Der Revisionsrekurs ist - entgegen der Auffassung in der Revisionsrekursbeantwortung - zulässig iS des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO), weil sich die Beantwortung der Frage, ob die Oberösterreich-Karte der Klägerin urheberrechtlichen Schutz genießt, aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schutz der sogenannten "Kleinen Münze" im Urheberrecht noch nicht zweifelsfrei ergibt; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist - entgegen der Auffassung in der Revisionsrekursbeantwortung - zulässig iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO), weil sich die Beantwortung der Frage, ob die Oberösterreich-Karte der Klägerin urheberrechtlichen Schutz genießt, aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schutz der sogenannten "Kleinen Münze" im Urheberrecht noch nicht zweifelsfrei ergibt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, die Oberösterreich-Karte der Klägerin lasse keine Anzeichen individueller geistiger Schöpfung erkennen; eine solche sei vielmehr nicht nur in der Kennzeichnung von Camping-Plätzen in Oberösterreich zu erblicken, sondern erst recht in der Gestaltung nicht nur der wichtigsten Verkehrswege, sondern auch der jeweiligen "Gegenden", wie etwa Gebirgszügen und Waldflächen, in besonderer Weise. Aus welchen konkreten Gründen bei der Gestaltung von Verkehrswegen, Gebirgszügen und Waldflächen die Oberösterreich-Karte der Klägerin eigenschöpferische Züge aufweisen sollte, hat die Klägerin - welcher im Plagiatstreit die Behauptung und der Nachweis jener Gestaltungselemente obliegt, die den Urheberrechtsschutz begründen (4 Ob 95/91) - im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet. Insoweit liegt daher eine unbeachtliche Neuerung vor, auf welche nicht näher einzugehen ist. Im übrigen sind in Ansehung dieser Gegebenheiten besondere Gestaltungsmerkmale aus der Landkarte gar nicht ersichtlich. Maßgebend für die urheberrechtliche Beurteilung sind daher nur die Tatsachenbehauptungen der Klägerin, daß die eigenschöpferische Gestaltung durch den Urheber in der farblichen Abgrenzung des Bundeslandes Oberösterreich sowie in der Einzeichnung von Camping-Plätzen und Sehenswürdigkeiten durch Symbole liege.
Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in MR 1991, 70 ausgesprochen hat, müssen auch Werke der Literatur iS des § 2 Z 3 UrhG - also Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raum bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen, wozu nach den EB z UrhG 1936 ua Landkarten, Himmelskarten, Globen, Reliefdarstellungen von Gebirgen usw (s.Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 45) gehören - eigentümliche geistige Schöpfungen (§ 1 Abs 1 UrhG), also das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sein, die ihre Eigenheit, die sie von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit ihres Schöpfers empfangen haben; diese Persönlichkeit muß in ihnen so zum Ausdruck kommen, daß ihnen dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu ihrem Schöpfer aufgeprägt wird (ÖBl 1978, 107 mwN; ÖBl 1985, 24; SZ 58/201 uva). Bei Werken nach § 2 Z 3 UrhG muß das schöpferische Element in der Eigentümlichkeit der Darstellung liegen (EB in Dillenz aaO); besondere Anforderungen an künstlerische Qualitäten sind dabei freilich nicht zu stellen. Gerade die unter § 2 Z 3 UrhG fallenden Werke liegen nun regelmäßig an der unteren Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit (von Gamm, UrhG Rz 24 zur gleichartigen Bestimmung des § 2 Z 7 dUrhG; Möhring-Nicolini Anm 9 c zu § 2 dUrhG). Bei Kartenwerken ist die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen, die sich aus der Landvermessung ergeben, wie der Verlauf von Gebirgszügen, Flüssen, Straßen und die Lage von Orten, nie schutzfähig (Möhring-Nicolini aaO, Loewenheim in Schricker Anm 132 zu § 2 dUrhG). Aber auch rein schablonenmäßige Darstellungsformen, wie das Verwenden üblicher Bildzeichen (Vinck in Fromm-Nordemann, Urheberrecht7 Anm 86 zu § 2 dUrhG; Möhring-Nicolini aaO), das Einzeichnen von Höhenlinien, das Hervorheben von Waldflächen, Gewässern oder Wanderwegen durch bestimmte Farben, das Verwenden stärkeren Druckes für Hauptverkehrsweg (Loewenheim aaO), können einen urheberrechtlichen Schutz in der Regel nicht begründen. Ein gewisser Spielraum für eine schöpferische Gestaltung besteht hier allerdings bei der Auswahl und Hervorhebung des Darzustellenden, doch ist dabei zu berücksichtigen, daß - wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei Spezialkarten schon deren Zweck eine bestimmte Darstellung vorschreiben kann (Loewenheim aaO), sodaß dann auch solche Elemente zur Begründung des Werkcharakters nicht herangezogen werden können.Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in MR 1991, 70 ausgesprochen hat, müssen auch Werke der Literatur iS des Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG - also Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raum bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen, wozu nach den EB z UrhG 1936 ua Landkarten, Himmelskarten, Globen, Reliefdarstellungen von Gebirgen usw (s.Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 45) gehören - eigentümliche geistige Schöpfungen (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG), also das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sein, die ihre Eigenheit, die sie von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit ihres Schöpfers empfangen haben; diese Persönlichkeit muß in ihnen so zum Ausdruck kommen, daß ihnen dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu ihrem Schöpfer aufgeprägt wird (ÖBl 1978, 107 mwN; ÖBl 1985, 24; SZ 58/201 uva). Bei Werken nach Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG muß das schöpferische Element in der Eigentümlichkeit der Darstellung liegen (EB in Dillenz aaO); besondere Anforderungen an künstlerische Qualitäten sind dabei freilich nicht zu stellen. Gerade die unter Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG fallenden Werke liegen nun regelmäßig an der unteren Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit (von Gamm, UrhG Rz 24 zur gleichartigen Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 7, dUrhG; Möhring-Nicolini Anmerkung 9 c zu Paragraph 2, dUrhG). Bei Kartenwerken ist die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen, die sich aus der Landvermessung ergeben, wie der Verlauf von Gebirgszügen, Flüssen, Straßen und die Lage von Orten, nie schutzfähig (Möhring-Nicolini aaO, Loewenheim in Schricker Anmerkung 132 zu Paragraph 2, dUrhG). Aber auch rein schablonenmäßige Darstellungsformen, wie das Verwenden üblicher Bildzeichen (Vinck in Fromm-Nordemann, Urheberrecht7 Anmerkung 86 zu Paragraph 2, dUrhG; Möhring-Nicolini aaO), das Einzeichnen von Höhenlinien, das Hervorheben von Waldflächen, Gewässern oder Wanderwegen durch bestimmte Farben, das Verwenden stärkeren Druckes für Hauptverkehrsweg (Loewenheim aaO), können einen urheberrechtlichen Schutz in der Regel nicht begründen. Ein gewisser Spielraum für eine schöpferische Gestaltung besteht hier allerdings bei der Auswahl und Hervorhebung des Darzustellenden, doch ist dabei zu berücksichtigen, daß - wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei Spezialkarten schon deren Zweck eine bestimmte Darstellung vorschreiben kann (Loewenheim aaO), sodaß dann auch solche Elemente zur Begründung des Werkcharakters nicht herangezogen werden können.
Die Oberösterreich-Karte der Klägerin weist im wesentlichen nur topographische Tatsachen und - unter Verwendung bekannter Symbole - die Kennzeichnung von Sehenswürdigkeiten wie Klöster, Schlösser, Burgen, Ruinen, Höhlen sowie von Camping-Plätzen auf. Alle diese Gestaltungselemente sind bekannt und geben der Landkarte kein eigentümliches Gepräge. Die Hervorhebung der Grenzen des Bundeslandes Oberösterreich gegenüber den angrenzenden Gebieten durch eine in grüner Schraffierung gestaltete Begrenzungslinie ist ebensowenig eine vom Üblichen abweichende Gestaltungsweise; auch der Zweck der Karte, Campingfreunden in Oberösterreich die für sie notwendigen Informationen zu erteilen, gibt eine solche Hervorhebung sowie die Beschränkung der Informationen auf ein bestimmtes Gebiet vor. Besonderheiten, die vom Üblichen abweichen, sind dabei nicht zu erkennen. Mit Recht hat daher das Rekursgericht der Oberösterreich-Karte der Klägerin den Charakter eines "Werkes" iS der §§ 1, 2 Z 3 UrhG nicht zugebilligt.Die Oberösterreich-Karte der Klägerin weist im wesentlichen nur topographische Tatsachen und - unter Verwendung bekannter Symbole - die Kennzeichnung von Sehenswürdigkeiten wie Klöster, Schlösser, Burgen, Ruinen, Höhlen sowie von Camping-Plätzen auf. Alle diese Gestaltungselemente sind bekannt und geben der Landkarte kein eigentümliches Gepräge. Die Hervorhebung der Grenzen des Bundeslandes Oberösterreich gegenüber den angrenzenden Gebieten durch eine in grüner Schraffierung gestaltete Begrenzungslinie ist ebensowenig eine vom Üblichen abweichende Gestaltungsweise; auch der Zweck der Karte, Campingfreunden in Oberösterreich die für sie notwendigen Informationen zu erteilen, gibt eine solche Hervorhebung sowie die Beschränkung der Informationen auf ein bestimmtes Gebiet vor. Besonderheiten, die vom Üblichen abweichen, sind dabei nicht zu erkennen. Mit Recht hat daher das Rekursgericht der Oberösterreich-Karte der Klägerin den Charakter eines "Werkes" iS der Paragraphen eins, 2, Ziffer 3, UrhG nicht zugebilligt.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Klägerin ist infolge ihres Unterliegens im Provisorialverfahren verpflichtet, den Beklagten die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen (§§ 78, 402 EO; §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO).Die Klägerin ist infolge ihres Unterliegens im Provisorialverfahren verpflichtet, den Beklagten die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen (Paragraphen 78, 402, EO; Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO).