § 3 Abs 2 UrhG. Da § 1 Abs 1 UrhG eine „eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können, kommt als Urheber jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht (4 Ob 127/91 = SZ 65/19 = ÖBl 1992, 117 [Walter] - Wienerwald; RIS-Justiz RS0076658).3.1. Das Begehren erfasst auch Lichtbilder, an denen der Klägerin „Urheberrechte" zustehen, somit Lichtbildwerke iSv Paragraph 3, Absatz 2, UrhG. Da Paragraph eins, Absatz eins, UrhG eine „eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können, kommt als Urheber jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur eine physische Person in Betracht; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht (4 Ob 127/91 = SZ 65/19 = ÖBl 1992, 117 [Walter] - Wienerwald; RIS-Justiz RS0076658).
Die Klägerin hat weder behauptet, dass die Bearbeitungen (auch) Werkcharakter iSv § 1 UrhG hätten, noch hat sie ein Vorbringen zu einem derivativen Erwerb von diesbezüglichen Verwertungsrechten erstattet. Schon das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Unterlassungsverpflichtung auf Lichtbilder beschränkt, an denen der Klägerin Leistungsschutzrechte zustehen. Es hat aber verkannt, dass damit angesichts des klaren Wortlauts des Klagebegehrens, das Leistungs- und Urheberrechte gesondert nannte und sich daher ganz eindeutig auf beide Anspruchsgrundlagen stützte, eine Teilabweisung verbunden sein musste. Eine bloße Präzisierung des ohnehin Gewollten kann unter diesen Umständen nicht mehr angenommen werden.Die Klägerin hat weder behauptet, dass die Bearbeitungen (auch) Werkcharakter iSv Paragraph eins, UrhG hätten, noch hat sie ein Vorbringen zu einem derivativen Erwerb von diesbezüglichen Verwertungsrechten erstattet. Schon das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Unterlassungsverpflichtung auf Lichtbilder beschränkt, an denen der Klägerin Leistungsschutzrechte zustehen. Es hat aber verkannt, dass damit angesichts des klaren Wortlauts des Klagebegehrens, das Leistungs- und Urheberrechte gesondert nannte und sich daher ganz eindeutig auf beide Anspruchsgrundlagen stützte, eine Teilabweisung verbunden sein musste. Eine bloße Präzisierung des ohnehin Gewollten kann unter diesen Umständen nicht mehr angenommen werden.
Eine Aufhebung zur Erörterung der Unschlüssigkeit ist nicht erforderlich, weil sich die Klägerin auch in der Revisionsbeantwortung ausschließlich auf ihr Leistungsschutzrecht an den Bearbeitungen stützt und in Bezug auf die Formulierung „Urheberrechte" eine „allenfalls unrichtige Bezeichnung" zugesteht.
3.2. Weiters ist das Begehren (uneingeschränkt) auf die Veröffentlichung von „Lichtbildern" gerichtet, an denen der Klägerin Leistungsschutzrechte (und Urheberrechte) zustehen. „Lichtbilder" iSv § 74 UrhG hat die Klägerin aber nicht hergestellt; das Abfotografieren war ein bloßer Vervielfältigungsakt und konnte daher keine Leistungsschutzrechte begründen. Entscheidend war vielmehr die von der Klägerin vorgenommene Bearbeitung. Daher hat sich die Unterlassungsverpflichtung auf die Veröffentlichung von Lichtbildern zu beschränken, an denen der Klägerin aufgrund einer Bearbeitung Leistungsschutzrechte zustehen; das auch Originallichtbilder erfassende Mehrbegehren ist abzuweisen (vgl zu einer entsprechenden Teilabweisung 4 Ob 58/04i - Fragespiel).3.2. Weiters ist das Begehren (uneingeschränkt) auf die Veröffentlichung von „Lichtbildern" gerichtet, an denen der Klägerin Leistungsschutzrechte (und Urheberrechte) zustehen. „Lichtbilder" iSv Paragraph 74, UrhG hat die Klägerin aber nicht hergestellt; das Abfotografieren war ein bloßer Vervielfältigungsakt und konnte daher keine Leistungsschutzrechte begründen. Entscheidend war vielmehr die von der Klägerin vorgenommene Bearbeitung. Daher hat sich die Unterlassungsverpflichtung auf die Veröffentlichung von Lichtbildern zu beschränken, an denen der Klägerin aufgrund einer Bearbeitung Leistungsschutzrechte zustehen; das auch Originallichtbilder erfassende Mehrbegehren ist abzuweisen vergleiche zu einer entsprechenden Teilabweisung 4 Ob 58/04i - Fragespiel).
4. Die zuletzt genannten Gründe führen auch zu einer (weiteren) Teilabweisung beim Zahlungsbegehren. Die Vorinstanzen haben das - nach § 87 Abs 3 UrhG jeweils doppelt zugesprochene - angemessene Entgelt iSv § 86 Abs 1 UrhG in Anlehnung an eine Verbandsempfehlung für Pressefotografen mit jeweils 100 EUR bemessen. Diese Verbandsempfehlung erfasst allerdings offenkundig nur von Pressefotografen hergestellte Lichtbilder. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber nur die - zur seinerzeitigen Herstellung der Originale hinzutretende - Bearbeitung durch die Klägerin abzugelten. Dafür ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO mit 50 EUR je Lichtbild festzusetzen. Da die Beklagte die vier bearbeiteten Lichtbilder je zweimal abdruckte, beträgt das angemessene Entgelt iSv § 86 Abs 1 UrhG auf dieser Grundlage 400 EUR, der zuzusprechende Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG daher 800 EUR.4. Die zuletzt genannten Gründe führen auch zu einer (weiteren) Teilabweisung beim Zahlungsbegehren. Die Vorinstanzen haben das - nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG jeweils doppelt zugesprochene - angemessene Entgelt iSv Paragraph 86, Absatz eins, UrhG in Anlehnung an eine Verbandsempfehlung für Pressefotografen mit jeweils 100 EUR bemessen. Diese Verbandsempfehlung erfasst allerdings offenkundig nur von Pressefotografen hergestellte Lichtbilder. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber nur die - zur seinerzeitigen Herstellung der Originale hinzutretende - Bearbeitung durch die Klägerin abzugelten. Dafür ist das angemessene Entgelt nach Paragraph 273, ZPO mit 50 EUR je Lichtbild festzusetzen. Da die Beklagte die vier bearbeiteten Lichtbilder je zweimal abdruckte, beträgt das angemessene Entgelt iSv Paragraph 86, Absatz eins, UrhG auf dieser Grundlage 400 EUR, der zuzusprechende Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG daher 800 EUR.
5. Aus diesen Gründen ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Unterlassungsverpflichtung ist auf die Veröffentlichung von Lichtbildern zu beschränken, an denen der Klägerin aufgrund einer Bearbeitung Leistungsschutzrechte zustehen; der von der Beklagten zu leistende Schadenersatz beträgt lediglich 800 EUR. Das Mehrbegehren ist abzuweisen. Weiters ist die Veröffentlichungsermächtigung auf den stattgebenden Teil der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch zu beschränken; der sinnstörende Schreibfehler des Berufungsgerichts ist zu berichtigen.
Allgemein gilt: Sind durch die Bearbeitung von Lichtbildern Leistungsschutzrechte entstanden, kann der Bearbeiter deren Verletzung unabhängig davon verfolgen, ob der Hersteller der Originale der Bearbeitung oder der Rechtsverfolgung zugestimmt hat oder nicht.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Begehren unter Bedachtnahme auf die Teilabweisungen etwa zur Hälfte durchgedrungen. Die Parteien haben einander daher die jeweils einseitig getragenen Barauslagen (Pauschalgebühr) wechselseitig zur Hälfte zu ersetzen; im Übrigen sind die Kosten des Verfahren gegeneinander aufzuheben.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Begehren unter Bedachtnahme auf die Teilabweisungen etwa zur Hälfte durchgedrungen. Die Parteien haben einander daher die jeweils einseitig getragenen Barauslagen (Pauschalgebühr) wechselseitig zur Hälfte zu ersetzen; im Übrigen sind die Kosten des Verfahren gegeneinander aufzuheben.