Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab:
Wie die Vorinstanz selbst erkannte, hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit Landkarten (im weiteren Sinn) wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen ebensowenig schutzfähig ist wie rein schablonenmäßige Darstellungsformen oder übliche Darstellungstechniken (MR 1991, 70 [Walter] - Willkommen in Innsbruck; MR 1992, 197 [Walter, krit. dazu Twaroch, Urheberrecht an topographischen und thematischen Karten, MR 1992, 183] - Oberösterreich-Karte; MR 1993, 228 [Walter] - Oberösterreich-Karte II; MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas; zuletzt MR 2000, 103 [Walter] - Liniennetzplan). Der Kläger muss jene Gestaltungselemente behaupten und beweisen, die den Urheberrechtsschutz begründen sollen. Ein detaillierteres Vorbringen erübrigt sich aber, wenn sich die Eigentümlichkeit schon bei einem bloßen Augenschein zeigt (MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas ua).Wie die Vorinstanz selbst erkannte, hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit Landkarten (im weiteren Sinn) wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen ebensowenig schutzfähig ist wie rein schablonenmäßige Darstellungsformen oder übliche Darstellungstechniken (MR 1991, 70 [Walter] - Willkommen in Innsbruck; MR 1992, 197 [Walter, krit. dazu Twaroch, Urheberrecht an topographischen und thematischen Karten, MR 1992, 183] - Oberösterreich-Karte; MR 1993, 228 [Walter] - Oberösterreich-Karte römisch zwei; MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas; zuletzt MR 2000, 103 [Walter] - Liniennetzplan). Der Kläger muss jene Gestaltungselemente behaupten und beweisen, die den Urheberrechtsschutz begründen sollen. Ein detaillierteres Vorbringen erübrigt sich aber, wenn sich die Eigentümlichkeit schon bei einem bloßen Augenschein zeigt (MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas ua).
Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei solche urheberrechtlich relevanten Eigentümlichkeiten ihrer "Auto-Wander- und Freizeitkarte" (Beil./B) behauptet. Das Rekursgericht hat solche Besonderheiten dieser Karte gegenüber anderen vergleichbaren Landkarten festgestellt, allerdings den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil eine "Grundsatzentscheidung" des Obersten Gerichtshofs zur Wertung der einzelnen Gestaltungselemente fehle. Gerade diese Frage kann aber nur im jeweiligen Einzelfall nach dessen Umständen beantwortet werden und ist damit einer Verallgemeinerung für "vergleichbare andere Fälle" nicht zugänglich. Da eine schwerwiegende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt.