Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nur teilweise berechtigt.
Das Rekursgericht hat zunächst entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend erkannt, daß ihr Preis-, Kosten- und Leistungsvergleich auf die in der Einleitung ausdrücklich genannten Gemeinden Dornbirn, Hohenems, Lustenau, Lauterach, Gaißau, Hard und Höchst beschränkt war und damit deutlich erkennbar auf die Klägerin als Mitbewerberin abgezielt hatte, ist diese doch in den angeführten Gemeinden die einzige Kabelanlagenbetreiberin.
Nach § 2 Abs 1, letzter Satz, UWG idF der Novelle 1988 ist vergleichende Preiswerbung jedenfalls dann zulässig, wenn sie nicht irreführend oder sittenwidrig ist; das gilt auch für jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege der Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten (ÖBl 1990, 154; ÖBl 1992, 16 ua). Durch die UWG-Nov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preis- und/oder Leistungswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 UWG enthalten darf (ÖBl 1989, 152; ÖBl 1990, 154; ÖBl 1991, 71 und 160; ÖBl 1992, 16 ua).Nach Paragraph 2, Absatz eins,, letzter Satz, UWG in der Fassung der Novelle 1988 ist vergleichende Preiswerbung jedenfalls dann zulässig, wenn sie nicht irreführend oder sittenwidrig ist; das gilt auch für jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege der Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten (ÖBl 1990, 154; ÖBl 1992, 16 ua). Durch die UWG-Nov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preis- und/oder Leistungswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UWG enthalten darf (ÖBl 1989, 152; ÖBl 1990, 154; ÖBl 1991, 71 und 160; ÖBl 1992, 16 ua).
Die Klägerin beharrt darauf, daß die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der beim Kabelfernsehen in fünf bzw zehn Jahren auflaufenden monatlichen Wartungsgebühren in diesem Sinne irreführend sei, weil keine "Abzinsung" vorgenommen wurde. Dabei übersieht sie jedoch, daß der Preis- und Leistungsvergleich der Beklagten unmißverständlich auf die innerhalb von fünf bzw zehn Jahren entstehenden Gesamtkosten des Kabelfernsehens einerseits und des Satelliten-Fernsehens andererseits abstellt. Damit werden aber keine unterschiedlichen Zahlungsströme in verschiedenen Zeitperioden verglichen, so daß schon deshalb der Kostenangabe der Beklagten in bezug auf die beim Kabelfernsehen in 60 bzw 120 Monaten auflaufenden Wartungsgebühren nichts Unwahres entnommen werden kann. Zur Vermeidung von Irreführungen käme eine Abzinsung nur bei einem - hier aber nicht vorliegenden - Vergleich zwischen Barzahlungs- und Ratenzahlungssystemen in Betracht.
Entgegen der Meinung der Klägerin hat das Rekursgericht im Ergebnis auch zutreffend erkannt, daß die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß die Instandhaltung der Kabelzuleitung und des Hausanschlusses für den Kabelfernsehteilnehmer kostenfrei seien, weil allfällige Reparaturen hier durch die von ihr als "Wartungsgebühr" bezeichnete monatliche Teilnehmergebühr der Klägerin abgegolten sind. Die Beklagte hat nämlich in ihrer Kostenrechnung für das Kabelfernsehen nicht nur den "einmaligen Anschluß für ein Wohnhaus", also den Hausanschluß, veranschlagt, sondern auch die "Hausinstallation für ein Wohnhaus", also die Installation ab dem Hausanschluß. Sie hat überdies darauf verwiesen, daß diverse Reparaturkosten, die an der Hausinstallation entstehen können und in der Wartungsgebühr des Kabelbetreibers nicht enthalten sind, im Preis nicht inbegriffen sind. Daraus folgt aber bereits, daß die Instandhaltung (diverse Reparaturkosten) des Hausanschlusses und der zuführenden Kabelleitung in der Wartungsgebühr des Kabelbetreibers enthalten und mit ihr abgegolten ist.
Daß eine Satelliten-Empfangsanlage nach Ablauf ihrer Lebensdauer erneuert werden muß, ist eine Selbstverständlichkeit. Bei einem auf fünf bzw zehn Jahre abgestellten Preis- und Leistungsvergleich zwischen Kabel- und Satelliten-Fernsehen hätte daher auf diesen Umstand und auf die dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten zur Vermeidung einer Irreführung nur dann ausdrücklich hingewiesen werden müssen, wenn die durchschnittliche Lebensdauer einer Satelliten-Ampfangsanlage innerhalb der Vergleichsperiode oder doch knapp danach abläuft. Das hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht bescheinigt. Schon aus diesem Grund kann im Unterbleiben des von ihr geforderten Hinweises keine Irreführung des Publikums liegen.
Auch die Abweisung des noch in Rede stehenden Antrages auf Ermächtigung der Klägerin zur Veröffentlichung des stattgebenden Teils der einstweiligen Verfügung vorerst auf ihre Kosten erweist sich aus nachstehenden Gründen als berechtigt:
Die Klägerin will mit diesem Teil ihres Sicherungsantrages erkennbar den im Hauptverfahren erhobenen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gesichert wissen. Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ist zwar ein materiell-rechtlicher Anspruch, der nicht erst mit dem Zuspruch durch das Gericht entsteht (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 576), aber doch ein vom Anspruch auf Unterlassung abhängiger Nebenanspruch (Schönherr aaO Rz 577.2; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 277; ÖBl 1980, 7 und 47 ua; zuletzt etwa ÖBl 1992, 172). Die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 25 Abs 3 UWG kann daher auch nur dann angeordnet werden, wenn es sich dabei um ein Urteil handelt. Die Veröffentlichung eines Urteils kann aber schon begrifflich nicht durch Veröffentlichung einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Davon abgesehen, genügt eine einstweilige Verfügung auch deshalb nicht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Hauptverfahren der Unterliegende obsiegt (Koppensteiner aaO). Eine einstweilige Verfügung hat immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, würde doch damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozeß die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht (JBl 1951, 343; SZ 27/317; JBl 1955, 252; EvBl 1971/141; JBl 1988, 112 ua). So wie die Anordnung des öffentlichen Widerrufes im Sinne des § 7 Abs 1, letzter Satz, UWG oder des § 1330 Abs 2 ABGB als vorläufige Maßnahme unzulässig ist, weil sie endgültig wirkt (so jüngst 4 Ob 82/92), ist auch die Veröffentlichung des stattgebenden Teils einer zur Sicherung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches erlassenen einstweiligen Verfügung kein Sicherungsmittel, das gemäß §§ 382 ff EO "nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Zweckes" auf Antrag angeordnet werden könnte, führt sie doch einen dem Wesen einer Sicherungsmaßnahme widersprechenden endgültigen Zustand herbei. Da die Urteilsveröffentlichung einerseits die schädlichen Auswirkungen der Rechtsverletzung beseitigen und andererseits dem Umsichgreifen unrichtiger Ansichten entgegenwirken, also weiteren Schädigungen vorbeugen soll (Schönherr aaO Rz 578.1; Koppensteiner aaO 276; ÖBl 1986, 68 ua), hätte die beantragte Provisorialmaßnahme überdies zur Folge, daß der Klägerin selbst im Falle der Rechtfertigung ihres Unterlassungsanspruches im Hauptverfahren kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung mehr zustünde, weil die Öffentlichkeit bereits über die unerlaubten Wettbewerbshandlungen der Beklagten und über die wahre Sachlage aufgeklärt worden wäre. An der Unzulässigkeit des beantragten Sicherungsmittels ändert auch der Hinweis der Klägerin auf § 46 Abs 1 Z 2 MedienG nichts, welcher - ebenso wie der hier als lex specialis vorangehende § 25 Abs 7 UWG (ÖBl 1991, 117) - den Medieninhaberin in den Fällen, in denen eine durch gerichtliche Entscheidung zur Veröffentlichung ermächtigte Person an sie herantritt, lediglich einen Kontrahierungszwang auferlegt. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung JBl 1958, 578 = ÖBl 1959, 16 betrifft die - hier aber nicht zu lösende - Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung auch ohne Ermächtigung veröffentlicht werden darf und ob der Veröffentlichende in einem solchen Fall vom Gegner den Ersatz der Veröffentlichungskosten verlangen kann (vgl dazu Schönherr aaO Rz 590 ff).Die Klägerin will mit diesem Teil ihres Sicherungsantrages erkennbar den im Hauptverfahren erhobenen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gesichert wissen. Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ist zwar ein materiell-rechtlicher Anspruch, der nicht erst mit dem Zuspruch durch das Gericht entsteht (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 576), aber doch ein vom Anspruch auf Unterlassung abhängiger Nebenanspruch (Schönherr aaO Rz 577.2; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 277; ÖBl 1980, 7 und 47 ua; zuletzt etwa ÖBl 1992, 172). Die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG kann daher auch nur dann angeordnet werden, wenn es sich dabei um ein Urteil handelt. Die Veröffentlichung eines Urteils kann aber schon begrifflich nicht durch Veröffentlichung einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Davon abgesehen, genügt eine einstweilige Verfügung auch deshalb nicht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Hauptverfahren der Unterliegende obsiegt (Koppensteiner aaO). Eine einstweilige Verfügung hat immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand; sie darf daher keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, würde doch damit kein Provisorium eintreten, sondern ein endgültiger Zustand herbeigeführt, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozeß die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich macht (JBl 1951, 343; SZ 27/317; JBl 1955, 252; EvBl 1971/141; JBl 1988, 112 ua). So wie die Anordnung des öffentlichen Widerrufes im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins,, letzter Satz, UWG oder des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB als vorläufige Maßnahme unzulässig ist, weil sie endgültig wirkt (so jüngst 4 Ob 82/92), ist auch die Veröffentlichung des stattgebenden Teils einer zur Sicherung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches erlassenen einstweiligen Verfügung kein Sicherungsmittel, das gemäß Paragraphen 382, ff EO "nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Zweckes" auf Antrag angeordnet werden könnte, führt sie doch einen dem Wesen einer Sicherungsmaßnahme widersprechenden endgültigen Zustand herbei. Da die Urteilsveröffentlichung einerseits die schädlichen Auswirkungen der Rechtsverletzung beseitigen und andererseits dem Umsichgreifen unrichtiger Ansichten entgegenwirken, also weiteren Schädigungen vorbeugen soll (Schönherr aaO Rz 578.1; Koppensteiner aaO 276; ÖBl 1986, 68 ua), hätte die beantragte Provisorialmaßnahme überdies zur Folge, daß der Klägerin selbst im Falle der Rechtfertigung ihres Unterlassungsanspruches im Hauptverfahren kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung mehr zustünde, weil die Öffentlichkeit bereits über die unerlaubten Wettbewerbshandlungen der Beklagten und über die wahre Sachlage aufgeklärt worden wäre. An der Unzulässigkeit des beantragten Sicherungsmittels ändert auch der Hinweis der Klägerin auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG nichts, welcher - ebenso wie der hier als lex specialis vorangehende Paragraph 25, Absatz 7, UWG (ÖBl 1991, 117) - den Medieninhaberin in den Fällen, in denen eine durch gerichtliche Entscheidung zur Veröffentlichung ermächtigte Person an sie herantritt, lediglich einen Kontrahierungszwang auferlegt. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung JBl 1958, 578 = ÖBl 1959, 16 betrifft die - hier aber nicht zu lösende - Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung auch ohne Ermächtigung veröffentlicht werden darf und ob der Veröffentlichende in einem solchen Fall vom Gegner den Ersatz der Veröffentlichungskosten verlangen kann vergleiche dazu Schönherr aaO Rz 590 ff).
Soweit sich der Revisionsrekurs der Klägerin gegen den bestätigenden Teil der angefochtenen Entscheidung wendet, war ihm somit ein Erfolg zu versagen.
Mit Recht macht die Klägerin aber geltend, daß das Rekursgericht
durch die Neufassung der einstweiligen Verfügung das
Sicherungsbegehren nicht bloß im Sinne ihres Vorbringens verdeutlicht
und klargestellt, sondern es vielmehr auf die konkreten Einzelverbote
eingeschränkt und damit in Wahrheit dem Rekurs der Beklagten im
Ergebnis teilweise Folge gegeben hat. Das Rekursgericht hat dabei
übersehen, daß die Klägerin im Sinne der ständigen Rechtsprechung
(ÖBl 1991, 105 und 108 mwN) das zur Verhinderung von Umgehungen zwar
allgemein gefaßte, aber doch in Übereinstimmung mit der konkreten
Verletzungshandlung der Beklagten auf irreführende Vergleiche
zwischen einer "S*****-Satelliten-Empfangsanlage" und der Kabelanlage
der Klägerin sowie - in diesem Zusammenhang - auf falsche
Kalkulationen beschränkte Unterlassungsbegehren mit Anträgen auf
konkrete Einzelverbote ("insbesondere.....") verbunden hatte. Eine
solche Verbindung eines allgemein gefaßten Unterlassungsgebotes mit
konkreten Einzelverboten dient vor allem dazu, für allfällige spätere
Exekutionsverfahren den Umfang des konkreten Unterlassungsanspruches
möglichst genau festzulegen. Die Klägerin hat daher ein Interesse an
der Beibehaltung der von ihr (zulässigerweise) beantragten Fassung
des Unterlassungsgebotes, weil damit allfälligen Zweifeln, ob ein
konkreter Verstoß von dem allgemeinen Verbot mitumfaßt ist, durch die
ausdrückliche Anführung bestimmter Einzelverbote von vornherein
begegnet wird (4 Ob 147/89). Eine Beschränkung des
Unterlassungsgebotes auf die konkreten Einzelverbote, wie sie das
Rekursgericht vorgenommen hat, macht hingegen den Exekutionstitel
leicht wertlos, weil so die Beklagte durch Eingriffe ähnlicher Art
den gleichen Erfolg erreichen und damit das Unterlassungsgebot
umgehen könnte.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 393 Abs 1 EO und - soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist - auf §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und - soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist - auf Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.