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Rechtssatz RS0076999×

Rechtssatz RS0076999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076999

Entscheidungsdatum

22.03.2001

Rechtssatz

Bei Kartenwerken können rein schablonenmäßige Darstellungsformen, wie das Verwenden üblicher Bildzeichen, das Einzeichnen von Höhenlinien, das Hervorheben von Waldflächen, Gewässern oder Wanderwegen durch bestimmte Farben, das Verwenden stärkeren Druckes für Hauptverkehrsweg einen urheberrechtlichen Schutz in der Regel nicht begründen. Ein gewisser Spielraum für eine schöpferische Gestaltung besteht hier allerdings bei der Auswahl und Hervorhebung des Darzustellenden, doch ist dabei zu berücksichtigen, daß bei Spezialkarten schon deren Zweck eine bestimmte Darstellung vorschreiben kann, sodaß dann auch solche Elemente zur Begründung des Werkcharakters nicht herangezogen werden können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 125/91
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 125/91
    Veröff: GRURInt 1992,836 = MR 1992,197 (Walter) = WBl 1992,204 (mit Anmerkung von Wolfgang Schuhmacher)
  • 4 Ob 55/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 55/93
    nur: Bei Kartenwerken können rein schablonenmäßige Darstellungsformen, wie das Verwenden üblicher Bildzeichen, das Einzeichnen von Höhenlinien, das Hervorheben von Waldflächen, Gewässern oder Wanderwegen durch bestimmte Farben, das Verwenden stärkeren Druckes für Hauptverkehrsweg einen urheberrechtlichen Schutz in der Regel nicht begründen. (T1) Beisatz: Auch übliche Darstellungstechniken können die Schutzfähigkeit nicht begründen (hier: Schummerung). (T2)
  • 4 Ob 292/98i
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 292/98i
    Vgl
  • 4 Ob 22/01s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 22/01s
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076999

Dokumentnummer

JJR_19920114_OGH0002_0040OB00125_9100000_002