Rechtssatz RS0005488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005488
Geschäftszahl
1Ob591/79; 1Ob2089/96d (1Ob2090/96a)
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Befinden sich die zu verwahrenden Sachen im Besitz eines Dritten, so kann die Verwahrung nur durchgeführt werden, wenn der Dritte zu ihrer Herausgabe bereit ist; sonst ist eine EV nach § 379 Abs 3 Z 1 EO nicht zu bewilligen.Befinden sich die zu verwahrenden Sachen im Besitz eines Dritten, so kann die Verwahrung nur durchgeführt werden, wenn der Dritte zu ihrer Herausgabe bereit ist; sonst ist eine EV nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO nicht zu bewilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005488
Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0010OB00591_7900000_001