Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes ist jedoch der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Das ist wie folgt kurz zu begründen:
Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob Ansprüche, die im Verfahren nach § 52 WEG durchzusetzen sind, auch durch einstweilige Verfügung gesichert werden können, stellt sich hier nicht, weil die Erlassung der beantragten EV ohnehin nicht in Frage kommt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO, wie sie hier beantragt wurde, zwar der endgültigen Entscheidung vorgreifen darf (RIS-Justiz RS0009418) und sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel decken kann (vgl JBl 1988, 112; SZ 64/153 ua); es darf jedoch keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteiles oder Beschlusses nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl Angst/Jakusch/Mohr EO14 E 7 zu § 381; RIS-Justiz RS0005696). Mit diesem Argument wurde auch eine begehrte einstweilige Verfügung, mit der die Zustimmungserklärung zu bestimmten Einreichplänen für das Bauverfahren ersetzt werden sollte, als unzulässig angesehen (9 Ob 149/98x). Ein allfälliger Widerruf der Zustimmung nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides wäre nämlich auf die Rechtswirksamkeit des Bescheides ohne Einfluss.Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob Ansprüche, die im Verfahren nach Paragraph 52, WEG durchzusetzen sind, auch durch einstweilige Verfügung gesichert werden können, stellt sich hier nicht, weil die Erlassung der beantragten EV ohnehin nicht in Frage kommt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO, wie sie hier beantragt wurde, zwar der endgültigen Entscheidung vorgreifen darf (RIS-Justiz RS0009418) und sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel decken kann vergleiche JBl 1988, 112; SZ 64/153 ua); es darf jedoch keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteiles oder Beschlusses nicht rückgängig gemacht werden kann vergleiche Angst/Jakusch/Mohr EO14 E 7 zu Paragraph 381,; RIS-Justiz RS0005696). Mit diesem Argument wurde auch eine begehrte einstweilige Verfügung, mit der die Zustimmungserklärung zu bestimmten Einreichplänen für das Bauverfahren ersetzt werden sollte, als unzulässig angesehen (9 Ob 149/98x). Ein allfälliger Widerruf der Zustimmung nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides wäre nämlich auf die Rechtswirksamkeit des Bescheides ohne Einfluss.
Die Durchführung der Generalsanierung des Daches, was Gegenstand des Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft und - um diesen schon vor seiner Bestandskraft durchzusetzen - des Provisorialantrages ist, würde einen Zustand herbeiführen, der im Fall eines ex tunc wirkenden Feststellungsausspruches über die Unwirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses eine Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich machen würde.
Eine dem Wesen einer Sicherungsmaßnahme entsprechende, nur ein Provisorium darstellende Maßnahme, etwa die Pölzung einsturzgefährdeter Teile des Daches begehren die Antragsteller gerade nicht.
Aus den dargestellten Gründen kommt eine Generalsanierung des Daches im Weg einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO nicht in Betracht. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt angesichts der dargestellten Rechtsprechung nicht vor.Aus den dargestellten Gründen kommt eine Generalsanierung des Daches im Weg einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht in Betracht. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt angesichts der dargestellten Rechtsprechung nicht vor.
Das hatte zur Zurückweisung des Revisionsrekurses der Antragsteller zu führen.
Die Antragsgegner haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung schon deshalb selbst zu tragen, weil sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Es wurde nämlich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragsteller nicht hingewiesen.