Rechtssatz RS0005221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005221
Entscheidungsdatum
19.12.1984
Rechtssatz
Nur wenn der Drittschuldner - etwa gebunden an eine schon erteilte Weisung im Rahmen des Treuhandverhältnisses - gegenüber der Gegnerin der gefährdeten Parteien schon verpflichtet wäre, eine Liegenschaft in einer ganz bestimmten Weise zu veräußern, könnte ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung untersagt werden, wenn dadurch die Rechte der gefährdeten Parteien gesichert werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005221
Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00591_8400000_004