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Entscheidung 6 Ob 6/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob6/09i

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Ljubomir D*****, verstorben am *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Ljubomir D*****, dieser vertreten durch Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dragutin N*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck als Verfahrenshelfer, wegen 31.698 EUR und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR, Gesamtstreitwert 41.698 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. November 2008, GZ 2 R 179/08b-74, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen für das Zivilverfahren hat der Oberste Gerichtshof in einem verstärkten Senat beantwortet (1 Ob 612/95; RIS-Justiz RS0074219, RS0036911). Die in der Revision als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob eine Bindungswirkung auch dann besteht, wenn das Opfer im Zivilverfahren eine Aussage tätigt, die im Widerspruch zur bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung steht, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht, weil das Erstgericht nicht bloß aufgrund der Annahme einer Bindungswirkung, sondern aufgrund der Würdigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung (Paragraph 272, ZPO) die Verursachung der klagsgegenständlichen Verletzungen durch den Beklagten bejahte.

Die Beurteilung des Verschuldensgrades und eines allfälligen Mitverschuldens begründen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0087606, RS0044088 [T30], RS0042405 [T5] und RS0044241 [T15]). Dies gilt auch für die Berücksichtigung einer allfälligen vorangegangenen Provokation des Schädigers durch das spätere Opfer (RIS-Justiz RS0022823 [T6]; RS0026839).

Das nach Paragraph 228, ZPO erforderliche Feststellungsinteresse muss zwar im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz vorliegen (RIS-Justiz RS0039085, RS0039204; 10 Ob 14/03m). Das Fehlen des rechtlichen Interesses ist in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0039123; 10 Ob 14/03m). Dabei ist allerdings - entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers - die Prüfung des rechtlichen Interesses bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorzunehmen (Fasching in Fasching/Konecny2 Paragraph 228, ZPO Rz 126; 1 Ob 4/08g; RIS-Justiz RS0039085 [T2]; RS0039123 [T16]). Das Ableben des Verletzten nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz führte daher nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses.

Anmerkung

E90683 6Ob6.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00006.09I.0326.000

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090326_OGH0002_0060OB00006_09I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022823 Rechtssatz 23.06.1954Zivilrecht
Provokation als Mitverschulden (Bewerfen mit faulen Eiern - Verlust eines Auges).
RS0026839 Rechtssatz 06.12.1972Zivilrecht
Im Falle der Provokation des Schädigers durch den Verletzten ist stets ein Mitverschulden des Verletzten anzunehmen, dessen Ausmaß allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl SZ 32/24, SZ 33/54, JBl 1958,364 ua). (Hier Verschuldens …
RS0036911 Rechtssatz 15.01.1992Zivilrecht
Auch ohne die Bindungswirkung der aufgehobenen Bestimmung des § 268 ZPO entfaltet ein allfälliges rechtskräftiges Strafurteil Rechtskraftwirkung, so daß sich niemand gegen eine andere Partei darauf berufen kann, daß er eine Tat, wegen der er strafgerichtlic …
RS0039085 Rechtssatz 08.05.1963Zivilrecht
Das gemäß § 228 ZPO erforderlich rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 406 ZPO muss im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben sein.
RS0039123 Rechtssatz 20.04.1953Zivilrecht
Der Mangel rechtlichen Interesses an der Feststellung ist auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen.
RS0039204 Rechtssatz 15.01.1964Zivilrecht
Das Feststellungsinteresse muss noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein. Das Interesse an der Feststellung, dass die Forderung der beklagten Partei zu Recht bestehe und die Gegenforderung der Beklagten durch …
RS0074219 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachf …