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Rechtssatz RS0115083

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115083

Geschäftszahl

6Ob14/01d

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Rechtssatz

Ehrenbeleidigungen sind nicht Dauerdelikte. Die wahrheitsgemäße Bekanntgabe des Sachverhalts durch den Täter, er habe gegen den Anderen in der Vergangenheit eine bestimmte ehrverletzende und rufschädigende Behauptung aufgestellt, diese werde in einem Privatanklageverfahren geprüft und der Täter wolle den Wahrheitsbeweis erbringen, verwirklicht keinen Deliktstatbestand. Es kann einem Beschuldigten eines Strafverfahrens im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung offenstehen, die Öffentlichkeit über Prozessereignisse, insbesondere darüber zu informieren, dass noch kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115083

Dokumentnummer

JJR_20010315_OGH0002_0060OB00014_01D0000_002