Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wenn die Rechtsmittelwerberin bemängelt, das Gericht zweiter Instanz sei von den Feststellungen der ersten Instanz abgewichen, so ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht gebunden ist und daher nach der Aktenlage auch einen von der Tatsachengrundlage des Erstgerichts abweichenden oder diese ergänzenden Sachverhalt als bescheinigt annehmen kann (ÖBl 1980, 41 und 138, ÖBl 1983, 74). Da der Aktenlage nichts zu entnehmen ist, was zwingend für einen Herausgabeanspruch der Beklagten sprechen würde, konnte die zweite Instanz im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens sehr wohl davon ausgehen, dass Friederike R***** und Helene T***** zwar die Weisungen der Beklagten beachten müssen, aber nicht verpflichtet sind, ihr die Liegenschaft wieder rückzuübertragen.
Davon abgesehen ist der zweiten Instanz aber auch dahin beizupflichten, dass die einstweilige Verfügung in der beantragten Weise nicht erlassen werden dürfte, weil sie unzulässigerweise in die Rechte Dritter eingreifen würde.
Vorausgeschickt sei, dass die klagenden Parteien zwar in ihrer Klage anklingen lassen, ihnen stehe auch gegen die beiden Schwestern der Beklagten ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an die Beklagte zu. Diesen Anspruch machen sie aber mit ihrer Klage jedenfalls nicht geltend und kündigen auch nicht an, dass sie gegen die beiden Schwestern der Beklagten mit Klage vorzugehen beabsichtigten. Als zu sichernder Anspruch kommt damit nur ein Anspruch gegen die Beklagte selbst in Frage.
Die einstweilige Verfügung darf sich daher nur gegen die Gegnerin der gefährdeten Parteien richten. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 382 Z 6 EO könnte daher nur hinsichtlich einer Liegenschaft erlassen werden, bei der das Eigentumsrecht der Gegnerin der gefährdeten Parteien einverleibt ist (SZ 43/119). Dies würde beispielsweise zutreffen, wenn die klagenden Parteien ein gegen die beklagte Partei gerichtetes Verbot nach § 382 Z 6 EO hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1158 II KG R***** beantragt hätten.Die einstweilige Verfügung darf sich daher nur gegen die Gegnerin der gefährdeten Parteien richten. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Paragraph 382, Ziffer 6, EO könnte daher nur hinsichtlich einer Liegenschaft erlassen werden, bei der das Eigentumsrecht der Gegnerin der gefährdeten Parteien einverleibt ist (SZ 43/119). Dies würde beispielsweise zutreffen, wenn die klagenden Parteien ein gegen die beklagte Partei gerichtetes Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1158 II KG R***** beantragt hätten.
Hinsichtlich der nicht im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei stehenden Liegenschaft kommt die Erlassung eines Verbots nach § 382 Z 6 EO nicht in Frage, sondern hier kann nur ein Drittverbot nach § 382 Z 7 EO in Betracht kommen (vgl Entscheidungen wie SZ 24/151, EvBl 1958/336, EvBl 1967/69 oder JBl 1974, 211). Das Wesen dieses Drittverbots besteht darin, dass die Rechte des Dritten in keiner Weise beschränkt werden, sondern dass dem Dritten lediglich verboten wird, einen Anspruch, der dem Gegner der gefährdeten Partei gegenüber diesen Dritten zusteht, bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu erfüllen, und dass ihm darüber hinaus auch verboten werden kann, Handlungen zu unterlassen, die zu einer Vereitelung dieser ihm gegenüber dem Gegner der gefährdeten Parteien obliegenden Erfüllungshandlung führen könnten. Anders gesagt, das Drittverbot nach § 382 Z 7 EO kann sich nicht auf Rechte, sondern nur auf Pflichten des Dritten beziehen. Dem Drittschuldner darf nicht die Ausübung irgend eines Rechts verboten werden, sondern es kann ihm lediglich Erfüllung einer Verpflichtung untersagt werden (Heller-Berger-Stix 2754).Hinsichtlich der nicht im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei stehenden Liegenschaft kommt die Erlassung eines Verbots nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO nicht in Frage, sondern hier kann nur ein Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO in Betracht kommen vergleiche Entscheidungen wie SZ 24/151, EvBl 1958/336, EvBl 1967/69 oder JBl 1974, 211). Das Wesen dieses Drittverbots besteht darin, dass die Rechte des Dritten in keiner Weise beschränkt werden, sondern dass dem Dritten lediglich verboten wird, einen Anspruch, der dem Gegner der gefährdeten Partei gegenüber diesen Dritten zusteht, bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu erfüllen, und dass ihm darüber hinaus auch verboten werden kann, Handlungen zu unterlassen, die zu einer Vereitelung dieser ihm gegenüber dem Gegner der gefährdeten Parteien obliegenden Erfüllungshandlung führen könnten. Anders gesagt, das Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO kann sich nicht auf Rechte, sondern nur auf Pflichten des Dritten beziehen. Dem Drittschuldner darf nicht die Ausübung irgend eines Rechts verboten werden, sondern es kann ihm lediglich Erfüllung einer Verpflichtung untersagt werden (Heller-Berger-Stix 2754).
Selbst wenn daher Friederike R***** und Helene T*****, was in zweiter Instanz nicht bescheinigt ist, verpflichtet wären, die Liegenschaft auf Weisung der Beklagten dieser ins Eigentum rückzuübertragen, könnte ihnen grundsätzlich nur untersagt werden, diese Rückübertragung vorzunehmen (um zB zu verhindern, dass der Gegner der gefährdeten Parteien wieder in den Besitz der Liegenschaft gelangt, über diese zum Nachteil der gefährdeten Parteien verfügen könne oder um eine Exekutionsführung auf die Liegenschaft zu ermöglichen usw). Und nur wenn bescheinigt wäre, dass die beiden Drittschuldner - etwa gebunden an eine schon erteilte Weisung im Rahmen des Treuhandverhältnisses - gegenüber der Gegnerin der gefährdeten Parteien schon verpflichtet wären, die strittige Liegenschaft in einer ganz bestimmten Weise zu belasten und zu veräußern, könnte ihnen die Erfüllung dieser Verpflichtung untersagt werden, wenn dadurch die Rechte der gefährdeten Parteien gesichert werden könnten. In dieser Richtung haben aber die gefährdeten Parteien keinerlei Behauptungen aufgestellt.
An dieser Rechtslage ändert auch das bescheinigte Treuhandverhältnis nichts. Gläubiger des Treugebers können nämlich auf das Treugut nur im Wege der Exekution auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder greifen, weil dieses für die Dauer der Treuhand zwar wohl wirtschaftlich nicht aber rechtlich dem Vermögen des Treugebers zuzurechnen ist (Kastner, JBl 1949, 420 f, 422, Strasser in Rummel Rz 42 zu § 1002 ABGB S 1230).An dieser Rechtslage ändert auch das bescheinigte Treuhandverhältnis nichts. Gläubiger des Treugebers können nämlich auf das Treugut nur im Wege der Exekution auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder greifen, weil dieses für die Dauer der Treuhand zwar wohl wirtschaftlich nicht aber rechtlich dem Vermögen des Treugebers zuzurechnen ist (Kastner, JBl 1949, 420 f, 422, Strasser in Rummel Rz 42 zu Paragraph 1002, ABGB S 1230).
Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 402, 78 EO, §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO.