Rechtssatz RS0115083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115083
Entscheidungsdatum
15.03.2001
Rechtssatz
Ehrenbeleidigungen sind nicht Dauerdelikte. Die wahrheitsgemäße Bekanntgabe des Sachverhalts durch den Täter, er habe gegen den Anderen in der Vergangenheit eine bestimmte ehrverletzende und rufschädigende Behauptung aufgestellt, diese werde in einem Privatanklageverfahren geprüft und der Täter wolle den Wahrheitsbeweis erbringen, verwirklicht keinen Deliktstatbestand. Es kann einem Beschuldigten eines Strafverfahrens im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung offenstehen, die Öffentlichkeit über Prozessereignisse, insbesondere darüber zu informieren, dass noch kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115083
Dokumentnummer
JJR_20010315_OGH0002_0060OB00014_01D0000_002