Rechtssatz RS0005485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005485
Geschäftszahl
3Ob56/84; 1Ob2089/96d (1Ob2090/96a)
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Befinden sich die nach § 379 Abs 3 Z 1 EO zu verwahrenden Sachen nicht in der Gewahrsame eines Dritten, dann kommt es für die Vollziehbarkeit der einstweiligen Verfügung darauf an, ob der Dritte zur Herausgabe bereit ist. Ist der Dritte nicht herausgabebereit, dann kann eine solche einstweilige Verfügung nicht weitervollzogen werden.Befinden sich die nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO zu verwahrenden Sachen nicht in der Gewahrsame eines Dritten, dann kommt es für die Vollziehbarkeit der einstweiligen Verfügung darauf an, ob der Dritte zur Herausgabe bereit ist. Ist der Dritte nicht herausgabebereit, dann kann eine solche einstweilige Verfügung nicht weitervollzogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005485
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00056_8400000_007