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Rechtssatz RS0110105×

Rechtssatz RS0110105

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110105

Entscheidungsdatum

09.11.2010

Rechtssatz

Zur Höhe des nach Paragraph 87, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, UrhG zustehenden Pauschales folgt der erkennende Senat der Auffassung Koziols (Beiträge zum Urheberrecht römisch vier, 60 f). Während Mahr (MR 1994, 189) den Entgeltanspruch nach Paragraph 86, UrhG kumulativ neben dem Ersatzanspruch nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG ersetzt wissen will und damit insgesamt zum Ersatz des Dreifachen des angemessenen Entgelt gelangt, sieht Koziol in diesen Bestimmungen einen Fall alternativer Anspruchskonkurrenz: Paragraph 86, UrhG sehe einen Verwendungsanspruch in der Höhe des Entgelts vor, das sich der Verletzer erspart habe, Paragraph 87, Absatz 3, UrhG den Ersatz des durch den Eingriff entstandenen Vermögensschadens, der mit dem doppelten entgangenen Entgelt bemessen werde. Es handle sich dabei um zwei Ansprüche, die wirtschaftlich auf dasselbe gerichtet seien, nämlich auf den Ersatz für den Eingriff in das Urheberrecht.

Die Auffassung Koziols, wonach die Ansprüche nach Paragraphen 86 und 87 Absatz 3, UrhG im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz stehen, ist auch im Einklang mit der Regelung des Paragraph 87, Absatz 5, UrhG, wonach ein Ersatz des Vermögensschadens neben einem angemessenen Entgelt nur begehrt werden kann, soweit er das Entgelt übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/98p
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 63/98p
    Veröff: SZ 71/92
  • 4 Ob 292/98i
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 292/98i
    Vgl
  • 4 Ob 173/10k
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 173/10k
    Auch; Beisatz:Die Ansprüche nach §§ 86, 87 Abs 3 UrhG stehen im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz. (T1); Beisatz: Ideeller Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG kann hingegen zusätzlich zum Schadenersatz nach § 87 Abs 1 UrhG verlangt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110105

Im RIS seit

25.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00063_98P0000_006