Rechtssatz RS0005094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005094
Entscheidungsdatum
02.11.2020
Rechtssatz
Hinsichtlich einer nicht im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei stehenden Liegenschaft kommt die Erlassung des Verbotes nach § 382 Z 6 EO nicht in Frage, sondern hier kann nur ein Drittverbot nach § 382 Z 7 EO in Betracht kommen.Hinsichtlich einer nicht im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei stehenden Liegenschaft kommt die Erlassung des Verbotes nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO nicht in Frage, sondern hier kann nur ein Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 591/84
Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 591/84
- 1 Ob 571/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 571/94
Auch; nur: Hinsichtlich einer nicht im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei stehenden Liegenschaft kommt die Erlassung des Verbotes nach § 382 Z 6 EO nicht in Frage. (T1) Beisatz: Ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 6 EO kann nur hinsichtlich einer Liegenschaft erlassen werden, bei der das Eigentumsrecht des Gegners der gefährdeten Partei einverleibt ist. (T2) Veröff: SZ 67/226
- 7 Ob 313/98z
Entscheidungstext OGH 01.12.1998 7 Ob 313/98z
Auch; nur T1
- 7 Ob 229/01d
Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 229/01d
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 3/02a
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 3/02a
nur T1
- 7 Ob 159/20p
Entscheidungstext OGH 02.11.2020 7 Ob 159/20p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005094
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00591_8400000_002