Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist nicht zulässig.
Ohne auf die bereits vom Rekursgericht zitierte Entscheidung einzugehen, die einen völlig gleichgelagerten Sicherungsantrag der Klägerin gegen einen ebenfalls in der Hauptsache nicht belangten und als "Gegner der gefährdeten Partei" bezeichneten Dritten (= Abgabenschuldner) betraf, macht die Rechtsmittelwerberin zur Zulässigkeit ihres ao Revisionsrekurses geltend, dass es hier nicht bloß um das Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur, sondern um die Klärung der Frage gehe, ob es sich beim Institut der einstweiligen Verfügung "um quasi totes Recht" handle, oder ob dieses Institut (auch) zur Absicherung von berechtigten Anfechtungsansprüchen dienen solle. Das Rekursgericht sei einerseits "von der bisherigen Judikaturlinie des OGH" abgewichen und habe andererseits nicht erkannt, dass "soweit ersichtlich" eine Fallkonstellation wie die gegenständliche bisher noch nicht entschieden worden sei.
Abgesehen davon, dass die erhobenen Vorwürfe jedenfalls nicht gleichzeitig vorliegen können, wird hier Folgendes übersehen:
Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit den hier aufgeworfenen Fragen nicht nur in der bereits vom Rekursgericht zitierten - einen
gleichartigen Sachverhalt betreffenden - Entscheidung 6 Ob 504/94 (=
EvBl 1994/143 = ÖBA 1995, 311 [Konecny] = RdW 1994, 314 = HS 25.808 =
RIS-Justiz RS0004861 [T10]) zu befassen, sondern auch in der weiteren Entscheidung 1 Ob 517/94 (= ecolex 1994, 464 = HS 25.809 und 25.837). Auch in dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass einstweilige Verfügungen wohl auch zur Sicherung eines Anfechtungsanspruches bewilligt werden können, sich aber stets im Rahmen des Hauptanspruches halten müssen. Daraus folge, dass die gefährdete Partei gegen einen von ihr im Hauptverfahren nicht belangten Dritten im Allgemeinen - ein Fall in dem ausnahmsweise ein Dritter an seiner vom Beklagten abgeleiteten Rechtsausübung gehindert werde (vgl dazu WoBl 1991/56; ÖBA 1995, 311; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 323), sei hier nicht zu beurteilen - keinen in einem Sicherungsverfahren durchzusetzenden Anspruch habe, weil sich der Klagsanspruch regelmäßig nur gegen den Beklagten und nicht auch gegen einen Dritten richte. Einstweilige Verfügungen, die eine Entscheidung über selbständige Hauptansprüche der gefährdeten Partei gegen Dritte darstellten, seien daher unzulässig. Schon aus diesem Grund habe das Gericht zweiter Instanz den Sicherungsantrag - soweit er gegen den am Hauptverfahren nicht beteiligten Dritten gerichtet sei - zu Recht abgewiesen (HS 25.809 und 25.837 sowie HS 25.808).RIS-Justiz RS0004861 [T10]) zu befassen, sondern auch in der weiteren Entscheidung 1 Ob 517/94 (= ecolex 1994, 464 = HS 25.809 und 25.837). Auch in dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass einstweilige Verfügungen wohl auch zur Sicherung eines Anfechtungsanspruches bewilligt werden können, sich aber stets im Rahmen des Hauptanspruches halten müssen. Daraus folge, dass die gefährdete Partei gegen einen von ihr im Hauptverfahren nicht belangten Dritten im Allgemeinen - ein Fall in dem ausnahmsweise ein Dritter an seiner vom Beklagten abgeleiteten Rechtsausübung gehindert werde vergleiche dazu WoBl 1991/56; ÖBA 1995, 311; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 323), sei hier nicht zu beurteilen - keinen in einem Sicherungsverfahren durchzusetzenden Anspruch habe, weil sich der Klagsanspruch regelmäßig nur gegen den Beklagten und nicht auch gegen einen Dritten richte. Einstweilige Verfügungen, die eine Entscheidung über selbständige Hauptansprüche der gefährdeten Partei gegen Dritte darstellten, seien daher unzulässig. Schon aus diesem Grund habe das Gericht zweiter Instanz den Sicherungsantrag - soweit er gegen den am Hauptverfahren nicht beteiligten Dritten gerichtet sei - zu Recht abgewiesen (HS 25.809 und 25.837 sowie HS 25.808).
An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen weiteren Entscheidungen festgehalten (vgl RIS-Justiz RS0004841, RS0008461 und RS0005236; 1 Ob 294/98m sowie Kodek in Angst Rz 25 zu § 382 EO) und erst jüngst (E v 7. 6. 2001, 2 Ob 129/01m mwN) ausgesprochen, dass ein Verbot der Verbücherung eines Übergabsvertrages in die Rechtssphäre des Dritten, gegen den der eingeklagte Anspruch nicht gerichtet sei und der in diesem Verfahren kein rechtliches Gehör habe, in unzuläsisger Weise eingreifen würde (vgl Konecny aaO 317, 319 zitiert in 2 Ob 129/01m). In dieser Entscheidung wurde auch festgehalten, dass - entgegen der im ao Revisionsrekurs vertretenen Meinung - auch eine Nahebeziehung zwischen dem Verfahrensbeteiligten (dort: Antragsgegner) und dem Dritten es nicht erlaube, dessen Rechtssphäre mit der des Gegners (hier: der Beklagten) gleichzusetzen (2 Ob 129/01m).An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen weiteren Entscheidungen festgehalten vergleiche RIS-Justiz RS0004841, RS0008461 und RS0005236; 1 Ob 294/98m sowie Kodek in Angst Rz 25 zu Paragraph 382, EO) und erst jüngst (E v 7. 6. 2001, 2 Ob 129/01m mwN) ausgesprochen, dass ein Verbot der Verbücherung eines Übergabsvertrages in die Rechtssphäre des Dritten, gegen den der eingeklagte Anspruch nicht gerichtet sei und der in diesem Verfahren kein rechtliches Gehör habe, in unzuläsisger Weise eingreifen würde vergleiche Konecny aaO 317, 319 zitiert in 2 Ob 129/01m). In dieser Entscheidung wurde auch festgehalten, dass - entgegen der im ao Revisionsrekurs vertretenen Meinung - auch eine Nahebeziehung zwischen dem Verfahrensbeteiligten (dort: Antragsgegner) und dem Dritten es nicht erlaube, dessen Rechtssphäre mit der des Gegners (hier: der Beklagten) gleichzusetzen (2 Ob 129/01m).
Es liegt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.
Der Sicherungsantrag ist aber auch deshalb - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen worden, weil eine (wie hier) nach § 382 Z 6 EO beantragte einstweilige Verfügung die Rechte eines Dritten unberührt lässt, denen eine freiwillige Verfügung des Gegners vor dieser Verbotsanmerkung zugrundeliegt, soweit ein darauf beruhendes Rechtsgeschäft bereits in verbücherungsfähiger Form - also mit Aufsandungserklärung - abgeschlossen wurde (was hier bereits in dem als Notariatsakt vom 24. 5. 2000 zwischen der Dritten und den Beklagten abgeschlossenen Übergabsvertrag Beilage ./L geschehen ist). Insofern ist der Zeitpunkt des Einlangens des Verbücherungsgesuchs beim Grundbuchsgericht nicht von Bedeutung (1 Ob 293/99s mwN). Jene Gefahr, gegen die sich die Klägerin durch die Erlassung des beantragten Verbots absichern wollte, hat daher bereits ein für sie unumkehrbares nachteiliges Ergebnis gezeitigt, sodass die angstrebte einstweilige Verfügung zwecklos wäre, weil das Verbot nach § 382 Z 6 EO einen im Verhältnis zur Klägerin unbedingt wirksamen Eigentumserwerb der Beklagten, dem ein vor einer Verbotsanmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossener Übergabsvertrag zugrundeliegt, nicht mehr verhindern könnte (1 Ob 293/99s; RIS-Justiz RS0005236 [T10]; RS0005091). Auch deshalb ist das Rekursgericht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wenn es den Sicherungsantrag abgewiesen hat:Der Sicherungsantrag ist aber auch deshalb - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen worden, weil eine (wie hier) nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO beantragte einstweilige Verfügung die Rechte eines Dritten unberührt lässt, denen eine freiwillige Verfügung des Gegners vor dieser Verbotsanmerkung zugrundeliegt, soweit ein darauf beruhendes Rechtsgeschäft bereits in verbücherungsfähiger Form - also mit Aufsandungserklärung - abgeschlossen wurde (was hier bereits in dem als Notariatsakt vom 24. 5. 2000 zwischen der Dritten und den Beklagten abgeschlossenen Übergabsvertrag Beilage ./L geschehen ist). Insofern ist der Zeitpunkt des Einlangens des Verbücherungsgesuchs beim Grundbuchsgericht nicht von Bedeutung (1 Ob 293/99s mwN). Jene Gefahr, gegen die sich die Klägerin durch die Erlassung des beantragten Verbots absichern wollte, hat daher bereits ein für sie unumkehrbares nachteiliges Ergebnis gezeitigt, sodass die angstrebte einstweilige Verfügung zwecklos wäre, weil das Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO einen im Verhältnis zur Klägerin unbedingt wirksamen Eigentumserwerb der Beklagten, dem ein vor einer Verbotsanmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossener Übergabsvertrag zugrundeliegt, nicht mehr verhindern könnte (1 Ob 293/99s; RIS-Justiz RS0005236 [T10]; RS0005091). Auch deshalb ist das Rekursgericht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wenn es den Sicherungsantrag abgewiesen hat:
Wie sich aus dem aktuellen Grundbuchstand (Abfragedatum: 10. 10. 2001) betreffend die gegenständliche Liegenschaft ergibt, wurde der Übergabsvertrag vom 24. 5. 2000 nämlich bereits im Rang TZ 12058/2000 (offenbar im Rang einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung) verbüchert und das Eigentumsrecht je zur Hälfte für die Beklagten einverleibt. Gemäß § 21 Grundbuchsgesetz kommt daher eine gegen die nicht mehr als Eigentümerin im Grundbuch eingetragene Dritte wirkende Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0005094; SZ 67/226). Die bücherliche Anmerkung eines die Beklagten bindenden Verbotes zur Belastung und Veräußerung könnte nicht vollzogen werden (SZ 43/119; SZ 67/226). Es ist insoweit Unmöglichkeit, den Sicherungszweck zu erreichen, eingetreten. Der Entscheidung über den Antrag iSd § 382 Abs 1 Z 6 EO käme daher nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zu. Eine derartige Situation nimmt der Klägerin aber nach ständiger Rechtsprechung die Beschwer (JBl 2000, 243; RIS-Justiz RS0005143), weshalb der ao Revisionsrekurs auch aus diesem Grund zurückzuweisen wäre.Wie sich aus dem aktuellen Grundbuchstand (Abfragedatum: 10. 10. 2001) betreffend die gegenständliche Liegenschaft ergibt, wurde der Übergabsvertrag vom 24. 5. 2000 nämlich bereits im Rang TZ 12058 aus 2000, (offenbar im Rang einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung) verbüchert und das Eigentumsrecht je zur Hälfte für die Beklagten einverleibt. Gemäß Paragraph 21, Grundbuchsgesetz kommt daher eine gegen die nicht mehr als Eigentümerin im Grundbuch eingetragene Dritte wirkende Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0005094; SZ 67/226). Die bücherliche Anmerkung eines die Beklagten bindenden Verbotes zur Belastung und Veräußerung könnte nicht vollzogen werden (SZ 43/119; SZ 67/226). Es ist insoweit Unmöglichkeit, den Sicherungszweck zu erreichen, eingetreten. Der Entscheidung über den Antrag iSd Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO käme daher nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zu. Eine derartige Situation nimmt der Klägerin aber nach ständiger Rechtsprechung die Beschwer (JBl 2000, 243; RIS-Justiz RS0005143), weshalb der ao Revisionsrekurs auch aus diesem Grund zurückzuweisen wäre.