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Rechtssatz RS0105306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105306

Entscheidungsdatum

23.10.2000

Rechtssatz

Zitate eines Politikers aus einer gegen einen anderen Politiker gerichteten Strafanzeige einer Sicherheitsbehörde (oder vergleichbar aus einem Haftbefehl, einer Anklageschrift, einem Gerichtsurteil ua) können gerechtfertigt sein, sofern eine vom Weiterverbreiter des Anzeigeninhalts zu beweisende wahrheitsgetreue Wiedergabe des die Ehre des Verdächtigen schädigenden Verhaltensvorwurfes vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2071/96v
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2071/96v
  • 6 Ob 37/98d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 37/98d
  • 6 Ob 244/98w
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 244/98w
    Auch
  • 6 Ob 172/99h
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 172/99h
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung "laufendes Strafverfahren" hat gemessen an Durchschnittsverständnis solange einen wahren Tatsachenkern, als die Anzeige noch nicht gem § 90 StPO von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt wurde. (T1)
  • 6 Ob 241/00k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 241/00k
    Vgl; Beisatz: Es kann solange noch von Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens gesprochen werden, als nicht eine sofortige Einstellung nach § 90 StPO, sondern vielmehr eine Kalendierung bis zum Einlangen eines noch zu prüfenden Vorganges erfolgt ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105306

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_0060OB02071_96V0000_001