Die gegen diese Entscheidung gerichtete ordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der nunmehrigen Rechtsprechung des OGH zu § 87 Abs 3 UrhG widerspricht; die Revision ist auch teilweise berechtigt.Die gegen diese Entscheidung gerichtete ordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der nunmehrigen Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 87, Absatz 3, UrhG widerspricht; die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch auf §§ 86, 87 UrhG und behauptet, sämtliche Urheberrechte an der Landkarte zu besitzen, die die Beklagten vervielfältigt und verbreitet haben. Die Zweitbeklagte bekämpft die Auffassung der Vorinstanzen, daß die dem Schulatlas entnommene Karte ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sei. Sie zieht nicht in Zweifel, daß Landkarten Werke der Literatur im Sinne des § 2 Z 3 UrhG sein können, meint aber, daß die Klägerin die in der Entscheidung MR 1992, 197 geforderten Gestaltungselemente weder behauptet noch bewiesen habe.Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch auf Paragraphen 86, 87, UrhG und behauptet, sämtliche Urheberrechte an der Landkarte zu besitzen, die die Beklagten vervielfältigt und verbreitet haben. Die Zweitbeklagte bekämpft die Auffassung der Vorinstanzen, daß die dem Schulatlas entnommene Karte ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sei. Sie zieht nicht in Zweifel, daß Landkarten Werke der Literatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG sein können, meint aber, daß die Klägerin die in der Entscheidung MR 1992, 197 geforderten Gestaltungselemente weder behauptet noch bewiesen habe.
Der erkennende Senat hat in der zitierten Entscheidung ausgesprochen, daß die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen ebensowenig schutzfähig ist wie rein schablonenmäßige Darstellungsformen. Der Kläger muß jene Gestaltungselemente behaupten und beweisen, die den Urheberrechtsschutz begründen sollen (ecolex 1992, 346 = MR 1992, 197 [Walter] = WBl 1992, 204 = GRURInt 1992, 836 - Camping-Karte).
Der Kläger kann seiner Behauptungs- und Beweislast aber nicht nur dadurch genügen, daß er die Gestaltungselemente im einzelnen bezeichnet, die den Werkcharakter begründen. Ein detailliertes Vorbringen erübrigt sich, wenn sich die Eigentümlichkeit schon bei einem bloßen Augenschein zeigt (s Walter, MR 1992, 198f). Das trifft für den vorliegenden Fall zu: Die von den Beklagten für das Inserat verwendete Karte ist durch ihre Farb- und Formgebung besonders anschaulich. Sie ist in der für den österreichischen Mittelschulatlas charakteristischen Art gestaltet, die dieses Kartenwerk von anderen Atlanten unterscheidet.
Als juristische Person kann die Klägerin nicht selbst Urheberin sein; einen originären Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen
gibt es nicht (stRsp SZ 65/19 = ecolex 1992, 346 [Kucsko] = EvBl
1992/92 = MR 1992, 117 [Walter] = ÖBl 1992, 184 = GRURInt 1992, 838 -
Wienerwald I; MR 1995, 62 - Österr Bautagesbericht uva). Nach den Feststellungen hat die "Einzelfirma H*****" als Rechtsvorgängerin der Klägerin die im österreichischen Mittelschulatlas enthaltenen Karten gestaltet und erstellt. Diese Feststellung kann im Hinblick auf den von der Klägerin selbst behaupteten Arbeitsaufwand für die Erstellung kartographischer Werke - die Erstellung einer Karte im Format A4 nehme durchschnittlich ein ganzes Arbeitsjahr einer Fachkraft in Anspruch (S. 17) - nur dahin verstanden werden, daß Dienstnehmer des Unternehmens die Karten geschaffen haben. Die - von den Beklagten nicht bestrittene - Behauptung der Klägerin, Inhaberin sämtlicher Urheberrechte zu sein, enthält daher in Wahrheit die Behauptung, Werknutzungsberechtigte im Sinne des § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG zu sein. Als Werknutzungsberechtigte ist (nur) die Klägerin berechtigt, ein angemessenes Entgelt nach § 86 UrhG und Schadenersatz nach § 87 UrhG zu verlangen (SZ 67/115 = ÖBl 1995, 87 - Wir brauchen MännerWienerwald römisch eins; MR 1995, 62 - Österr Bautagesbericht uva). Nach den Feststellungen hat die "Einzelfirma H*****" als Rechtsvorgängerin der Klägerin die im österreichischen Mittelschulatlas enthaltenen Karten gestaltet und erstellt. Diese Feststellung kann im Hinblick auf den von der Klägerin selbst behaupteten Arbeitsaufwand für die Erstellung kartographischer Werke - die Erstellung einer Karte im Format A4 nehme durchschnittlich ein ganzes Arbeitsjahr einer Fachkraft in Anspruch (S. 17) - nur dahin verstanden werden, daß Dienstnehmer des Unternehmens die Karten geschaffen haben. Die - von den Beklagten nicht bestrittene - Behauptung der Klägerin, Inhaberin sämtlicher Urheberrechte zu sein, enthält daher in Wahrheit die Behauptung, Werknutzungsberechtigte im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz UrhG zu sein. Als Werknutzungsberechtigte ist (nur) die Klägerin berechtigt, ein angemessenes Entgelt nach Paragraph 86, UrhG und Schadenersatz nach Paragraph 87, UrhG zu verlangen (SZ 67/115 = ÖBl 1995, 87 - Wir brauchen Männer
II).römisch zwei).
Das angemessene Entgelt steht der Klägerin in der von den Vorinstanzen festgesetzten Höhe von S 20.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu. Mit dem angemessenen Entgelt wird die Nutzung des Werks auf eine der nach den §§ 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten abgegolten (§ 86 Abs 1 Z 1 UrhG). Darunter fallen weder die Weglassung der Urheberbezeichnung noch die Bearbeitung des Werks; mit der Weglassung der Urheberbezeichnung wird gegen § 20 UrhG, mit der Bearbeitung gegen § 21 UrhG verstoßen. Diese Verstöße machen schadenersatzpflichtig; sie können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bei Bemessung des angemessenen Entgelts durch Zuschläge zu einem Basisentgelt für die werkgetreue Verwendung mit Urheberbezeichnung berücksichtigt werden (s auch MR 1998, 194 [Walter] = RdW 1998, 610 - Rauchfänge, wonach die Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung keinen Anspruch auf angemessenes Entgelt gewährt). Daß solche Zuschläge als Konventionalstrafe vereinbart werden, macht sie noch nicht zu einem Entgelt im Sinne des § 86 UrhG. Ebensowenig kann aus einem allfälligen höheren vertraglichen Anspruch abgeleitet werden, daß auch der allein auf das Gesetz gestützte Anspruch gleich hoch sein müßte.Das angemessene Entgelt steht der Klägerin in der von den Vorinstanzen festgesetzten Höhe von S 20.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu. Mit dem angemessenen Entgelt wird die Nutzung des Werks auf eine der nach den Paragraphen 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten abgegolten (Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, UrhG). Darunter fallen weder die Weglassung der Urheberbezeichnung noch die Bearbeitung des Werks; mit der Weglassung der Urheberbezeichnung wird gegen Paragraph 20, UrhG, mit der Bearbeitung gegen Paragraph 21, UrhG verstoßen. Diese Verstöße machen schadenersatzpflichtig; sie können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bei Bemessung des angemessenen Entgelts durch Zuschläge zu einem Basisentgelt für die werkgetreue Verwendung mit Urheberbezeichnung berücksichtigt werden (s auch MR 1998, 194 [Walter] = RdW 1998, 610 - Rauchfänge, wonach die Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung keinen Anspruch auf angemessenes Entgelt gewährt). Daß solche Zuschläge als Konventionalstrafe vereinbart werden, macht sie noch nicht zu einem Entgelt im Sinne des Paragraph 86, UrhG. Ebensowenig kann aus einem allfälligen höheren vertraglichen Anspruch abgeleitet werden, daß auch der allein auf das Gesetz gestützte Anspruch gleich hoch sein müßte.
Die Klägerin begehrt neben dem angemessenen Entgelt auch Schadenersatz. Sie hat keinen konkreten Vermögensschaden nachgewiesen, sondern sich insoweit auf § 87 Abs 3 UrhG berufen. Nach dieser Bestimmung kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens, wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren.Die Klägerin begehrt neben dem angemessenen Entgelt auch Schadenersatz. Sie hat keinen konkreten Vermögensschaden nachgewiesen, sondern sich insoweit auf Paragraph 87, Absatz 3, UrhG berufen. Nach dieser Bestimmung kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens, wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach Paragraph 86, gebührenden Entgelts begehren.
Mit der Entscheidung MR 1998, 194 [Walter] = RdW 1998, 610 - Rauchfänge hat der erkennende Senat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG den Nachweis eines "Grundschadens" voraussetze. § 87 Abs 3 UrhG ist demnach auch dann anwendbar, wenn der Feststellung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen, ob überhaupt ein Vermögensschaden eingetreten ist. Um die Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG in Anspruch nehmen zu können, muß der Kläger nur behaupten und beweisen, daß der Verletzer das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art verwertet hat und daß dafür ein bestimmtes Entgelt angemessen ist; einen konkreten Vermögensschaden muß er weder behaupten noch beweisen.Mit der Entscheidung MR 1998, 194 [Walter] = RdW 1998, 610 - Rauchfänge hat der erkennende Senat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Schadenspauschalierung nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG den Nachweis eines "Grundschadens" voraussetze. Paragraph 87, Absatz 3, UrhG ist demnach auch dann anwendbar, wenn der Feststellung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen, ob überhaupt ein Vermögensschaden eingetreten ist. Um die Schadenspauschalierung nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG in Anspruch nehmen zu können, muß der Kläger nur behaupten und beweisen, daß der Verletzer das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art verwertet hat und daß dafür ein bestimmtes Entgelt angemessen ist; einen konkreten Vermögensschaden muß er weder behaupten noch beweisen.
Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Vermögensschadens kann daher nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin keinen Vermögensschaden bewiesen hat. Ihr steht vielmehr schon allein wegen der unbefugten Vervielfältigung und Verbreitung des kartographischen Werks und des damit verbundenen Eingriffs in ihre Werknutzungsrechte das Doppelte des angemessenen Entgelts als "Strafschaden" zu.
Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch auch auf § 87 Abs 2 UrhG. In erster Instanz hat sie dazu behauptet, daß durch "die Verletzung des Namens- und Herstellernennungsrechts geistige, kommerzielle und ideelle Interessen der Klägerin verletzt" worden seien. In der Revision macht sie geltend, die Beklagten hätten in rechtswidriger Weise den Hinweis auf die Klägerin als Urheberin des von ihnen verwendeten Werks unterlassen. Dadurch seien die Urheberpersönlichkeitsrechte der Klägerin verletzt worden.Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch auch auf Paragraph 87, Absatz 2, UrhG. In erster Instanz hat sie dazu behauptet, daß durch "die Verletzung des Namens- und Herstellernennungsrechts geistige, kommerzielle und ideelle Interessen der Klägerin verletzt" worden seien. In der Revision macht sie geltend, die Beklagten hätten in rechtswidriger Weise den Hinweis auf die Klägerin als Urheberin des von ihnen verwendeten Werks unterlassen. Dadurch seien die Urheberpersönlichkeitsrechte der Klägerin verletzt worden.
Die Klägerin ist nicht Urheberin des kartographischen Werks; ihr stehen nur die Werknutzungsrechte zu. Sie war daher nicht als Urheberin zu nennen; ein Recht des Werknutzungsberechtigten, genannt zu werden, kennt das Urheberrechtsgesetz nicht. Damit entfällt jeder Ersatzanspruch für die von der Klägerin behauptete empfindliche Kränkung, die sie dadurch erlitten haben will, daß die Zweitbeklagte "das Werk der Klägerin" so verwendet hat, als wäre es ihre eigene kreative Leistung.
Der Klägerin stehen an angemessenem Entgelt nach § 86 Abs 1 UrhG S 20.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu; das ergibt gemäß § 87 Abs 3 UrhG eine Forderung von insgesamt S 40.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer. Da die Ansprüche nach § 86 und nach § 87 Abs 3 UrhG im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz stehen, steht nur das Doppelte und nicht das Dreifache des angemessenen Entgelts zu (MR 1998, 194 [Walter] = RdW 1998, 610 - Rauchfänge). Wird von der Gesamtforderung von S 48.000,-- das bereits gezahlte Entgelt von S 29.802,08 abgezogen, so verbleibt eine Restforderung von S 18.197,92.Der Klägerin stehen an angemessenem Entgelt nach Paragraph 86, Absatz eins, UrhG S 20.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu; das ergibt gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG eine Forderung von insgesamt S 40.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer. Da die Ansprüche nach Paragraph 86 und nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz stehen, steht nur das Doppelte und nicht das Dreifache des angemessenen Entgelts zu (MR 1998, 194 [Walter] = RdW 1998, 610 - Rauchfänge). Wird von der Gesamtforderung von S 48.000,-- das bereits gezahlte Entgelt von S 29.802,08 abgezogen, so verbleibt eine Restforderung von S 18.197,92.
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat mit rund einem Fünftel obsiegt, mit rund 4/5 ist sie unterlegen. Sie hat den Beklagten 3/5 der ihnen entstandenen Kosten und 4/5 ihrer Barauslagen zu ersetzen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel ihrer Barauslagen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin hat mit rund einem Fünftel obsiegt, mit rund 4/5 ist sie unterlegen. Sie hat den Beklagten 3/5 der ihnen entstandenen Kosten und 4/5 ihrer Barauslagen zu ersetzen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel ihrer Barauslagen.