Rechtssatz RS0125380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125380
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Rechtssatz
Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. Sie sind aber selbständig befugt, Verletzungen ihrer von einander getrennt bestehenden Urheberrechte zu verfolgen. Das gilt wegen des in § 74 Abs 5 UrhG enthaltenen Verweises auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers und des Bearbeiters.Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. Sie sind aber selbständig befugt, Verletzungen ihrer von einander getrennt bestehenden Urheberrechte zu verfolgen. Das gilt wegen des in Paragraph 74, Absatz 5, UrhG enthaltenen Verweises auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers und des Bearbeiters.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 115/09d
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 115/09d
Veröff: SZ 2009/120
- 4 Ob 86/20f
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 86/20f
- 4 Ob 139/22b
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 139/22b
nur: Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. (T1)
- 4 Ob 166/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2026 4 Ob 166/25b
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125380
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20090908_OGH0002_0040OB00115_09D0000_001