Wohl können einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs bewilligt werden, der ein „anderer Anspruch“ im Sinne des § 378 Abs 1 und des § 381 EO ist (SZ 18/137; 8 Ob 600/86 ua; Heller-Berger-Stix 2811) und dessen Sicherung - abgesehen vom Fall des § 20 AnfO - nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung erfolgt (6 Ob 504/94 ua). Gemäß § 378 Abs 1 EO kann zwar das Gericht zur Sicherung des Rechts einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen erlassen, solche Verfügungen müssen sich aber stets im Rahmen des Hauptanspruchs halten: Der gefährdeten Partei dürfen Maßnahmen, auf die sie auch bei erfolgreicher Durchsetzung des Hauptanspruchs kein Recht hätte, auch im Sicherungsverfahren nicht bewilligt werden (JBl 1987, 728; MietSlg 36.897; JBl 1983, 652 ua). Der zu sichernde Anspruch muß mit dem Klagsanspruch identisch sein (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 300). Daraus folgt, daß die gefährdete Partei gegen einen von ihr im Hauptverfahren nicht belangten Dritten im allgemeinen - ein Fall, in dem ausnahmsweise ein Dritter an seiner vom Beklagten abgeleiteten Rechtsausübung gehindert wird (vgl WoBl 1991/56; Konecny aaO 323), ist hier nicht zu beurteilen - keinen in einem Sicherungsverfahren durchzusetzenden Anspruch hat, weil sich der Klagsanspruch regelmäßig nur gegen den Beklagten und nicht auch gegen einen Dritten richtet. Auch Konecny (aaO 322) erachtet einstweilige Verfügungen als unzulässig, die eine Entscheidung über selbständige Hauptansprüche der gefährdeten Partei gegen Dritte darstellen. Schon aus diesem Grund hat das Gericht zweiter Instanz den Sicherungsantrag - soweit er gegen den - am Hauptverfahren nicht beteiligten - Erstgegner gerichtet ist, zu Recht abgewiesen.Wohl können einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs bewilligt werden, der ein „anderer Anspruch“ im Sinne des Paragraph 378, Absatz eins und des Paragraph 381, EO ist (SZ 18/137; 8 Ob 600/86 ua; Heller-Berger-Stix 2811) und dessen Sicherung - abgesehen vom Fall des Paragraph 20, AnfO - nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung erfolgt (6 Ob 504/94 ua). Gemäß Paragraph 378, Absatz eins, EO kann zwar das Gericht zur Sicherung des Rechts einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen erlassen, solche Verfügungen müssen sich aber stets im Rahmen des Hauptanspruchs halten: Der gefährdeten Partei dürfen Maßnahmen, auf die sie auch bei erfolgreicher Durchsetzung des Hauptanspruchs kein Recht hätte, auch im Sicherungsverfahren nicht bewilligt werden (JBl 1987, 728; MietSlg 36.897; JBl 1983, 652 ua). Der zu sichernde Anspruch muß mit dem Klagsanspruch identisch sein (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 300). Daraus folgt, daß die gefährdete Partei gegen einen von ihr im Hauptverfahren nicht belangten Dritten im allgemeinen - ein Fall, in dem ausnahmsweise ein Dritter an seiner vom Beklagten abgeleiteten Rechtsausübung gehindert wird vergleiche WoBl 1991/56; Konecny aaO 323), ist hier nicht zu beurteilen - keinen in einem Sicherungsverfahren durchzusetzenden Anspruch hat, weil sich der Klagsanspruch regelmäßig nur gegen den Beklagten und nicht auch gegen einen Dritten richtet. Auch Konecny (aaO 322) erachtet einstweilige Verfügungen als unzulässig, die eine Entscheidung über selbständige Hauptansprüche der gefährdeten Partei gegen Dritte darstellen. Schon aus diesem Grund hat das Gericht zweiter Instanz den Sicherungsantrag - soweit er gegen den - am Hauptverfahren nicht beteiligten - Erstgegner gerichtet ist, zu Recht abgewiesen.
Diese Erwägungen treffen zwar auf den Zweitgegner, den Erstbeklagten, nicht zu, doch ist die begehrte Verfügung nicht geeignet, zur Sicherung des gegen diesen geltend gemachten (Anfechtungs-)Anspruchs beizutragen. Nach dem Vorbringen zum Sicherungsantrag (S 10, Punkt 6) wird das Sicherungsmittel des Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbots angestrebt, die übrigen von der gefährdeten Partei begehrten Vorkehrungen sollen lediglich der Ergänzung dieser Maßnahme dienen; dieses Verbot richtet sich aber ausdrücklich gegen den Erstgegner, gegen den der Sicherungsantrag aber schon aus den weiter oben angestellten Erwägungen nicht erfolgreich durchgesetzt werden kann. Im übrigen wäre die Durchsetzung des Klagsanspruchs - also der Duldung der Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft - aber noch nicht dadurch gefährdet, daß aufgrund des Kaufvertrages vom 7.9.1993 das Eigentumsrecht für den Zweitgegner einverleibt würde, soll doch gerade er durch das begehrte Urteil dazu verhalten werden, die Exekution in diese Liegenschaft zu dulden. Diese Duldungsverpflichtung könnte ihn aber nur dann treffen, wenn er selbst Eigentümer der Liegenschaft wäre. Durch die Übereignung der Liegenschaft könnte möglicherweise die Durchsetzung der Abgabenforderung gegen den Erstgegner gefährdet sein, diese ist aber nicht Gegenstand des Anfechtungsbegehrens, das durch die vom Gericht zweiter Instanz abgelehnte einstweilige Verfügung gesichert werden sollte.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht als selbständiger, beim unzuständigen Gericht (§ 387 Abs 2 EO) eingebrachter Sicherungsantrag der gefährdeten Partei gegen die beiden Gegner vor Einleitung eines Verfahrens zu werten, weil ausdrücklich Ansprüche der gefährdeten Partei gegen die Beklagten gesichert werden sollen.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht als selbständiger, beim unzuständigen Gericht (Paragraph 387, Absatz 2, EO) eingebrachter Sicherungsantrag der gefährdeten Partei gegen die beiden Gegner vor Einleitung eines Verfahrens zu werten, weil ausdrücklich Ansprüche der gefährdeten Partei gegen die Beklagten gesichert werden sollen.
Das Gericht zweiter Instanz hat somit zu Recht den Sicherungsantrag abgewiesen, weshalb dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Entscheidung über die Revisionsrekurskosten beruht auf den §§ 78 und 402 EO sowie den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Revisionsrekurskosten beruht auf den Paragraphen 78 und 402 EO sowie den Paragraphen 41 und 50 ZPO.