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Rechtssatz RS0119004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119004

Geschäftszahl

4Ob58/04i; 4Ob115/09d

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Rechtssatz

Bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) reichen für das Vorliegen einer Bearbeitung aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/04i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 58/04i
  • 4 Ob 115/09d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 115/09d
    Auch; Beisatz: Der geringere Schutzumfang von Lichtbildern gegenüber Lichtbildwerken bedingt eine Erleichterung in Bezug auf die sonst für das Entstehen einer geschützten Bearbeitung geforderte eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters. Es reichen bereits geringere Umgestaltungen aus, sofern sie über die bloße Vervielfältigung hinausgehen, etwa das Auswechseln von Farben oder das Ersetzen einzelner Teile des Bildes. (T1); Veröff: SZ 2009/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119004

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0040OB00058_04I0000_002