Rechtssatz RS0105306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105306
Entscheidungsdatum
23.10.2000
Rechtssatz
Zitate eines Politikers aus einer gegen einen anderen Politiker gerichteten Strafanzeige einer Sicherheitsbehörde (oder vergleichbar aus einem Haftbefehl, einer Anklageschrift, einem Gerichtsurteil ua) können gerechtfertigt sein, sofern eine vom Weiterverbreiter des Anzeigeninhalts zu beweisende wahrheitsgetreue Wiedergabe des die Ehre des Verdächtigen schädigenden Verhaltensvorwurfes vorliegt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2071/96v
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2071/96v
- 6 Ob 37/98d
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 37/98d
- 6 Ob 244/98w
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 244/98w
Auch
- 6 Ob 172/99h
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 172/99h
Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung "laufendes Strafverfahren" hat gemessen an Durchschnittsverständnis solange einen wahren Tatsachenkern, als die Anzeige noch nicht gem § 90 StPO von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt wurde. (T1)
- 6 Ob 241/00k
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 241/00k
Vgl; Beisatz: Es kann solange noch von Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens gesprochen werden, als nicht eine sofortige Einstellung nach § 90 StPO, sondern vielmehr eine Kalendierung bis zum Einlangen eines noch zu prüfenden Vorganges erfolgt ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105306
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_0060OB02071_96V0000_001