Rechtssatz RS0026839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026839
Geschäftszahl
7Ob261/72; 6Ob238/07d; 6Ob6/09i; 4Ob143/09x
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Im Falle der Provokation des Schädigers durch den Verletzten ist stets ein Mitverschulden des Verletzten anzunehmen, dessen Ausmaß allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl SZ 32/24, SZ 33/54, JBl 1958,364 ua). (Hier Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten des Klassensprechers, der Mitschüler mit Lineal schlägt, worauf der Geschlagene einen gespitzten Bleistift, den er gerade in der Hand hält, gegen den Klassensprecher wirft und ihm dadurch ein Auge verletzt).Im Falle der Provokation des Schädigers durch den Verletzten ist stets ein Mitverschulden des Verletzten anzunehmen, dessen Ausmaß allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt vergleiche SZ 32/24, SZ 33/54, JBl 1958,364 ua). (Hier Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten des Klassensprechers, der Mitschüler mit Lineal schlägt, worauf der Geschlagene einen gespitzten Bleistift, den er gerade in der Hand hält, gegen den Klassensprecher wirft und ihm dadurch ein Auge verletzt).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 261/72
Entscheidungstext OGH 06.12.1972 7 Ob 261/72
- 6 Ob 238/07d
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 238/07d
Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 4 zulasten des Beklagten, der den Kläger schwer verletzte, nachdem ihn dieser zuvor in einem Handgemenge gestoßen hatte. (T1)
- 6 Ob 6/09i
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 6/09i
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung des Verschuldensgrades und eines allfälligen Mitverschuldens begründen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. Dies gilt auch für die Berücksichtigung einer allfälligen vorangegangenen Provokation des Schädigers durch das spätere Opfer. (T2)
- 4 Ob 143/09x
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 143/09x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026839
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19721206_OGH0002_0070OB00261_7200000_001