Rechtssatz RS0078016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078016
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Rechtssatz
Wird das Gewähren von Preisvorteilen ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß Kunden die Einschaltaufträge so erteilen, daß ein geringerer Prozentsatz (höchstens dreißig Prozent) auf zwei andere Mitbewerber entfällt, bedeutet dies, daß auch derjenige in den Genuß der Bonifikation kommt, der sein Einschaltvolumen nur bei den Mitbewerbern entsprechend verringert. Diese Maßnahme ist einem Boykott insofern ähnlich, als auf indirekte Weise - durch materiellen Anreiz - Dritte, nämlich die Anzeigenkunden, veranlaßt werden sollen, ihre Geschäftsverbindung zu den Mitbewerbern einzuschränken oder abzubrechen. Auch diese Art der Werbung ist demnach als sittenwidriger Behinderungswettbewerb einzustufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078016
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB00102_9300000_001