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Rechtssatz RS0026839×

Rechtssatz RS0026839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026839

Geschäftszahl

7Ob261/72; 6Ob238/07d; 6Ob6/09i; 4Ob143/09x

Entscheidungsdatum

20.04.2010

Rechtssatz

Im Falle der Provokation des Schädigers durch den Verletzten ist stets ein Mitverschulden des Verletzten anzunehmen, dessen Ausmaß allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt vergleiche SZ 32/24, SZ 33/54, JBl 1958,364 ua). (Hier Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten des Klassensprechers, der Mitschüler mit Lineal schlägt, worauf der Geschlagene einen gespitzten Bleistift, den er gerade in der Hand hält, gegen den Klassensprecher wirft und ihm dadurch ein Auge verletzt).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 261/72
    Entscheidungstext OGH 06.12.1972 7 Ob 261/72
  • 6 Ob 238/07d
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 238/07d
    Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 4 zulasten des Beklagten, der den Kläger schwer verletzte, nachdem ihn dieser zuvor in einem Handgemenge gestoßen hatte. (T1)
  • 6 Ob 6/09i
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 6/09i
    Vgl; Beisatz: Die Beurteilung des Verschuldensgrades und eines allfälligen Mitverschuldens begründen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. Dies gilt auch für die Berücksichtigung einer allfälligen vorangegangenen Provokation des Schädigers durch das spätere Opfer. (T2)
  • 4 Ob 143/09x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 143/09x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026839

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Dokumentnummer

JJR_19721206_OGH0002_0070OB00261_7200000_001