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Rechtssatz RS0037681×

Rechtssatz RS0037681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037681

Geschäftszahl

4Ob28/94; 6Ob8/96; 6Ob33/10m

Entscheidungsdatum

15.04.2010

Rechtssatz

Nur dann, wenn ein Beklagter mit seinem Vergleichsangebot ein weiterreichendes Begehren des Klägers bereinigen, diesen also zu einem teilweisen Nachgeben gewinnen will, kann davon gesprochen werden, daß dem Kläger nicht all das geboten wird, was er bei einem Obsiegen im gerichtlichen Verfahren erreichen könnte. Anders liegt jedoch der Fall, wenn der beklagte einen Teilvergleich anbietet und zum Ausdruck bringt, dass die vom Vergleich nicht umfassten Anspruchsteile Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sein sollen, fordert er doch damit vom Kläger nicht die Aufgabe eines berechtigten Anspruches.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 4 Ob 28/94
    Veröff: SZ 67/60
  • 6 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 8/96
    Veröff: SZ 69/28
  • 6 Ob 33/10m
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 33/10m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_0040OB00028_9400000_002