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Rechtssatz RS0078016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078016

Geschäftszahl

4Ob102/93; 4Ob81/93

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Rechtssatz

Wird das Gewähren von Preisvorteilen ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß Kunden die Einschaltaufträge so erteilen, daß ein geringerer Prozentsatz (höchstens dreißig Prozent) auf zwei andere Mitbewerber entfällt, bedeutet dies, daß auch derjenige in den Genuß der Bonifikation kommt, der sein Einschaltvolumen nur bei den Mitbewerbern entsprechend verringert. Diese Maßnahme ist einem Boykott insofern ähnlich, als auf indirekte Weise - durch materiellen Anreiz - Dritte, nämlich die Anzeigenkunden, veranlaßt werden sollen, ihre Geschäftsverbindung zu den Mitbewerbern einzuschränken oder abzubrechen. Auch diese Art der Werbung ist demnach als sittenwidriger Behinderungswettbewerb einzustufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 81/93
  • 4 Ob 102/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 102/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078016

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB00102_9300000_001