Rechtssatz RS0119004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119004
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
Bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) reichen für das Vorliegen einer Bearbeitung aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 58/04i
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 58/04i
- 4 Ob 115/09d
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 115/09d
Auch; Beisatz: Der geringere Schutzumfang von Lichtbildern gegenüber Lichtbildwerken bedingt eine Erleichterung in Bezug auf die sonst für das Entstehen einer geschützten Bearbeitung geforderte eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters. Es reichen bereits geringere Umgestaltungen aus, sofern sie über die bloße Vervielfältigung hinausgehen, etwa das Auswechseln von Farben oder das Ersetzen einzelner Teile des Bildes. (T1); Veröff: SZ 2009/120
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119004
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0040OB00058_04I0000_002