Begründung:
Der Erstkläger ist Herausgeber der periodischen Druckschrift "News", die Zweitklägerin Medieninhaberin und die Drittklägerin alleinige persönlich haftende Gesellschafterin und damit Geschäftsführerin der Zweitklägerin.
Die Beklagte ist Medieninhaberin des Freiheitlichen Pressedienstes "fpd", der über das Datennetz der Austria Presseagentur im Rahmen des sogenannten Originaltext-Services den meisten österreichischen Medienredaktionen, politischen Sekretariaten und interessierten Privatpersonen übermittelt wird.
In der Ausgabe des fpd vom 22.11.1995 verbreitete die Beklagte unter anderem folgenden Text:
"F***** Schmähblatt, 100mal unkorrekte Information,
Anti-Haider-Kampfblatt als Rekordhalter im Entgegnen; News-Lügen und
Widerlichkeiten gegen Haider vor Gericht spektakulärst
zusammengebrochen ... Unwahrheiten und Falschinformationen
durchschnittlich in jedem Heft. News ist am 15.10.1992 erstmals
erschienen ... Das ergibt (bisher) eine Summe von 159 Heften. In
diesem Zeitraum hat News exakt 100mal - gerichtlich abgehandelt und
angeordnet - entgegnen, mitteilen oder richtigstellen müssen ... Das
betrifft aber nur die gerichtlich eingeklagten bzw durch Intervention erzwungenen Entgegnungen und Mitteilungen. Die Dunkelziffer, die sich ergibt, wenn noch jene unrichtigen Behauptungen und Informationen, die sich F***** & Co aus den Fingern saugen, dazugerechnet werden, die nicht eingeklagt wurden, liegt weitaus höher. Daher ist der Schluß durchaus legitim und auch nachweisbar, daß es die "News-Unwahrheiten-Erfinder" schaffen, durchschnittlich in jeder Ausgabe Falschinformationen zu verbreiten.
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Journalisten, österreichische Firmen und Organisationen, aber auch Privatpersonen und unbescholtene Bürger des Landes werden denunziert und verleumdet
... Unwahrheiten und Fehlinformationen über Jörg Haider sind die
meistgezählten ... Kampfblatt gegen Jörg Haider: News tat sich vor
allem damit hervor, Hetzartikel mit völlig unrichtigen und oft frei erfundenen Vorwürfen gegen den Bundesobmann der Freiheitlichen Dr.Jörg Haider zu veröffentlichen. Im folgenden nur die drei spektakulärst zusammengebrochenen News-Lügen und Widerlichkeiten:
News 30/95 Widerruf: "Wir haben in News Nr 31 vom 5.8.1993 in einem Artikel mit der Überschrift "Der Schnee von gestern" darüber berichtet, daß Herr Dr.Jörg Haider mit grotesken Vorwürfen zu kämpfen habe, ihn ein Dossier in das Umfeld einer Kokainaffäre rücke und angeblich eine Kokainverstrickung des Dr.Jörg Haider bestehe. Diese Behauptungen werden von uns hiemit als unwahr widerrufen. News Verlags-GmbH & Co KG.
News 1/95: Das Magazin warf Haider vor, daß in seiner Wiener Wohnung zuvor bedürftige Familien gewohnt hätten, diese wegen Eigenbedarf von Besitzer P***** gekündigt wurden. Die Wohnung, ein 200 m2 Penthouse mit Dachterrasse. Vor Gericht brachen diese Vorwürfe zusammen und eine Gegendarstellung mußte veröffentlicht werden.
News 2/93: Das Heft wirft Haider vor, in seinem Haus im Bärental Flüchtlinge ohne richtige Anmeldung und teilweise ohne Arbeitsbewilligung beherbergt zu haben, illegal. 1995 brach auch diese Lüge vor Gericht in sich zusammen und mußte von dem Blatt entgegnet werden."
Es folgt die Aufzählung weiterer gegen Dr.Haider gerichteter Vorwürfe, derentwegen die Zweitbeklagte Mitteilungen abdrucken mußte, sowie die Aufzählung einer Reihe von Personen des öffentlichen Lebens, die Gegendarstellungen und Entgegnungen erwirkten.
Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung nachstehender unrichtiger und/oder ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen, verbanden die Klage mit einem gleichlautenden Sicherungsantrag und stellten auch ein Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren:
News-Lügen gegen Haider seien vor Gericht spektakulärst zusammengebrochen,
Unwahrheiten und Falschinformationen befänden sich durchschnittlich in jedem Heft von News,
F***** & Co saugten sich unrichtige Behauptungen und Informationen aus den Fingern,
die News-Unwahrheiten-Erfinder schafften es, durchschnittlich in jeder Ausgabe von News Falschinformationen zu verbreiten,
Privatpersonen und unbescholtene Bürger des Landes würden von News denunziert und verleumdet,
News habe sich vor allem damit hervorgetan, Hetzartikel mit völlig unrichtigen und oft frei erfundenen Vorwürfen gegen Dr.Haider zu veröffentlichen,
und/oder gleichartige Tatsachenbehauptungen unter Bezug auf die klagenden Parteien zu verbreiten. Diese Äußerungen seien unwahr und sowohl § 1330 Abs 1 als auch Abs 2 ABGB zu unterstellen.und/oder gleichartige Tatsachenbehauptungen unter Bezug auf die klagenden Parteien zu verbreiten. Diese Äußerungen seien unwahr und sowohl Paragraph 1330, Absatz eins, als auch Absatz 2, ABGB zu unterstellen.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, in welchem die Beklagte unter Vorlage umfangreicher Urkunden vorbrachte, die Äußerungen seien, soweit sie Tatsachenbehauptungen enthielten, wahr, im übrigen zulässige Werturteile als Reaktion auf die gegen sie und insbesondere ihren Obmann gerichtete Hetzkampagne der Zeitschrift, wies das Erstgericht den Widerspruch der Beklagten ab.
Feststeht bzw unbestritten ist neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, daß bis Dezember 1995 insgesamt 159 Hefte der Zeitschrift News mit mehr als 20.000 redaktionellen Beiträgen erschienen sind. 480 Artikel befassen sich mit der Beklagten oder ihrem Obmann. Insgesamt ist es zu 91 Mitteilungen, Gegendarstellungen oder Widerrufen gekommen. In ihrer Berichterstattung über die Beklagte und ihren Obmann üben die Kläger an Stil und Inhalt der Politik der Beklagten Kritik, unter anderem übertitelte News einen Artikel mit der Überschrift "Einfach (un)ehrlich einfach Jörg", eine andere Titelseite enthält die Überschrift "Haider läuft Amok", im Blattinneren wird ein übermaltes Wahlplakat mit Hakenkreuzen und Insultationen gegen Dr.Haider abgebildet und behauptet, er raste völlig aus.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 9 a E Vr 10.516/93, Hv 5574/93 wurde die Zweitklägerin als Medieninhaberin wegen der Veröffentlichung in der Nr 31 der periodischen Druckschrift News vom 5.8.1993 "Der Schnee von gestern" mit den Behauptungen, der Antragsteller Dr.Jörg Haider befinde sich im Umfeld einer Kokainaffäre, es bestünde eine Kokainverstrickung des Antragstellers, durch welche in einem Druckwerk der Antragsteller unehrenhafter und gegen die guten Sitten verstoßender Verhaltensweisen beschuldigt wurde, die geeignet sind, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, sodaß der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs 1 und 2 StGB verwirklicht worden ist, gemäß § 6 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 100.000 S an den Antragsteller verurteilt, auf Einziehung der bezeichneten Veröffentlichung und Veröffentlichung des Urteiles nach § 13 MedienG erkannt. In der Entscheidungsbegründung wird ausführlich dargelegt, daß der Antragsgegnerin sowohl der Beweis der Wahrheit als auch der Beweis der Wahrnehmung der journalistischen Sorgfalt und auch jener der Ausschließungsgründe nach § 6 Abs 2 Z 2 lit a und b MedienG mißlungen ist.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 9 a E römisch fünf r 10.516/93, Hv 5574/93 wurde die Zweitklägerin als Medieninhaberin wegen der Veröffentlichung in der Nr 31 der periodischen Druckschrift News vom 5.8.1993 "Der Schnee von gestern" mit den Behauptungen, der Antragsteller Dr.Jörg Haider befinde sich im Umfeld einer Kokainaffäre, es bestünde eine Kokainverstrickung des Antragstellers, durch welche in einem Druckwerk der Antragsteller unehrenhafter und gegen die guten Sitten verstoßender Verhaltensweisen beschuldigt wurde, die geeignet sind, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, sodaß der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach dem Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB verwirklicht worden ist, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 100.000 S an den Antragsteller verurteilt, auf Einziehung der bezeichneten Veröffentlichung und Veröffentlichung des Urteiles nach Paragraph 13, MedienG erkannt. In der Entscheidungsbegründung wird ausführlich dargelegt, daß der Antragsgegnerin sowohl der Beweis der Wahrheit als auch der Beweis der Wahrnehmung der journalistischen Sorgfalt und auch jener der Ausschließungsgründe nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b MedienG mißlungen ist.
Auch dem auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB auf denselben Sachverhalt gestützten Unterlassungs-, Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren Dr.Haiders gegen die Medieninhaberin von News wurde mit dem vom Oberlandesgericht Wien bestätigten Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24.3.1994, 38 Cg 250/93p stattgegeben und verneint, daß der beklagten Medieninhaberin der Beweis der mangelnden Vorwerfbarkeit gelungen sei.Auch dem auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB auf denselben Sachverhalt gestützten Unterlassungs-, Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren Dr.Haiders gegen die Medieninhaberin von News wurde mit dem vom Oberlandesgericht Wien bestätigten Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24.3.1994, 38 Cg 250/93p stattgegeben und verneint, daß der beklagten Medieninhaberin der Beweis der mangelnden Vorwerfbarkeit gelungen sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31.8.1995, 8 Cg 12/94 wurde die Medieninhaberin schuldig erkannt, Behauptungen des Inhaltes, der Kläger beherberge in seinen Besitzungen im Kärntner Bärental bosnische Flüchtlinge, die als illegale "U-Boote" leben, und gleichsinnige Äußerungen zu unterlassen, als unwahr zu widerrufen und den Widerruf zu veröffentlichen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.8.1995 wurde der hier zweitklagenden Partei als Medieninhaberin der politischen Druckschrift News die Veröffentlichung einer Gegendarstellung der Antragsteller Dr.Jörg Haider und Karl P***** zum Vorwurf "Jörg Haiders Nobelherberge" aufgetragen, weil die Behauptungen unrichtig und unvollständig seien. Die Entscheidung über den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße blieb dem fortgesetzten Verfahren vorbehalten.
Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß vor Veröffentlichung von Artikeln mit Vorwürfen gegen den Obmann der Beklagten die Redakteure von News immer sorgfältig recherchiert hätten. Vor Veröffentlichung des Artikels "Der Schnee von gestern" habe der Erstkläger persönlich versucht, eine Stellungnahme Dr.Haiders zu den Behauptungen, dieser stehe im Dunstkreis einer Kokainaffäre, zu erhalten. Der Erstkläger habe sich mit der Sekretärin Dr.Haiders telefonisch in Verbindung gesetzt, dieser habe jedoch nicht zurückgerufen. Weder die Beklagte noch Dr.Haider gewähren Redakteuren von News politische Interviews, es gebe allerdings regelmäßige Kontakte zum Pressesprecher der Beklagten. In keinem einzigen jener Fälle, in welchen News Entgegnungen (oder Gegendarstellungen) abdrucken mußte, sei vor Veröffentlichung des später inkriminierten Artikels "nicht recherchiert" worden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die inkriminierten Behauptungen seien sowohl Abs 1 als auch Abs 2 des § 1330 ABGB zu unterstellen. Die Kläger hätten in Entsprechung ihrer Beweislast die Verbreitung der Behauptungen und, soferne diese einen Tatsachenkern enthielten, auch bescheinigt, daß entgegen den in den Aussagen enthaltenen Vorwürfen, in News werde bewußt die Unwahrheit verbreitet, die Berichterstattung auf journalistischer Sorgfalt beruhe. Der Beklagten sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß auch nur einzelne Veröffentlichungen der Kläger bewußt ohne jedes Tatsachensubstrat vorgenommen worden seien. Aus der Verpflichtung zur Gegendarstellung und zu Widerrufen könne noch nicht abgeleitet werden, daß die zugrundeliegende Veröffentlichung frei erfunden sei. Durch die Wortwahl der Beklagten (Lügen, Unwahrheitenerfinder, Denunzieren usw) sei der zulässige Rahmen der Freiheit der Meinungsäußerung überschritten. Pauschale Herabsetzung und Schmähung lasse ein gerechtfertigtes Interesse an der Meinungsäußerung nicht mehr zu.Rechtlich führte das Erstgericht aus, die inkriminierten Behauptungen seien sowohl Absatz eins, als auch Absatz 2, des Paragraph 1330, ABGB zu unterstellen. Die Kläger hätten in Entsprechung ihrer Beweislast die Verbreitung der Behauptungen und, soferne diese einen Tatsachenkern enthielten, auch bescheinigt, daß entgegen den in den Aussagen enthaltenen Vorwürfen, in News werde bewußt die Unwahrheit verbreitet, die Berichterstattung auf journalistischer Sorgfalt beruhe. Der Beklagten sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß auch nur einzelne Veröffentlichungen der Kläger bewußt ohne jedes Tatsachensubstrat vorgenommen worden seien. Aus der Verpflichtung zur Gegendarstellung und zu Widerrufen könne noch nicht abgeleitet werden, daß die zugrundeliegende Veröffentlichung frei erfunden sei. Durch die Wortwahl der Beklagten (Lügen, Unwahrheitenerfinder, Denunzieren usw) sei der zulässige Rahmen der Freiheit der Meinungsäußerung überschritten. Pauschale Herabsetzung und Schmähung lasse ein gerechtfertigtes Interesse an der Meinungsäußerung nicht mehr zu.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge. Es wies die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Verbotes der Beklagten, News-Lügen gegen Haider seien vor Gericht spektakulärst zusammengebrochen oder sinngleiche Tatsachenbehauptungen unter Bezug auf die Kläger zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, ersatzlos auf und wies den Sicherungsantrag in diesem Umfang ab. Im übrigen hielt es die einstweilige Verfügung aufrecht.
Die Zweitklägerin sei als Medieninhaberin und Antragsgegnerin im Strafverfahren nach § 6 MedienG rechtskräftig verurteilt worden. Der Verurteilung liege die Tatsache zugrunde, daß der Antragsgegnerin (Zweitklägerin) zufolge der Darstellung ihres Chefredakteurs und Geschäftsführers (Erstkläger) sowie eines Mitarbeiters sowohl der Beweis der Wahrheit als auch der Beweis der Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt nach § 29 MedienG nicht gelungen sei.Die Zweitklägerin sei als Medieninhaberin und Antragsgegnerin im Strafverfahren nach Paragraph 6, MedienG rechtskräftig verurteilt worden. Der Verurteilung liege die Tatsache zugrunde, daß der Antragsgegnerin (Zweitklägerin) zufolge der Darstellung ihres Chefredakteurs und Geschäftsführers (Erstkläger) sowie eines Mitarbeiters sowohl der Beweis der Wahrheit als auch der Beweis der Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt nach Paragraph 29, MedienG nicht gelungen sei.
Nach der Entscheidung des verstärkten Senates zur Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen wirke die materielle Rechtskraft der Verurteilung der Zweitklägerin "für deren Rechtskreis", somit auch für den Erstkläger und die Drittklägerin. Die Kläger könnten sich in diesem Verfahren nicht darauf berufen, daß die Zweitklägerin die Tat, derentwegen sie laut Urteilstenor strafgerichtlich verurteilt worden sei, nicht begangen habe. Dies bewirke für das vorliegende Verfahren ein Beweisthemenverbot. Demnach sei es dem (Zivil-)Gericht verboten, über diese Tatsachen überhaupt Beweise aufzunehmen. Die vom Beweisthemenverbot erfaßten Feststellungen, daß jede Veröffentlichung in News in deren Redaktion sorgfältig überprüft und recherchiert werde und die Redakteure vor Veröffentlichung immer die Beklagte oder Dr.Jörg Haider um Stellungnahme ersucht hätten, seien daher vom Rekursgericht ebensowenig zu übernehmen wie die weitere Feststellung des Erstgerichtes, daß im Zeitpunkt der Veröffentlichung im betreffenden Artikel für die Redaktion von News und die Kläger hinreichende Gründe bestanden hätten, die veröffentlichten Mitteilungen für wahr zu halten. Auch die daraus gezogene Schlußfolgerung, es sei in keinem der festgestellten Verfahren zugestanden oder vom Gericht festgestellt worden, daß die Veröffentlichungen von unrichtigen Behauptungen bewußt, also vorsätzlich unwahr erfolgt oder Tatsachen frei erfunden seien, werde vom Rekursgericht nicht übernommen. Dabei handle es sich um rechtliche Wertungen.
Die inkriminierten Äußerungen seien sowohl Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB als auch Ehrenbeleidigungen im Sinne des Abs 1. Die Kläger hätten in News tatsächlich Lügen, also bewußte Unwahrheiten gegen Dr.Jörg Haider verbreitet, die vor Gericht spektakulärst zusammengebrochen seien. Die Kläger hätten nicht bescheinigt, daß sie keinen einzigen Artikel ohne jede Recherche, also ohne jedes Tatsachensubstrat, veröffentlicht hätten und auch nicht, daß für sie hinreichende Gründe bestanden hätten, die veröffentlichten Mitteilungen für wahr zu halten. Dafür, daß die Kläger durchschnittlich in jeder Ausgabe auch Unwahrheiten erfunden hätten, die nicht Gegenstand einer Klage gewesen seien, oder daß Hetzartikel mit völlig unrichtigen und oft frei erfundenen Vorwürfen gegen Dr.Haider veröffentlicht worden seien, bestehe allerdings kein tauglicher Hinweis. Diese Behauptungen seien auch nicht durch Art 10 MRK gedeckt. Die Drittklägerin sei als Komplementärin der Zweitklägerin zu deren Geschäftsführung und Vertretung berufen. Angriffe gegen die KG seien auch solche gegen den zur Geschäftsführung berufenen Komplementär. Die Drittklägerin sei daher zu deren Abwehr aktiv legitimiert.Die inkriminierten Äußerungen seien sowohl Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB als auch Ehrenbeleidigungen im Sinne des Absatz eins, Die Kläger hätten in News tatsächlich Lügen, also bewußte Unwahrheiten gegen Dr.Jörg Haider verbreitet, die vor Gericht spektakulärst zusammengebrochen seien. Die Kläger hätten nicht bescheinigt, daß sie keinen einzigen Artikel ohne jede Recherche, also ohne jedes Tatsachensubstrat, veröffentlicht hätten und auch nicht, daß für sie hinreichende Gründe bestanden hätten, die veröffentlichten Mitteilungen für wahr zu halten. Dafür, daß die Kläger durchschnittlich in jeder Ausgabe auch Unwahrheiten erfunden hätten, die nicht Gegenstand einer Klage gewesen seien, oder daß Hetzartikel mit völlig unrichtigen und oft frei erfundenen Vorwürfen gegen Dr.Haider veröffentlicht worden seien, bestehe allerdings kein tauglicher Hinweis. Diese Behauptungen seien auch nicht durch Artikel 10, MRK gedeckt. Die Drittklägerin sei als Komplementärin der Zweitklägerin zu deren Geschäftsführung und Vertretung berufen. Angriffe gegen die KG seien auch solche gegen den zur Geschäftsführung berufenen Komplementär. Die Drittklägerin sei daher zu deren Abwehr aktiv legitimiert.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen gewesen sei.