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Rechtssatz RS0005609×

Rechtssatz RS0005609

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005609

Geschäftszahl

4Ob347/77; 4Ob432/81; 4Ob1005/96; 7Ob197/01y; 17Ob5/11a; 4Ob227/21t

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Rechtssatz

Ein Befreiungsbetrag kann nur dann festgesetzt werden, wenn dies nach der Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt. Ein Unterlassungsanspruch kann regelmäßig nicht durch Gelderlag, sondern nur durch das einstweilige Verbot des beanstandeten Verhaltens gesichert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 347/77
    Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 347/77
  • 4 Ob 432/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 432/81
    Beisatz: Gleiches gilt für die nachträgliche Erlegung eines Befreiungsbetrages und die Aufhebung der EV. Durch die PatGNov 1977 ist keine Änderung auf dem Gebiet der wettbewerbsrechtlichen EV eingetreten. (T1)
    Veröff: ÖBl 1982,44
  • 4 Ob 1005/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1005/96
    Beis wie T1 nur: Durch die PatGNov 1977 ist keine Änderung auf dem Gebiet der wettbewerbsrechtlichen EV eingetreten. (T2) Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kommt bei einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche die Festsetzung eines Befreiungsbetrages nach § 391 Abs 1 EO nicht in Betracht. (T3)
  • 7 Ob 197/01y
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 197/01y
    nur: Ein Befreiungsbetrag kann nur dann festgesetzt werden, wenn dies nach der Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt. (T4)
    Beisatz: Eine Befreiungsleistung kann auch von Amts wegen auferlegt werden. Der (weitere) Vollzug einer einstweiligen Verfügung kann durch den Erlag einer Befreiungsleistung auch dann abgewendet werden, wenn das Gericht eine solche Leistung nicht festsetzte. (T5)
  • 17 Ob 5/11a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 5/11a
    Auch; Beisatz: Gleiches gilt für die Aussetzung des Vollzugs einer einstweiligen Verfügung infolge nachträglichen Erlags eines Befreiungsbetrags. (T6)
  • 4 Ob 227/21t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 227/21t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19770906_OGH0002_0040OB00347_7700000_001