Rechtssatz RS0077322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077322
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
Es kann nur der stattgebende Teil des Urteils über die im § 85 UrhG genannten Ansprüche veröffentlicht werden, nicht aber der darüber ergangene abweisende Teil der Entscheidung und die Entscheidung über den gleichzeitig erhobenen Entschädigungsanspruch. In diesem Umfang ist daher das Veröffentlichungsbegehren abzuweisen.Es kann nur der stattgebende Teil des Urteils über die im Paragraph 85, UrhG genannten Ansprüche veröffentlicht werden, nicht aber der darüber ergangene abweisende Teil der Entscheidung und die Entscheidung über den gleichzeitig erhobenen Entschädigungsanspruch. In diesem Umfang ist daher das Veröffentlichungsbegehren abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 133/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
Veröff: MR 1990,58 (Polly) = ÖBl 1990,187
- 4 Ob 245/06t
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 245/06t
Ähnlich; Beisatz: Der Veröffentlichungsanspruch erfasst nicht die Abweisung des Mehrbegehrens und die Kostenentscheidung.(T1); Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG. (T2)
- 4 Ob 115/09d
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 115/09d
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/120
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077322
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0040OB00133_8900000_001