Die Klägerin bekämpft in ihrem Rechtsmittel nur die Auffassung des Rekursgerichtes, daß der von ihr entworfene Werbespruch kein Werk der Literatur iS des § 2 Z 1 UrhG sei. Sie wähnt sich als "Urheberin" des Werbespots, macht also originären Erwerb des Urheberrechtes durch einen eigenen Schöpfungsakt geltend; auf den Erwerb von Verwertungsrechten iS der §§ 14 ff UrhG, insbesondere des Rechtes auf Verbreitung gemäß § 16 UrhG, vom Urheber ist die Klage nicht gestützt. Gemäß § 10 Abs 1 UrhG ist aber Urheber eines Werkes nur, "wer es geschaffen hat"; der Ausdruck "Urheber" wird im UrhG, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf § 10 Abs 1 UrhG das Gegenteil ergibt, außer für den Schöpfer des Werkes nur für Personen verwendet, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist (§ 10 Abs 2 UrhG). Da § 1 Abs 1 UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können (EB zu § 10 UrhG, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 497), kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht (Fromm-Nordemann, Urheberrecht7 Rz 1 zu § 7 dUrhG; Möhring-Nicolini, UrhG 102 Anm 1 zu § 7 dUrhG;Die Klägerin bekämpft in ihrem Rechtsmittel nur die Auffassung des Rekursgerichtes, daß der von ihr entworfene Werbespruch kein Werk der Literatur iS des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG sei. Sie wähnt sich als "Urheberin" des Werbespots, macht also originären Erwerb des Urheberrechtes durch einen eigenen Schöpfungsakt geltend; auf den Erwerb von Verwertungsrechten iS der Paragraphen 14, ff UrhG, insbesondere des Rechtes auf Verbreitung gemäß Paragraph 16, UrhG, vom Urheber ist die Klage nicht gestützt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UrhG ist aber Urheber eines Werkes nur, "wer es geschaffen hat"; der Ausdruck "Urheber" wird im UrhG, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, UrhG das Gegenteil ergibt, außer für den Schöpfer des Werkes nur für Personen verwendet, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist (Paragraph 10, Absatz 2, UrhG). Da Paragraph eins, Absatz eins, UrhG eine "eigentümliche geistige Schöpfung" voraussetzt und juristische Personen keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten können (EB zu Paragraph 10, UrhG, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht 497), kommt als Urheber immer nur eine physische Person in Betracht (Fromm-Nordemann, Urheberrecht7 Rz 1 zu Paragraph 7, dUrhG; Möhring-Nicolini, UrhG 102 Anmerkung 1 zu Paragraph 7, dUrhG;
Loewenheim in Schricker, Urheberrecht 205 f Rz 2 zu § 7 dUrhG);Loewenheim in Schricker, Urheberrecht 205 f Rz 2 zu Paragraph 7, dUrhG);
einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht (Kucsko, Urheberrecht3, 23). Auch Auftraggeber oder Dienstgeber können das Urheberrecht an den von Beauftragten oder Dienstnehmern geschaffenen Werken nicht originär erwerben (Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechts 45; Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 91; Kucsko aaO; v.Gamm, UrhG Rz 1 zu § 7 dUrhG; Fromm-Nordemann aaO Rz 2 zu § 7 dUrhG; Möhring-Nicolini aaO). Als juristische Person kann daher die klagende GmbH kein Urheberrecht an dem Slogan erworben haben. Damit kann aber die Frage, ob der Werbespot "Auf bald - beim Wienerwald" als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt ist, auf sich beruhen.einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es daher nicht (Kucsko, Urheberrecht3, 23). Auch Auftraggeber oder Dienstgeber können das Urheberrecht an den von Beauftragten oder Dienstnehmern geschaffenen Werken nicht originär erwerben (Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechts 45; Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 91; Kucsko aaO; v.Gamm, UrhG Rz 1 zu Paragraph 7, dUrhG; Fromm-Nordemann aaO Rz 2 zu Paragraph 7, dUrhG; Möhring-Nicolini aaO). Als juristische Person kann daher die klagende GmbH kein Urheberrecht an dem Slogan erworben haben. Damit kann aber die Frage, ob der Werbespot "Auf bald - beim Wienerwald" als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt ist, auf sich beruhen.
Auf einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG kommt die Klägerin im Revisionsrekurs nicht mehr zurück. Diesem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.