1. Zur Zurückweisung:
Da die rechtlichen Ausführungen des Rekursgerichts im Hinblick auf die Sinnlosigkeit eines Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO nach Übertragung des Eigentums durch den Beklagten an Dritte zutreffend sind und mit der einhelligen Judikatur übereinstimmen, reicht es aus, dazu auf die Begründung des Rekursgerichts zu verweisen (§§ 528a iVm 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ob das begehrte dingliche Belastungs- und Veräußerungsverbot allenfalls in einem früheren Verfahrensstadium noch in Betracht gekommen wäre, ist ohne Bedeutung. Es hätte jedenfalls zur Zeit der Entscheidung durch das Rekursgericht angesichts des aktuellen Grundbuchsstands nicht mehr grundbücherlich eingetragen werden können (§ 21 GBG), weil dafür ein Titel gegen den zum Eintragungszeitpunkt einverleibten Eigentümer erforderlich wäre (SZ 67/226 ua). Zu Recht ist das Rekursgericht daher davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Erlassung eines solchen Verbots weggefallen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) ist nicht zu beantworten.Da die rechtlichen Ausführungen des Rekursgerichts im Hinblick auf die Sinnlosigkeit eines Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO nach Übertragung des Eigentums durch den Beklagten an Dritte zutreffend sind und mit der einhelligen Judikatur übereinstimmen, reicht es aus, dazu auf die Begründung des Rekursgerichts zu verweisen (Paragraphen 528 a, in Verbindung mit 510 Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ob das begehrte dingliche Belastungs- und Veräußerungsverbot allenfalls in einem früheren Verfahrensstadium noch in Betracht gekommen wäre, ist ohne Bedeutung. Es hätte jedenfalls zur Zeit der Entscheidung durch das Rekursgericht angesichts des aktuellen Grundbuchsstands nicht mehr grundbücherlich eingetragen werden können (Paragraph 21, GBG), weil dafür ein Titel gegen den zum Eintragungszeitpunkt einverleibten Eigentümer erforderlich wäre (SZ 67/226 ua). Zu Recht ist das Rekursgericht daher davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Erlassung eines solchen Verbots weggefallen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) ist nicht zu beantworten.
2. Zur Entscheidung in der Sache:
Es entspricht ganz herrschender Judikatur des Obersten Gerichtshofs (Nachweise etwa in RIS-Justiz RS0005034, zuletzt 1 Ob 162/00f), dass eine von vornherein zwecklose einstweilige Verfügung nicht zu bewilligen sei, weil wie jeder Anspruch auch ein solcher auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsschutzinteresses bedürfe. Dieser Grundsatz wird auch in der vom Rekursgericht für seine Entscheidungsbegründung herangezogenen, zu 4 Ob 597/88 (NZ 1989, 128; nur teilweise veröffentlicht in EvBl 1989/95) ergangenen Entscheidung herangezogen und auf die Fälle der Doppelveräußerung angewendet. Auch hier ist ganz entscheidend darauf abzustellen, ob dem begehrten Verbot - angesichts der im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden Umstände - überhaupt jemals praktische Bedeutung zukommen kann, oder ob vielmehr angenommen werden muss, dass ihm insoweit nur theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommen würde, als es nur im Falle ganz außergewöhnlicher Umstände zum Tragen käme.
Auch die vom Rekursgericht als in gewisser Hinsicht "gegenläufig" interpretierten Entscheidungen 5 Ob 129/95 und 7 Ob 313/98z treten der in NZ 1989, 128 wiedergegebenen Judikatur nicht entgegen, sondern geben diese Vorjudikatur, dass die bloß abstrakte Möglichkeit einer Wiedererlangung des Eigentumsrechts durch den Verkäufer im Sicherungsverfahren nicht von Bedeutung sei, als zutreffend wieder. In beiden Entscheidungen wurde angesichts der konkreten Umstände der zu beurteilenden Fälle allerdings angenommen, dass nach den diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalten nicht nur eine "bloß abstrakte" Möglichkeit der Rückerlangung vorliege, sondern eine erheblich größere Wahrscheinlichkeit bestehe, weil in einem Fall die bücherliche Eigentumsübertragung anfechtbar (7 Ob 313/98z) und im anderen Fall eine Wiederbeschaffung vor allem auf Grund des Naheverhältnisses des Verkäufers zur Erwerberin in Betracht zu ziehen war (5 Ob 129/95).
Im hier zu beurteilenden Fall liegt jedoch keine derartige Sonderkonstellation vor. Nach den Prozessbehauptungen des Klägers hat dieser (spätestens) am 16. 8. 2000 formlos einen Kaufvertrag über die Liegenschaft mit dem Beklagten abgeschlossen und die späteren Erwerber davon mit Schreiben vom 21. 9. 2000 in Kenntnis gesetzt. Diese hatten aber bereits am 29./30. 8. 2000 einen (offenbar beglaubigt unterfertigten) schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen in der Folge ihr Eigentumsrecht (im Rang 11.925/00) je zur Hälfte verbüchert wurde. Das vom Kläger gegenüber dem Beklagten begehrte (nur obligatorisch wirkende) Verbot musste daher schon zum Zeitpunkt der Antragstellung (17. 11. 2000) ins Leere gehen, weil der Beklagte den Erwerbern nicht nur bereits vertraglich gebunden war, sondern in Anbetracht des Vorliegens einer verbücherungsfähigen Urkunde deren Eigentumserwerb auch durch verfahrensrechtliche Maßnahmen nicht mehr hätte verhindern können.
Im Übrigen legt der Kläger auch in seinem Revisionsrekurs gar nicht dar, dass - und auf welche Weise - der Beklagte in der Lage sein könnte, das Eigentum an der Liegenschaft zurückzuerlangen; er meint vielmehr, dass die Wahrscheinlichkeit eines Rückerwerbs durch den Beklagten nicht ausschlaggebend sei. Der Hinweis darauf, dass die Erwerber - offenbar auf Grund des Schreibens vom 21. 9. 2000 - zum Zeitpunkt der Eigentumseinverleibung "schlechtgläubig" gewesen seien, ist schon deshalb irrelevant, weil es grundsätzlich auf die Umstände bei Vertragsabschluss ankommt; zu diesem Zeitpunkt wussten die Erwerber aber nach der hier maßgeblichen Sachlage noch nichts davon, dass der Kläger der Ansicht ist, bereits früher (obligatorische) Rechte auf Eigentumsübertragung an dieser Liegenschaft erworben zu haben. Soweit sich der Revisionsrekurswerber darauf beruft, dass der gute Glaube "nach ständiger Rechtsprechung" auch im Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts gegeben sein müsse, bezieht er sich offenbar auf die Judikatur zu den §§ 431, 440 ABGB, die jedoch die vorliegende Problematik schon deshalb nicht betrifft, weil es dort nicht darum geht, dass der Erwerber sein Eigentum unter bestimmten Umständen an den Veräußerer zurückübertragen müsste; vielmehr wird dem ersten Käufer einer Liegenschaft unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Zweiterwerber ein Schadenersatzanspruch mit dem Ziel der Übergabe der gekauften Liegenschaft gewährt (JBl 1981, 535 = EvBl 1981/144).Im Übrigen legt der Kläger auch in seinem Revisionsrekurs gar nicht dar, dass - und auf welche Weise - der Beklagte in der Lage sein könnte, das Eigentum an der Liegenschaft zurückzuerlangen; er meint vielmehr, dass die Wahrscheinlichkeit eines Rückerwerbs durch den Beklagten nicht ausschlaggebend sei. Der Hinweis darauf, dass die Erwerber - offenbar auf Grund des Schreibens vom 21. 9. 2000 - zum Zeitpunkt der Eigentumseinverleibung "schlechtgläubig" gewesen seien, ist schon deshalb irrelevant, weil es grundsätzlich auf die Umstände bei Vertragsabschluss ankommt; zu diesem Zeitpunkt wussten die Erwerber aber nach der hier maßgeblichen Sachlage noch nichts davon, dass der Kläger der Ansicht ist, bereits früher (obligatorische) Rechte auf Eigentumsübertragung an dieser Liegenschaft erworben zu haben. Soweit sich der Revisionsrekurswerber darauf beruft, dass der gute Glaube "nach ständiger Rechtsprechung" auch im Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts gegeben sein müsse, bezieht er sich offenbar auf die Judikatur zu den Paragraphen 431, 440, ABGB, die jedoch die vorliegende Problematik schon deshalb nicht betrifft, weil es dort nicht darum geht, dass der Erwerber sein Eigentum unter bestimmten Umständen an den Veräußerer zurückübertragen müsste; vielmehr wird dem ersten Käufer einer Liegenschaft unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Zweiterwerber ein Schadenersatzanspruch mit dem Ziel der Übergabe der gekauften Liegenschaft gewährt (JBl 1981, 535 = EvBl 1981/144).
Da somit kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, der eine Wiedererlangung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft durch den Beklagten mehr als nur abstrakt möglich erscheinen ließe, weicht der vorliegende Sachverhalt in keiner Weise von jenen Fällen ab, in denen die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofs die Sicherungseignung einer beantragten einstweiligen Verfügung verneint hat. Der Fall liegt somit nicht anders als bei einem Verkäufer, der eine weder in seinem Eigentum noch in seiner Gewahrsame stehende Sache verkauft, die der tatsächliche Eigentümer aber behalten will. Auch dort wäre ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an den Verkäufer, das nur in dem abstrakten Fall eines (ganz unwahrscheinlichen) späteren Eigentumserwerbs Bedeutung erlangen kann, nicht zu erlassen.
Da sich somit die Judikatur des Obersten Gerichtshofs in der entscheidenden Frage entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht als uneinheitlich erweist, war das Rechtsmittel mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Da sich somit die Judikatur des Obersten Gerichtshofs in der entscheidenden Frage entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht als uneinheitlich erweist, war das Rechtsmittel mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
3. Kosten:
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 78 EO, 41, 50 ZPO. Dem Beklagten, der in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage - und damit auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels - hingewiesen hat, steht für seinen insoweit zweckmäßigen Schriftsatz Kostenersatz zu.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 78, EO, 41, 50 ZPO. Dem Beklagten, der in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage - und damit auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels - hingewiesen hat, steht für seinen insoweit zweckmäßigen Schriftsatz Kostenersatz zu.