Rechtssatz RS0037681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037681
Entscheidungsdatum
15.04.2010
Rechtssatz
Nur dann, wenn ein Beklagter mit seinem Vergleichsangebot ein weiterreichendes Begehren des Klägers bereinigen, diesen also zu einem teilweisen Nachgeben gewinnen will, kann davon gesprochen werden, daß dem Kläger nicht all das geboten wird, was er bei einem Obsiegen im gerichtlichen Verfahren erreichen könnte. Anders liegt jedoch der Fall, wenn der beklagte einen Teilvergleich anbietet und zum Ausdruck bringt, dass die vom Vergleich nicht umfassten Anspruchsteile Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sein sollen, fordert er doch damit vom Kläger nicht die Aufgabe eines berechtigten Anspruches.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 28/94
Entscheidungstext OGH 14.04.1994 4 Ob 28/94
Veröff: SZ 67/60
- 6 Ob 8/96
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 8/96
Veröff: SZ 69/28
- 6 Ob 33/10m
Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 33/10m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037681
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19940414_OGH0002_0040OB00028_9400000_002